Moderne Autos verfügen mittlerweile über ein komplexes und sensibles Fahrzeugdiagnosesystem. Gerade nach einem Unfall befindet sich ein Fahrzeug in einem Zustand, der stark vom normalen Fahrzustand abweicht. Beim Auslesen des Fehlerspeichers nach einem schweren Unfall werden dann auch etliche Störungsmeldungen vorgefunden. Der Fehlerspeicher zeigt dabei die Fehlerursache meist schnell an und vermeidet so eine umfangreiche Fehlersuche.
Die Werkstätten können die Arbeit für das Auslesen des Fehlerspeichers in Rechnung stellen. Trotzdem zahlen Versicherer diese kleine Schadensposition oft nicht, und zwar mit den Argumenten, dass diese Arbeiten nicht extra berechnet werden können oder nicht notwendig gewesen seien.
Dies ist aber rechtlich nicht haltbar, denn:
Berechnet die Werkstatt dann dem Geschädigten in Übereinstimmung mit dem Schadengutachten das Auslesen des Fehlerspeichers, so sind diese Kosten vom Schädiger zu erstatten (vgl. AG Überlingen, Urteil vom 03.02.2017, Az. 1 C 215/16). Denn maßgeblich für die Höhe des zu ersetzenden Schadens sind die tatsächlich angefallenen Reparaturkosten.
Ganz genauso sieht es das AG Berlin-Mitte in seinem Urteil vom 23.09.2015, Az. 18 C 3143/15: Das unfallbeschädigte Fahrzeug war zunächst begutachtet und anschließend nach den Vorgaben des Gutachtens durch den Reparaturbetrieb instandgesetzt worden. Ausweislich der Reparaturrechnung wurde unter anderem der Arbeitsschritt „Fehlerspeicher auslesen“ gegenüber dem Geschädigten abgerechnet. Dieser Arbeitsschritt war auch nach dem zuvor erstellten Gutachten erforderlich gewesen. Dadurch sei die Vornahme der Messarbeiten konkret nachgewiesen worden. „Plausible Anhaltspunkte dafür, dass die Reparaturwerkstatt hier wahrheitswidrig abgerechnete Arbeiten nicht vorgenommen hat, bestehen nicht“, heißt es in dem Urteil.