Arzt und Behandlungskosten, die zur Wiederherstellung des ursprünglichen Gesundheitszustands nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall anfallen, sind vom Schädiger auszugleichen. Sie dienen der Wiederherstellung der Gesundheit. Heilbehandlungskosten können nur konkret, d.h. in der Höhe in der sie auch anfallen, geltend gemacht werden.
Aufgrund unserer Sozialversicherungssysteme werden die meisten Heilungskosten von der gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung des Geschädigten übernommen. Sofern dies nicht der Fall ist, wird der Geschädigte sie zunächst selber verauslagen und kann sie dann beim Schädiger geltend machen.
Hierzu zählen zum Beispiel folgende Schadenspositionen: Zuzahlungen zu Rezepten, Eigenanteile für Zahnbehandlung, Krankentransportkosten, Kosten eine Ersatzbrille, Auslandsbehandlungskosten, Kosten für erforderliches Muskelaufbautraining in einem Fitnessstudio und Fahrtkosten zum Arzt.
Des Weiteren können Kosten dadurch entstehen, dass der Geschädigte, der im Krankenhaus liegt, von Angehörigen und Freunden besucht wird. Grundsätzlich sind Aufwendungen von dritten Personen nicht ausgleichspflichtig, es gibt aber Ausnahmen. Sind die Besuche medizinisch notwendig und dienen sie dem Genesungsprozess, sind auch diese Kosten auszugleichen.
Kosten privatärztlicher Behandlungen sind im Normalfall nicht zu erstatten, da es üblicherweise an der Erforderlichkeit fehlt. Ausnahmsweise sind sie ersatzfähig, wenn das Leistungssystem der Krankenkasse unzureichend ist oder der Geschädigte üblicherweise entsprechende Leistungen in Anspruch nimmt und zu den ihn behandelnden Ärzten ein besonderes Vertrauen gefasst hat.