Ist der Geschädigte bei einem unverschuldeten Verkehrsunfall verletzt worden und kann nicht mehr arbeiten, kann er den sogenannten Erwerbsschaden vom Schädiger ersetzt verlangen.
Die Höhe des Schadens richtet sich danach, ob der Geschädigte Lohnempfänger, Selbstständiger, Kinder/Schüler/Auszubildender ist oder einen Haushalt führt.
Dem Lohnempfänger entsteht während der ersten sechs Wochen des Ausfalls kein Schaden, da sein Arbeitgeber 100 % der letzten Bruttobezüge bezahlt. Nach dem Ende dieser Entgeltfortzahlung erhält der Geschädigte Krankengeld von seinem Krankenversicherer. Dieses beträgt in der Regel 70 % des letzten Bruttoeinkommens. Dadurch hat der Geschädigte eine Differenz zwischen dem Lohn und dem geringen liegenden Krankengeld, die der Schädiger erstatten muss. Der Lohnempfänger muss sich jedoch ersparte eigene Aufwendungen anrechnen lassen. Dies können beispielsweise Fahrtkosten sein, da der Geschädigte ja nicht zur Arbeit fahren muss und sich so die Ausgaben für Auto und Benzin oder für Fahrkarten des ÖPNV erspart.
Bei Selbstständigen ist die Berechnung des Verdienstausfalles kompliziert und aufwendig. Der Verdienstausfallschaden besteht aus den Einbußen, die der Selbstständige während seines unfallbedingten Arbeitsausfalls erlitten hat. Dazu muss er entweder konkret entgangene Geschäfte oder eine Gewinnminderung nachweisen. Dieser Nachweis gelingt häufig nur unter Mithilfe von Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern oder entsprechenden Sachverständigen.
Bei Kindern, Schülern oder Auszubildenden ist der Schaden zu ersetzen, der durch den Ausfall in der Schule zu einem verhinderten oder verspäteten Eintritt in das Berufsleben führt. Daraus können Nachteile bei der Karriereplanung und beim Verdienst resultieren. Auch hier ist die konkrete Bezifferung des Schadens in der Regel nur mit Hilfe eines Gutachters möglich.
Auch dem nicht berufstätig Geschädigten steht ein Anspruch auf Schadensersatz zu, nämlich dann, wenn er aufgrund der Verletzung seinen Haushalt nicht mehr führen kann. Auch die Haushaltsführung stellt eine Erwerbstätigkeit dar. Der Geschädigte kann eine Ersatzkraft einstellen und die Kosten hierfür konkret berechnen oder er verzichtet auf eine Hilfe und berechnet den Schaden fiktiv. Die konkrete Anrechnung wird anhand diverser Tabellen, die auf statistischen Erhebungen beruhen, abstrakt geschätzt oder mittels Fragebögen konkret errechnet. Bei einer fiktiven Abrechnung wird der Zeitaufwand für die einzelnen Tätigkeiten mit dem Grad der Behinderung und dem Nettostundenlohn einer Hilfskraft multipliziert.