Aller guten Dinge sind drei: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 31.03.2026, Az. VI ZR 100/25, nochmal zur fiktiven Abrechnung entschieden. Dieses Mal ging es um die Frage, ob bei fiktiver Abrechnung eines Unfallschadens das weitere Schicksal des verunfallten Fahrzeugs eine Rolle spielt oder nicht. Der Geschädigte hatte kurz hintereinander zwei rechnerische Totalschäden und setzte das noch nutzbare Fahrzeug nach dem ersten Unfall nicht instand. Für den Schadenersatzanspruch des Geschädigten ist es dabei unerheblich, ob das Fahrzeug später erneut beschädigt wird.
Sachverhalt:
Die Klägerin verlangte Schadenersatz wegen eines Erstschadens an ihrem Fahrzeug, der durch ein herabfallendes Garagentor verursacht wurde. Das erste Gutachten sagt: Wiederbeschaffungswert 2.900 Euro, Restwert 685 Euro. Kurz danach ereignete sich ein zweiter Schaden, noch bevor das Fahrzeug repariert oder verkauft wurde. Das zweite Gutachten sagt: Wiederbeschaffungswert von 2.100 Euro, Restwert 200 Euro. Die Klägerin erhielt für den zweiten Schaden 1.900 Euro vom Haftpflichtversicherer und 200 Euro aus der Verwertung, der erste Schaden war zu diesem Zeitpunkt noch nicht reguliert.
Die Beklagte zahlte lediglich 860 Euro auf den ersten Unfall. Sie machte geltend, bezogen auf den ersten Schaden habe die Klägerin das Fahrzeug für im Ergebnis 2.100 Euro verwertet und diese Zahlungen seien als „höherer Restwert“ zu berücksichtigen, so dass der Anspruch aus dem Erstschaden vollständig erfüllt sei. Ein Übererlös, der ohne überobligatorische Anstrengungen erzielt werde, sei anzurechnen. Würde man das nicht machen, sei der Geschädigte bereichert, da er 4.315 Euro für ein Fahrzeug mit einem Wiederbeschaffungswert von nur 2.900 Euro erlöse. Dem stehe das Bereicherungsverbot entgegen.
Mit ihrer Klage verlangte die Klägerin wegen der ersten Beschädigung durch das herabfallende Garagentor von der Beklagten weitere 1.355 Euro (Differenz zwischen dem Wiederbeschaffungswert von 2.900 Euro und dem Restwert von 685 Euro laut erstem Schadengutachten, abzüglich der vorgerichtlichen Zahlung von 860 Euro).
Entscheidung:
Der BGH hat der Klägerin Recht gegeben.
Entscheidet sich der Geschädigte für eine Abrechnung auf Gutachtenbasis in Höhe der Kosten einer fiktiven Ersatzbeschaffung, hat er Anspruch auf den Wiederbeschaffungsaufwand, also auf die Differenz zwischen dem Wiederbeschaffungswert des Unfallwagens in unbeschädigtem Zustand und dem Restwert des beschädigten Fahrzeugs.
Der Geschädigte hat bei der Schadensbehebung den wirtschaftlichsten Weg zu wählen (sog. Wirtschaftlichkeitsgebot). Bezogen auf die Höhe des Restwerts genügt der Geschädigte diesem Gebot, wenn er die Veräußerung seines verunfallten Fahrzeugs zu dem Preis vornimmt, den der Sachverständiger im Gutachten als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat. Realisiert der Geschädigte einen höheren Restwert, ist dieser zu berücksichtigen, wenn ihm keine überobligationsmäßigen Anstrengungen zu Grunde liegen.
Diesem Gebot hat die Klägerin genüge getan, denn sie realisierte für ihr Fahrzeug keinen höheren Restwert als im ersten Gutachten angegeben war. Das erste Gutachten ermittelte einen Restwert von 685 Euro und die Klägerin erhielt von einem Restwertaufkäufer für das Fahrzeug, das später erneut beschädigt wurde, 200 Euro. Die Zahlung des Haftpflichtversicherers aus dem zweiten Unfall in Höhe von 1900 Euro ist keine Realisierung des Restwerts, sondern die Regulierung einer weiteren, nachfolgenden Beschädigung.
Für die fiktive Abrechnung spielt das weitere Schicksal der beschädigten Sache grundsätzlich keine Rolle und es ist unerheblich, ob das Fahrzeug später erneut beschädigt wird. Die Regulierung des späteren Verkehrsunfalls ist nicht zu berücksichtigen. Daher ist es auch irrelevant, dass die Klägerin unter Berücksichtigung der Regulierung beider Verkehrsunfälle insgesamt 4315 Euro erhalten hat, obwohl sich aus dem ersten Schadensgutachten nur ein Wiederbeschaffungsaufwand von 2215 Euro ergab.
Denn jeder Schaden ist gesondert zu betrachten. Es besteht kein Zusammenhang zwischen der Beschädigung des Fahrzeugs durch das herabfallende Garagentor und der Regulierung des späteren Verkehrsunfalls. Eine Anrechnung der Zahlung aus dem zweiten Unfall im Wege wegen erhaltener Vorteile, sog. Vorteilsausgleichung, ist nicht geboten.
Selbst wenn beim zweiten Schaden der Wiederbeschaffungswert zu hoch bemessen worden wäre, wäre die Bereicherung dort eingetreten, nicht aber beim von der Beklagten zu regulierenden (ersten) Schaden. Ein „Verdienen“ am ersten Schadensfall liegt nicht vor, wenn der Mehrerlös aus der Regulierung eines eigenständigen Zweitschadens stammt. Trotz der Tatsache, dass die Differenz zwischen Restwert aus dem ersten und Wiederbeschaffungswert aus dem zweiten Schaden bemerkenswert ist, musste sich der BGH hierzu nicht äußern, weil er die Schäden einzeln betrachtet.
Für das Autohaus heißt das Folgendes:
Für das Autohaus treten hier keine Besonderheiten auf.
Für den Sachverständigen heißt das Folgendes:
Für den Sachverständigen maßgebend ist die Bewertung zum Zeitpunkt der Schadenfeststellung. Spätere Entwicklungen – also auch weitere Schadenereignisse – bleiben außer Betracht.
Für den Geschädigten heißt das Folgendes:
Der Geschädigte darf sich auf die Dispositionsfreiheit berufen. Der Erstschädiger ist auch bei späterer Beschädigung und Reparatur durch Dritte einstandspflichtig. Die Versicherungsleistung für den Zweitschaden führt weder zur Tilgung noch zur Anrechnung auf den Anspruch gegen den Erstschädiger.
Der Anspruch des Geschädigten aus § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB orientiert sich nicht an tatsächlich getätigten Maßnahmen oder späteren Entwicklungen, sondern objektiv an dem zur Herstellung erforderlichen Betrag. Die ursprüngliche Schadenbewertung und die späteren tatsächlichen Geschehensabläufe sind getrennt zu betrachten. Der Restwert ist allein der Erlös aus der Verwertung des konkret beschädigten Fahrzeugs im jeweiligen Zustand.