Instandsetzungs- und Lackierarbeiten am unfallbeschädigten Fahrzeug führen im Rahmen der Reparatur zu unvermeidbaren Verschmutzungen. Das Auto wird beispielsweise gereinigt, bevor es zur Lackiererei verbracht wird, weil andernfalls eine Lackierung nicht möglich ist. Gegebenenfalls ist auch eine Reinigung nach der Lackierung erforderlich, um dem Kunden die Möglichkeit zu geben, eventuelle Farbunterscheide zu erkennen. Oftmals ist eine Fahrzeugreinigung im Innenraum notwendig, da sich Staub- und Schmutzpartikel bei der Lackierung oder bei sonstigen Arbeiten im Innenraum ablegen können. Das Auto wird daher von der Werkstatt vor Rückgabe an den Kunden noch gereinigt.
Diese unfallbedingten Reinigungskosten sind von der Haftpflichtversicherung des Schädigers zu erstatten. Mehrere Gerichte haben dies bereits so entschieden (AG Baden-Baden, Urteil vom 09.06.2016, Az. 1 C 92/16; AG Bühl, Urteil vom 01.09.2016, Az. 7 C 101/16; AG Gernsbach, Urteil vom 15.09.2016, Az. 1 C 121/16; AG Rastatt, Urteil vom 23.09.2016, Az. 3 C 235/16, AG Wuppertal, Urteil vom 10.10.2016, Az. 31 C 230/16, AG Hattingen, Urteil vom 04.10.2016, Az. 11 C 153/16, OLG Naumburg, Urteil vom 08.11.2018, Az. 3 U 37/18).
Die Urteile basieren auf konkreten Abrechnungen, also auf tatsächlich durchgeführten Reparaturen. Die Begründungen lauten:
- Die Reinigungskosten sind aus Sicht des Geschädigten zur Behebung des Schadens als zweckmäßig und angemessen anzusehen. Er durfte darauf vertrauen, dass diese Kosten erforderlich sind.
- Bei Teilreparaturen und Teillackierungen ist eine Verschmutzung der umliegenden Karosserieteile nicht zu vermeiden. Daher gehören die Reinigungskosten zum adäquat kausalen und damit ersatzfähigen Schaden.
- Das AG Coburg (Urteil vom 25.04.2017, Az. 15 C 4/17) hat Reinigungskosten mit zwei Begründungsansätzen zugesprochen. Erstens sei die Notwendigkeit der Reinigung reparaturbedingter Verschmutzungen vom Gutachter vorgesehen. Zweitens liege es auf der Hand, dass solche Verschmutzungen entstehen und wieder beseitigt werden müssen.
Das AG Duisburg (Urteil vom 05.10.2016, Az. 45 C 2243/15) spricht die Kosten für die Reinigung unfall- oder reparaturbedingter Verschmutzungen sogar bei fiktiver Abrechnung zu. Es reiche, wenn der vom Geschädigten vorgelegte Kostenvoranschlag diese Schadensposition enthalte und bei tatsächlicher Reparatur in der Werkstatt ein entsprechender Schaden entstehen würde. Leistungen wie Reinigungskosten seien bei einem Handwerksbetrieb im Grundsatz nur gegen Vergütung zu erwarten.