Bei privat genutzten Fahrzeugen wird der Nutzungsausfall pauschal nach der Tabelle von Sanden/Danner/Küppersbusch berechnet. Wenn das verunfallte Fahrzeug aber unmittelbar zur Gewinnerzielung eingesetzt wird und durch den Ausfall aufgrund nicht erzielter Einnahmen ein Schaden entstanden ist, muss der Geschädigte seinen Ausfallschaden konkret beziffern (vgl. AG München, Urteil vom 16.06.2010, Az. 334 C 17787/09). Eine pauschalierte Nutzungsausfallentschädigung kommt dann nicht in Betracht. Das gilt jedenfalls, wenn die Transportleistung Grundlage der Abrechnung ist, wie zum Beispiel bei einem Taxi, Reisebus, Fernverkehrslastwagen, Kurierdienstfahrzeug. Hier gilt: Wenn sich die Räder drehen, kommt Geld herein.
Auf der Grundlage von Durchschnittseinnahmen oder konkret entgangener Aufträge, jeweils abzüglich variabler Kosten, wird der Schaden im Sinne von § 286 ZPO („Vollbeweis“) errechnet.
Ist dies nicht möglich, können nur die sog. Vorhaltekosten geltend gemacht werden. Bei den Vorhaltekosten handelt es sich um die allgemeinen Kosten der Anschaffung, des Kapitaldienstes sowie der Unterhaltung. Die Vorhaltekosten liegen deutlich niedriger als die Nutzungsausfallentschädigung und sind in etwa identisch mit den leistungsbezogenen Fixkosten eines Fahrzeugs. Die Vorhaltekosten bestimmen die Höhe des Nutzungsausfalls auch dann, wenn der Geschädigte über eine Betriebsreserve verfügt, wie z.B. öffentliche Verkehrsunternehmen oder Vermietungsfirmen. Die Fahrzeuge aus der Betriebsreserve werden nämlich gerade für den Fall vorgehalten, dass andere Fahrzeuge wegen Instandsetzungs- oder Reparaturarbeiten ausfallen.
Da die Bezifferung des konkreten Schadens meist nicht ohne fremde Hilfe, z.B. Steuerberater, möglich ist, ist zu überlegen, ob der Geschädigte den Ausfall des gewerblich genutzten Fahrzeugs durch die Anmietung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeuges überbrückt. Dann können die konkret entstandenen Mietwagenkosten beim Schädiger geltend gemacht werden.
Verdient das Auto nur mittelbar Geld (z.B. Anwaltsauto, Sachverständigenauto, Handelsvertreter, Geschäftsführerauto, Vorführwagen), ist der konkrete Ausfallschaden nicht bezifferbar. Denn diese Autos unterstützen nur die gewerbliche Tätigkeit. In diesen Fällen darf der Ausfallschaden per Schätzung nach der Nutzungsausfallentschädigungstabelle pauschaliert werden.