Der BGH hat erneut zur fiktiven Abrechnung entschieden und die Rechte des Unfallgeschädigten gestärkt. Wer nach dem Unfall sein Fahrzeug in einer freien Kfz-Werkstatt reparieren lässt, kann vorher die Stundensätze einer Markenwerkstatt der Regulierung zugrunde legen – sofern das Fahrzeug bis dahin „scheckheftgepflegt“ war. So hat es der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 24.03.2026, Az. VI ZR 405/24, entschieden.
Sachverhalt:
Bei einem Verkehrsunfall im Juli 2023 wurde der damals 5 Jahre alte Pkw des Klägers beschädigt. Die Haftung war unstreitig, die Beklagte war eintrittspflichtig. Der Geschädigte rechnete die Reparaturkosten netto nach Maßgabe des von ihm eingeholten Sachverständigengutachtens mit den Stundenverrechnungssätze der markengebundenen Fachwerkstatt ab. Der Haftpflichtversicherer kürzte die Reparaturkosten und verwies den Kläger auf eine nicht markengebundene Verweiswerkstatt.
Bis zum Unfallzeitpunkt hatte der Kläger sein Fahrzeug ausschließlich in markengebundenen Fachwerkstätten reparieren und warten lassen. Nach dem Unfall ließ der Kläger sein Fahrzeug bei einer freien Werkstatt instand setzen. Strittig blieb, ob es sich bei der letzten Reparatur nur um eine „Notreparatur“ gehandelt hat, um das Fahrzeug in einen fahrbereiten Zustand zu versetzen, oder um eine komplette Reparatur.
Jedenfalls, so der Haftpflichtversicherer, habe der Geschädigte damit, dass er sein Fahrzeug außerhalb einer Markenwerkstatt hat reparieren lassen, gezeigt, dass er kein Interesse an einer Reparatur in einer Werkstatt der Marke seines Fahrzeugs habe. Abzustellen sei nicht auf den Zeitpunkt des Unfalls, sondern auf den Schluss der mündlichen Verhandlung.
Entscheidung:
Dem Argument des beklagten Haftpflichtversicherers ist der BGH nicht gefolgt. Der Kläger kann die Stundensätze der Markenwerkstatt, die der von ihm beauftragte Sachverständige auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat, zur Grundlage der fiktiven Abrechnung machen.
Der Schädiger kann ihn auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne weiteres zugänglich freien Werkstatt verweisen, wenn er darlegt, dass die Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard der in einer markengebundenen Werkstatt entspricht und der Verweis für den Geschädigten nicht unzumutbar ist. Unzumutbar ist die Reparatur in einer freien Fachwerkstatt, wenn das beschädigte Fahrzeug zum Unfallzeitpunkt nicht älter als drei Jahre war, oder zwar älter als drei Jahre, aber scheckheftgepflegt war. Scheckheftgepflegt ist ein Fahrzeug, bei dem alle Reparatur- und Wartungstermine in einer markengebundenen Fachwerkstatt vorgenommen worden sind.
Hintergrund ist, dass bei großen Teilen des Publikums die Einschätzung besteht, dass bei einer regelmäßigen Wartung und Reparatur des Fahrzeugs in einer Markenwerkstatt eine höhere Wahrscheinlichkeit besteht, dass diese ordnungsgemäß und fachgerecht erfolgt ist.
Wo der Geschädigte das Fahrzeug nach dem Unfall hat reparieren lassen, spielt dabei keine Rolle. Würde man dies berücksichtigen, würde man die elementaren Grundbegriffe des Schadensrechts, nämlich die Dispositionsfreiheit und die Ersetzungsbefugnis des Geschädigten, verkennen.
Der Geschädigte kann mit dem Schadensersatzbetrag, den er vom Schädiger erhalten hat, machen, was er möchte. Er muss im Rahmen der fiktiven Abrechnung nicht darlegen, was er nach dem Unfall im Hinblick auf die Schadenbeseitigung unternimmt. Er muss nichts dazu vortragen, dass er seinen Unfallwagen hat reparieren lassen, noch auf welche Weise und in welchem Umfang (sog. Dispositionsfreiheit). Der Geschädigte darf zudem die Behebung des Schadens unabhängig vom Schädiger in die eigenen Hände nehmen und in eigener Regie durchführen (sog. Ersetzungsbefugnis).
Für das Autohaus heißt das Folgendes:
Für das Autohaus treten hier keine Besonderheiten auf.
Für den Sachverständigen heißt das Folgendes:
Der Sachverständige ermittelt weiterhin die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt, denn diese sind der maßgebliche Anknüpfungspunkt der Schadensschätzung. Es ist unerheblich, ob, wo und wie der Geschädigte den Schaden später behebt. Das Gutachten wird durch das spätere Reparaturverhalten nicht relativiert.
Für den Geschädigten heißt das Folgendes:
Der Geschädigte darf entscheiden, ob er die entstandenen Kosten konkret oder fiktiv abrechnen möchte. Bei Fahrzeugen über drei Jahren ist ein Verweis auf eine freie Werkstatt grundsätzlich möglich. Er kann aber unzumutbar sein, wenn der Geschädigte konkret darlegt, dass sein Fahrzeug bisher stets markengebunden gewartet und repariert wurde. Das Scheckheft, die Rechnungen und konkrete Angaben zur Markenpflege sollte der Geschädigte sauber dokumentieren.
Eine spätere Reparatur in einer freien Werkstatt bei fiktiver Abrechnung ändert daran nichts, solange das Fahrzeug zum Unfallzeitpunkt – das ist der maßgebende Zeitpunkt – scheckheftgepflegt war. Bei der fiktiven Abrechnung kommt es nicht darauf an, was der Geschädigte nach dem Unfall im Hinblick auf die Schadenbeseitigung unternimmt.