Die fiktive Abrechnung ist eine besondere Art der Unfallabwicklung. Eine offizielle Definition gibt es nicht: Die Abrechnung eines Schadens wird als „fiktiv“ bezeichnet, wenn kein tatsächlicher, sondern nur ein potenzieller Aufwand geltend gemacht wird. Der Geschädigte rechnet nicht auf Basis einer konkreten Reparaturkostenrechnung oder einer Neuanschaffung, sondern nach Maßgabe eines Sachverständigengutachtens ab. Bei der fiktiven Abrechnung eines Totalschadens ist damit irrelevant, ob ein Ersatzfahrzeug gekauft wird oder nicht. Die Frage, welcher Zeitpunkt für die Bestimmung des Wiederbeschaffungswerts maßgebend ist, hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 24.03.2026, Az. VI ZR 165/25, beantwortet.
Sachverhalt:
Bei einem Verkehrsunfall im Mai 2018 wurde der Fahrschulwagen des Klägers beschädigt. Der vorsteuerabzugsberechtigte Kläger verkaufte das beschädigte Fahrzeug und erwarb noch im Jahr 2018 ein Ersatzfahrzeug. Den Unfallschaden rechnete er als Totalschaden fiktiv auf Grundlage des Sachverständigengutachtens ab und machte die Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert geltend. Den Kaufbeleg des Ersatzkaufs machte er nicht zur Grundlage der Abrechnung.
Strittig war allein, ob der Kläger seiner Abrechnung den ermittelten Wiederbeschaffungswert aus dem Jahr 2018, dem Zeitpunkt der Anschaffung des Ersatzfahrzeugs, oder dem der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung zugrunde legen darf. Auf letzteren Zeitpunkt berief sich der Kläger. Aufgrund der zwischenzeitlich eingetretenen Preissteigerung war der Wiederbeschaffungswert höher als der in 2018 ermittelte.
Die Beklagte rechnete mit dem deutlich niedrigeren Wert aus dem Unfalljahr ab. Denn der Kläger habe frühzeitig ein Ersatzfahrzeug angeschafft und daher auch nur die damaligen Marktpreise aufwenden müssen. Würde man auf einen späteren Zeitpunkt abstellen, würde der Kläger von zwischenzeitlichen Preissteigerungen profitieren, was dem schadenrechtlichen Bereicherungsverbot widerspreche.
Entscheidung:
Der BGH hat dem Kläger Recht gegeben. Es kommt nicht auf den Wiederbeschaffungswert zum Zeitpunkt des Ersatzkaufs, sondern der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung an. Das gilt jedenfalls dann, wenn der gegnerische Haftpflichtversicherer bis dahin nicht vollständig reguliert hat. Begründet wurde das wie folgt:
Nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB kann der Geschädigte statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Dabei muss er im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung wählen (sog. Wirtschaftlichkeitsgebot). Am Schadensfall „verdienen“ darf er nicht. Er kann den Schaden fiktiv nach den Feststellungen des Sachverständigen oder konkret nach den tatsächlichen aufgewandten Kosten abrechnen. Rechnet er fiktiv ab, muss er nicht zu den tatsächlich veranlassten Herstellungsmaßnahmen vortragen. Bezugsgröße der Schadensberechnung ist der Wiederbeschaffungswert, das ist der Preis, den der Geschädigte aufwenden muss, um von einem seriösen Händler ein dem Unfallfahrzeug entsprechendes Ersatzfahrzeug zu erwerben.
Maßgebend ist dabei entweder der Zeitpunkt der vollständigen Erfüllung, also der Moment, in dem der Geschädigte den vollen Ersatz erhält oder, wenn noch nicht vollständig erfüllt worden ist, der Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung. Dadurch wird der Unfallgeschädigte vor einer verzögerten Leistung durch den Haftpflichtversicherer geschützt. Steigen die Preise für Ersatzfahrzeuge in der Zwischenzeit, fällt das in den Risikobereich des Schädigers.
Auf den Zeitpunkt der Ersatzbeschaffung ist hingegen nicht abzustellen. Der Geschädigte muss sich bei fiktiver Abrechnung nicht an den damaligen, meist niedrigeren Marktpreisen festhalten lassen. Die tatsächliche Ersatzbeschaffung ist für die fiktive Abrechnung grundsätzlich ohne Bedeutung. Andernfalls wäre das eine unzulässige Vermischung von fiktiver und konkreter Schadenabrechnung.
Da der schadensrechtliche Grundsatz, dass der Schädiger die Schadensbeseitigung finanzieren muss, gilt, muss der Geschädigte nicht möglichst schnell nach dem Unfall auf eigene Kosten ein Ersatzfahrzeug kaufen, um den Schaden gering zu halten.
Auch liegt keine unzulässige Bereicherung vor. Eine solche Korrektur wäre nur auf der Grundlage einer konkreten Vergleichsbetrachtung (Vergleich der auf Gutachtenbasis angesetzten Kosten mit dem tatsächlich für die Ersatzbeschaffung aufgewendeten Betrag) möglich, so der BGH. Die tatsächliche Ersatzbeschaffung ist nicht mit der vollständigen Schadensbeseitigung gleichzusetzen, denn der Geschädigte ist nicht verpflichtet, ein wirtschaftlich gleichwertiges Fahrzeug zu erwerben – das war der entscheidende Unterschied, den das Berufungsgericht übersehen hatte.
Im vorliegenden Fall wurde der Wiederbeschaffungswert vom gerichtlich bestellten Sachverständigen für das Jahr 2024 ermittelt. Ermittelt man den Wert des in 2018 verunfallten Fahrschulautos des Klägers in 2024, müsste denklogisch ein geringerer Wert als 2018 herauskommen, denn das Auto ist 2024 älter und hat eine höhere Laufleistung. Anknüpfungspunkt für die Ermittlung des Wiederbeschaffungswerts kann daher nicht das damalige Fahrzeug anhand des Baujahrs sein, sondern ein vergleichbares Fahrzeug wie das zum Unfallzeitpunkt mit dem damaligen Alter und der damaligen Laufleistung. Und ein solches ist im Regelfall heute teurer als damals.
Für das Autohaus heißt das Folgendes:
Für das Autohaus treten hier keine Besonderheiten auf.
Für den Sachverständigen heißt das Folgendes:
Der zum Unfallzeitpunkt vom Sachverständigen ermittelte Wiederbeschaffungswert ist Grundlage der fiktiven Abrechnung und Ausgangspunkt, aber nicht zwingend der Endpunkt der Bewertung. Verzögert der Haftpflichtversicherer die Regulierung, sind Marktentwicklungen, die möglicherweise zu einem höheren Wiederbeschaffungswert führen, zu berücksichtigen, und zwar bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung im Gerichtsverfahren.
Für den Sachverständigen heißt das, dass er den Geschädigten nicht nur mit der Erstellung des Sachverständigengutachtens, sondern auch mit einer Anpassung des Wiederbeschaffungswert bei einer länger andauernden Regulierung unterstützen kann.
Für den Geschädigten heißt das Folgendes:
Der Geschädigte darf entscheiden, ob er die entstandenen Kosten konkret oder fiktiv abrechnen möchte. Entscheidet sich der Geschädigte für die fiktive Abrechnung, bleiben tatsächliche Maßnahmen – beispielsweise eine Reparatur oder eine Ersatzbeschaffung – außer Betracht. Sie reduzieren die Schadenhöhe im Rahmen der fiktiven Abrechnung nicht.
Der Haftpflichtversicherer kann den Geschädigten nicht auf den früher ermittelten Wiederbeschaffungswert zurücksetzen. Vielmehr gilt der zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ermittelte Wiederbeschaffungswert, so dass der Schädiger das Risiko der Verteuerung der Wiederherstellungskosten trägt, solange er den Schaden nicht vollständig reguliert hat. Verzögerungen in der Regulierung gehen damit zu Lasten des Schädigers.