Nach einem Verkehrsunfall kommt es mitunter vor, dass das verunfallte Auto nicht mehr fahrtauglich oder verkehrssicher ist. Es muss abgeschleppt werden. Sind die Abschleppkosten unfallbedingt erforderlich, sind sie eine weitere Schadensposition, die der Schädiger des Unfalls zu ersetzen hat.
Meist kümmert sich ein Unternehmen um das Abschleppen des Unfallwagens; der Unfallgeschädigte hat dann in der Regel Anspruch auf die Abschleppkosten in voller Rechnungshöhe. Sollte das Abschleppen durch einen Bekannten, Freund oder Familienangehörigen mit einem Privatfahrzeug erfolgt sein, entsteht auch ein Erstattungsanspruch, selbst wenn der Geschädigte für den Freundschaftsdienst nicht zahlt. In der Regel wird die Hälfte dessen, was ein Unternehmen durchschnittlich kosten würde, erstattet.
Das sollte eigentlich eindeutig sein – nichts desto trotz werden auch hier immer wieder Kürzungen von den Versicherungen vorgenommen, und zwar bei folgenden Konstellationen: