Versicherer fordern oftmals Reparaturablaufpläne an, um den Zeitraum des geltend gemachten Nutzungsausfalls oder die Mietwagendauer zu überprüfen. Dabei geht es den Versicherern meist um die interne Sicherheit, falls die Konzernrevision die Zahlungen für Ausfallschäden überprüfen sollte. Eine rechtliche Grundlage für diese Forderung der Versicherer gibt es nicht. Denn wenn der Geschädigte eine im Grundsatz leistungsfähige Werkstatt beauftragt hat, kommt es am Ende nicht darauf an, ob die Reparatur etwas länger gedauert hat.
Für eine Reparaturverzögerung kann es vielfältige Gründe geben. Manchmal sind Ersatzteile nicht lieferbar, manchmal stocken unvorhersehbar die geplanten Arbeitsabläufe in der Werkstatt, weil zum Beispiel ein Mitarbeiter erkrankt ist oder ein Computer im Autohaus oder beim Ersatzteillieferanten nicht funktioniert.
Darauf hat der Geschädigte keinen Einfluss und deshalb ist es schadenrechtlich irrelevant. Wenn die Versicherung also von der Werkstatt eine schadenrechtlich nutzlose Bescheinigung über den Reparaturablauf fordert, kann die Werkstatt die Arbeitszeit hierfür folgerichtig in Rechnung stellen.
Dies sehen auch viele Amtsgerichte so:
Der vom Versicherer angeforderte Reparaturablaufplan ist eine gesonderte und keine von der Werkstatt kostenlos zu erbringende Nebenleistung zur Reparatur. Dafür darf die Werkstatt dem Kunden einen angemessenen Betrag berechnen. Denn der Geschädigte selber hat gar kein eigenes Interesse an einem detaillierten Plan, wann im Einzelnen welche Arbeits- und Organisationsschritte vorgenommen werden (vgl. AG Gelsenkirchen, Urteil vom 02.02.2017, Az. 201 C 453/16, LG Mosbach, Urteil vom 31.10.2012, Az. 5 S 51/12, AG Schwandorf, Urteil vom 03.11.2016, Az. 1 C 653/16, AG Horb, Urteil vom 22.06.2015, Az. 1 C 130/15 und AG Leverkusen, Urteil vom 29.06.2017, Az. 20 C 52/17).
Die Kosten für den Reparaturablaufplan bewegten sich in den Urteilsfällen jeweils um die 75 Euro brutto.