Ist das verunfallte Auto ein Totalschaden und wird zum Restwert verkauft, kommt es mitunter vor, dass sich noch Treibstoff im Tank befindet. Für diesen Triebstoff hatte der Geschädigte ja zunächst bezahlt, kann ihn jetzt aber nicht weiter nutzen. Nicht zuletzt wegen gestiegener Spritpreise ist diese Schadensposition mittlerweile ein Dauerbrenner, der verstärkt auch die Gerichte beschäftigt. Veröffentlichte obergerichtliche Rechtsprechung ist rar, die Spruchpraxis der Amts- und Landgericht ist sehr unterschiedlich.
Nach Ansicht einiger Gerichte ist der restliche Treibstoff beim Totalschaden zu ersetzen, so zum Beispiel:
AG Minden, Urteil vom 23.09.2016, Az. 19 C 30/16, AG Regensburg, Urteil vom 14.06.2016, Az. 3 C 1136/16, AG Meschede, Urteil vom 10.11.2015, Az. 6 C 129/15, AG Solingen, Urteil vom 18.06.2013, Az. 12 C 638/12, AG Germersheim, Urteil vom 08.03.2012, Az. 1 C 473/11, AG Landau/Pfalz, Urteil vom 26.08.2011, Az. 4 C 236/11 AG Pforzheim, Urteil vom 31.08.2007, Az. 5 C 23/07, LG Hagen 19.10.15, 4 O 267/13, LG Kiel 19.7.13, 13 O 60/12, LG Regensburg NJW-RR 04, 1474.
Dem Geschädigten sei es nämlich nicht zuzumuten, den Treibstoff abzuzapfen und zu verkaufen. Damit der Geschädigte nachweisen kann, wie viel Benzin noch im Tank war, empfiehlt es sich, ein Foto von der Tankuhranzeige in das Schadengutachten mit aufzunehmen.
Für andere Gerichte hingegen ist der Treibstoff im Tank kein erstattungsfähiger Schaden. Begründet wird dies unterschiedlich:
Nach einer Ansicht ist der zur Unfallzeit im Tank befindliche Kraftstoff Teil des Wiederbeschaffungswerts und somit nicht gesondert zu ersetzen (so z. B. OLG Frankfurt Urteil vom 08.07.2007, Az. 4 U 223/06). Eine andere Ansicht will das restliche Benzin beim Restwert berücksichtigt sehen (AG Dortmund, Urteil vom 18.04.2013, Az. 406 C 6809/12).
Ein dritter Ansatz, eine Ersatzpflicht zu verneinen, ist der Weg über § 254 BGB; dem Geschädigten wird ein Mitverschulden vorgeworfen. Dabei sind zwei Argumentationsweisen zu beobachten:
„Der Geschädigte hätte den Treibstoff abpumpen und umfüllen können“ (so LG Darmstadt, Urteil vom 24.07.1990, Az. 17 S 388/89, OLG Düsseldorf, Urteil vom 09.02.2016, Az. I-1 U 81/15) oder „Der Geschädigte hätte sich den restlichen Treibstoff vom Aufkäufer bezahlen lassen können“ (so OLG Düsseldorf, Urteil vom 10.01.2017, Az. I-1 U 46/16). Genauer sagt das OLG Düsseldorf: Durch den Unfall sei dem Geschädigten noch kein Schaden bezüglich des Treibstoffrests entstanden. Der wirtschaftliche Nachteil sei erst eingetreten, als er sich aus freien Stücken entschlossen habe, das Unfallfahrzeug zum Restwert zu veräußern.