Nach einem unverschuldeten Autounfall darf der Geschädigte für die Dauer der Reparatur oder Wiederbeschaffung einen Mietwagen anmieten. Die Kosten sind nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB vom Schädiger zu erstatten. Eine Ersatzpflicht besteht jedoch nur, wenn die angefallenen Kosten für das Ersatzfahrzeug erforderlich waren. Erforderlich sind solche Kosten, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Über den Begriff der Erforderlichkeit gibt es immer wieder Streit. Bei der Beurteilung der Erforderlichkeit ist Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten (sog. subjektive Schadensbetrachtung).
Bezüglich der Reparaturkosten können sich Unfallgeschädigte seit dem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) aus dem Januar 2024, Az. VI ZR 38/22, VI ZR 239/22, VI ZR 253/22, VI ZR 266/22 und VI ZR 51/23, auf das Werkstattrisiko berufen. Danach gilt: Übergibt der Geschädigte das beschädigte Fahrzeug an eine Fachwerkstatt zur Reparatur, ohne dass ihn ein Auswahl- oder Überwachungsverschulden trifft, sind die Reparaturkosten im Verhältnis des Geschädigten zum Schädiger auch dann vollumfänglich ersatzfähig, wenn sie aufgrund unsachgemäßer oder unwirtschaftlicher Arbeitsweise der Werkstatt unangemessen und damit nicht erforderlich sind. Im März 2024 hatte der BGH (Az. VI ZR 280/22) ähnlich bzgl. der Erstattung der Sachverständigenkosten entschieden und den Begriff des Sachverständigenrisikos geprägt.
Kann diese Rechtsprechung auch auf andere Schadenpositionen übertragen werden (vgl. auch unser Newsletter 5 und 6/2025)?
Ja, denn im BGH-Urteil zu den Gutachterkosten findet sich unter Rn. 13 folgende Formulierung: „Dies gilt für alle Mehraufwendungen der Schadensbeseitigung, deren Entstehung dem Einfluss des Geschädigten entzogen ist und die ihren Grund darin haben, dass die Schadensbeseitigung in einer fremden, vom Geschädigten nicht kontrollierbaren Einflusssphäre stattfinden muss.“
Und auf welche Schadenpositionen trifft das zu?
Sicherlich auf die Abschleppkosten, die Kosten für das Aufräumen und Reinigen der Unfallstelle, die Standgebühren, die Hilfestellung der Werkstatt für Gutachter (Benutzung der Hebebühne) und den Verdienstausfallschaden (BGH, Urt. v. 8.10.2025 – VI ZR 250/22).
Bei der Frage nach der Anwendung des subjektbezogenen Schadenbegriffs kommt es darauf an, ob der Geschädigte die Höhe der Kosten beeinflussen kann. Bei den Mietwagenkosten lässt sich das nicht ganz so eindeutig beantworten, da es um mehrere Fragestellungen geht: die Zulassung des Mietwagens als sog. Selbstfahrervermietfahrzeug, die Dauer der Nutzung, die Höhe des Tarifs und die Einstufung in eine Mietwagenklasse.
Ist das Werkstattrisiko auch bei den Mietwagenkosten als sog. „Mietwagenrisiko“ anzuwenden? Falls ja, würde das bedeuten, dass nicht erforderliche Mietwagenkosten vom Schädiger zu tragen wären, sofern diese für den Geschädigten nicht erkennbar waren oder ihm sonst kein Mitverschulden vorgeworfen werden kann.
1. Der Eintrag als „Selbstfahrervermietfahrzeug“ in der Zulassungsbescheinigung Teil I
Mietet der Geschädigte einen Mietwagen an, der nicht als Selbstfahrervermietfahrzeug zugelassen ist, erstatten die Versicherungen oft nur einen Werkstattersatztarif. Dieser ist deutlich niedriger als ein Mietwagentarif und liegt bei ca. 30 bis 35 Euro pro Tag. Ob der Mietwagen ein Selbstfahrervermietfahrzeug ist, kann und wird der Geschädigte aber vor Anmietung nicht wissen und kontrollieren. Der Geschädigte bekommt ein Mietfahrzeug ausgehändigt und hat keinerlei Kenntnis darüber, dass bei Mietwagen ein Eintrag im Hinblick auf die Eigenschaft als Vermietfahrzeug für Selbstfahrer im Fahrzeugschein erforderlich ist. Er weiß gar nicht, dass er dort die „offizielle“ Mietwageneigenschaft des Fahrzeugs prüfen könnte. Dann kann von ihm auch nicht erwartet werden, dass er eine solche Prüfung vornimmt.
Ob der Mietwagen als Vermietfahrzeug für Selbstfahrer bei der Zulassungsstelle registriert wurde oder nicht, unterfällt daher mangels Einfluss- und Kontrollmöglichkeit des Geschädigten dem „Mietwagenrisiko“.
2. Die Dauer der Anmietung
Nimmt der Geschädigte für die Dauer der Reparatur einen Mietwagen und verzögert sich die Reparatur, kann der Geschädigte in der Regel nichts für die Verzögerung. Der Geschädigte hat keine Möglichkeit, die Arbeit der Werkstatt zu beschleunigen. Er hat keinen Einfluss auf Probleme bei der Ersatzteilbeschaffung, Erkrankungen, Ausfall von Mitarbeitern in der Werkstatt und Personalengpässen in der Urlaubszeit. Also ist das auch eine Position, auf die der Geschädigte keinen Einfluss hat und die vom Geschädigten nicht kontrollierbar ist. Verzögerungen bei der Reparatur des unfallbeschädigten Kfz, die nicht vom Geschädigten zu vertreten sind, gehen daher zu Lasten des Schädigers. Der Geschädigte kann sich auf das Werkstattrisiko berufen, vgl. AG Miesbach, Urt. v. 27.6.2025, Az., 12 C 579/24, AG Geestland, Urt. v. 29.7.24, Az. 3 C 54/24.
Etwas anderes gilt im Ausnahmefall, wenn dem Geschädigten ein Mitverschulden vorgeworfen werden kann. Das kann vorkommen, wenn der Geschädigte in vorwerfbarer Weise den Mietwagen unnötig lange genutzt hat oder anderweitig selbst zu Verzögerungen beigetragen hat.
Zu beachten ist, dass hier zwei verschiedene Varianten vorliegen können. In der ersten Variante sind Kfz-Werkstatt und Vermieter identisch, die Werkstatt tritt also auch als Vermieter auf: In diesem Fall muss der Geschädigte Zahlung an die Werkstatt verlangen Zug um Zug gegen Abtretung seines gegen die Werkstatt gerichteten Anspruchs auf Ersatz des durch die Verzögerung entstandenen Schadens an den Versicherer.
In der zweiten Variante sind Kfz-Werkstatt und Vermieter nicht identisch, der Geschädigte hat nicht bei seiner Kfz-Werkstatt, die die Reparatur durchführt, ein Auto angemietet, sondern bei einem externen Vermieter. Es liegt eine Dreieckkonstellation vor. In diesem Fall muss der Geschädigte Zahlung an den Autovermieter verlangen Zug um Zug gegen Abtretung seines gegen die Werkstatt gerichteten Anspruchs auf Ersatz des durch die Verzögerung entstandenen Schadens an den Versicherer.
Für das Autohaus/Kfz-Werkstatt heißt das Folgendes:
Das Autohaus als Autovermieter sollte nicht aus abgetretenem Recht die Ansprüche des Geschädigten einklagen, da sich das Autohaus aufgrund der Abtretung nicht auf das Mietwagenrisiko berufen kann. Es trägt dann die volle Beweislast für die Erforderlichkeit der in Rechnung gestellten Mietwagenkosten.
Klagt der Geschädigte selbst, kann er sich auf das Mietwagenrisiko berufen und er erhält die Mietwagenkosten erstattet. Allerdings muss er gegebenenfalls bestehende Ansprüche gegen den Autovermieter im Rahmen des Vorteilsausgleichs an den Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung abtreten. Aus dieser Abtretung kann die Versicherung dann im Wege des Regresses vorgehen und nicht erforderliche Mietwagenkosten zurückfordern.
Für einen eventuellen Regress der Haftpflichtversicherung sollte der Autovermieter vorbereitet sein und den Mietvertrag sorgfältig ausfüllen und darin einen Preis vereinbaren. Ist dieser Preis jedenfalls nicht höher als der Schwacke Mietpreisspiegel, löst das keine Aufklärungspflicht des Vermieters aus, und der Tarif liegt nicht deutlich über dem „üblichen Tarif“.
Für den Sachverständigen heißt das Folgendes:
Für den Sachverständigen treten hier keine Besonderheiten auf.
Für den Geschädigten heißt das Folgendes:
Der Geschädigte kann sich auch bezüglich der Mietwagenrechnung auf das Werkstattrisiko berufen. Dies jedenfalls dann, wenn es um die Frage geht, ob das Fahrzeug als Selbstfahrervermietfahrzeug zugelassen ist oder nicht und bei der Dauer der Mietwagennutzung, wenn der Geschädigte die Verzögerung nicht selbst zu vertreten hat.
Die Geschädigte, der die Rechnung des Autovermieters noch nicht bezahlt, muss, wenn er sich auf das Mietwagenrisiko berufen will, Zahlung an den Autovermieter verlangen. Hat der Geschädigte die Rechnung des Autovermieters bereits bezahlt, kann er Zahlung an sich verlangen. Zudem muss er eventuelle Schadensersatzansprüche gegen die Kfz-Werkstatt (bei Reparaturverzögerung) bzw. gegen den Autovermieter an die Haftpflichtversicherung abtreten, so dass diese den Streit über die Höhe der Mietwagenkosten im Regressprozess direkt mit der Kfz-Werkstatt bzw. dem Autovermieter klären kann.