Häufig stellt sich bei der Reparatur des verunfallten Autos heraus, dass der Aufwand höher ist, als ursprünglich vom Sachverständigen festgestellt. Wird dann erneut der Sachverständige hinzugezogen und bestätigt dieser, dass die Reparaturerweiterung notwendig ist, muss der Versicherer die erhöhten Reparaturkosten erstatten. Das sogenannte Prognoserisiko bei der gutachterlichen Feststellung der Reparaturkosten geht zulasten des Schädigers.
Begründet wird dies wie folgt:
Da der Geschädigte selber keine technisch-kalkulatorischen Kenntnisse hat, darf er die Überlegenheit der Versicherung dadurch ausgleichen, dass er einen Sachverständigen zu Rate zieht. Dies entspricht dem Grundsatz der „Waffengleichheit“ im Haftpflichtschadensrecht. Der Geschädigte darf auf die Feststellungen des Sachverständigen vertrauen.
Daher hat der BGH vielfach entschieden, dass das Prognoserisiko zu Lasten des Schädigers geht (u.a. Urteil vom 20.06.1989, VI ZR 334/88, Urteil vom 15.10.1991, VI ZR 314/90; Urteil vom 15.10.1991, VI ZR 67/91): „Wählt der Geschädigte den Weg der Schadensbehebung mit dem vermeintlich geringeren Aufwand, so geht ein von ihm nicht verschuldetes Werkstatt- oder Prognoserisiko zulasten des Schädigers“.
Bei der Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen für den Unfallgeschädigten wird häufig übersehen, dass nicht konkreter Werklohn eingefordert wird, sondern Schadenersatz. Die Höhe des erforderlichen Schadens ist aus der Sicht des Geschädigten zu bestimmen. Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass eine Reparaturrechnung überhöht wäre, darf der Geschädigte den konkreten in Rechnung gestellten Betrag als Schaden ersetzt verlangen. Dem Geschädigten wird ein Verschulden der Werkstatt, selbst wenn es vorliegen würde, nicht zugerechnet.
Dies gilt umso mehr, wenn die Reparatur anhand eines vorher eingeholten Sachverständigengutachtens erfolgte. Dann dürfte auch der Werkstatt kein Verschulden vorzuwerfen sein. Dies ist ein ausschlaggebendes Argument für die Einholung eines Sachverständigengutachtens, denn ein Kostenvoranschlag bietet diese Sicherheit nicht.
Daher ist es auch empfehlenswert und konsequent, die Reparaturerweiterung sofort bei ihrer Erkennbarkeit mit dem Sachverständigen abzustimmen (vgl. AG Arnsberg mit Urteil vom 11.10.2017, Az. 12 C 408/16).