Ob sich ein Unfallgeschädigter nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall auf das Werkstattrisiko auch bezüglich der Mietwagenrechnung berufen kann, haben wir in unseren Newsletter 1/2026 und 02/2026erläutert. Demnach kann sich der Geschädigte jedenfalls bei der Frage, ob das Fahrzeug als Selbstfahrervermietfahrzeug zugelassen ist oder nicht und der Dauer der Mietwagennutzung auf das sog. „Mietwagenrisiko“ berufen. Bei der Höhe des Tarifs ist dies derzeit noch strittig.
In diesem Newsletter schauen wir uns an, ob das „Mietwagenrisiko“ bzgl. der Einstufung des Fahrzeugs in die Mietwagengruppe gilt.
Einstufung in die Mietwagengruppe
Die Einstufung eines Fahrzeugs in die passende Mietwagengruppe ist nicht immer einfach. Entscheidendes Kriterium ist der Listenneupreis, nicht die Größe des Fahrzeugs. Daher kann zum Beispiel der VW Golf je nach Motorisierung und Ausstattung mehrere Gruppen umfassen. Wohl kaum ein Geschädigter weiß, in welche Mietwagenklasse sein Fahrzeug fällt. Auch stellt sich die Frage, ob bei der Einstufung in die Mietwagengruppe auf das verunfallte oder das angemietete Fahrzeug abzustellen ist.
1) die angemietete und die verunfallte Fahrzeugklasse sind gleich
Sofern die angemietete und die verunfallte Fahrzeugklasse gleich sind, ist die Einstufung – jedenfalls vom Vermietunternehmen – einfacher vorzunehmen. Der Geschädigte selbst muss sich aber auch hier auf die Beratung von Dritten verlassen und die Eingruppierung findet außerhalb seines Einflussbereichs satt. Somit dürfte auch diese Thematik unter das „Mietwagenrisiko“ fallen. Einzige Ausnahme wäre auch hier wieder, wenn der Geschädigte ein im Vergleich zu seinem Fahrzeug viel zu großes Mietfahrzeug anmietet und dies für ihn laienerkennbar ist („Porsche statt Polo“).
2) die angemietete und die verunfallte Fahrzeugklasse sind verschieden
Sofern die angemietete Fahrzeugklasse von der verunfallten Fahrzeugklasse abweicht, ist unter den Gerichten umstritten, welche Fahrzeugklasse als Schätzgrundlage dient.
Einerseits wird vertreten, dass auf den angemieteten Ersatzwagen und nicht auf den beschädigten Unfallwagen abzustellen ist, da für die Schadensbemessung die tatsächlich angefallenen Mietwagenkosten maßgeblich seien. Andererseits wird auf die Fahrzeugklasse des unfallbeschädigten Fahrzeugs abgestellt, da nur so gewährleistet werde, dass der Geschädigte eine gleichartige und gleichwertige Sache erhalte.
Für die letztgenannte Ansicht spricht, dass es nicht zulasten des Geschädigten gehen darf, wenn er bei einem Vermieter ein Fahrzeug einer (deutlich) niedrigeren Klasse angemietet hat, der Vermieter ihm dafür aber mehr als das marktübliche berechnet hat. Hätte der Geschädigte eine höhere Fahrzeugklasse angemietet und dadurch höhere Kosten produziert, würden diese nämlich als angemessen angesehen.
Mit dieser Problematik hatte sich zuletzt das LG Stuttgart in seinem Urteil vom 22.01.2025, Az. 5 S 79/24, beschäftigt. Nach Ansicht des LG Stuttgart ist bei der Ermittlung der erstattungsfähigen MietwagenkostenAusgangspunkt nicht das beschädigte Fahrzeug, sondern das angemietete. Andernfalls würde die Abrechnung überhöhter Mietwagenkosten (sog. „Mietwagenkosten-Abzocke“) für das eigentlich klassentiefere Ersatzfahrzeug unterstützt.
Zudem hält das LG Stuttgart fest, dass es konsequent wäre, bei mangelnder Erkennbarkeit der überhöhten Mietwagenrechnung die Rechtsprechung des BGH zu den Grundsätzen des Werkstattrisikos zu übertragen, denn: „Es wäre wünschenswert, wenn im Rahmen der Abwicklung des Schadens nach einem Verkehrsunfall die gleichen Grundsätze anzuwenden wären hinsichtlich der Reparaturkosten, der Sachverständigenkosten sowie der Mietwagenkosten. Eine unterschiedliche rechtliche Handhabung ist kaum nachvollziehbar.“ Nichtsdestotrotz wendet das LG Stuttgart das „Mietwagenrisiko“ nicht an, weil der BGH bislang die Grundsätze des Werkstattrisikos nur auf die Sachverständigen-, nicht aber auf die Mietwagenkosten übertragen habe. Im Gegensatz zu den Reparaturkosten, die für den Geschädigten als Laien in der Regel nicht nach prüfbar und nachvollziehbar sind, könne der Geschädigte bei der Anmietung eines Fahrzeugs sehr wohl erkennen, ob dieses Fahrzeug als Ersatz für sein eigenes geeignet und passend sei.
Dem Urteil des LG Stuttgart kann entgegengehalten werden, dass die explizite Übertragung des Werkstattrisikos auf die Mietwagenkosten durch den BGH nicht erforderlich ist, denn der BGH hat durch seine Formulierung im Urteil zum Sachverständigenrisiko vom 12.03.2024, Az. VI ZR 280/22, das Werkstattrisiko bereits für andere Schadenspositionen zugelassen. Und so haben viele andere Gerichte das Werkstattrisiko auch schon auf andere Positionen übertragen.
Vieles spricht also dafür, dass die Eingruppierung des Fahrzeugs in die Mietwagenklasse – unabhängig davon, auf welches Fahrzeug abzustellen ist – unter das Mietwagenrisiko fällt, da diese aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen dem Geschädigten nicht möglich ist, damit seinem Einfluss entzogen ist und in einer für ihn fremden Sphäre stattfindet. Gegen das Urteil das LG Stuttgart ist Revision zum BGH eingelegt worden. Das Verfahren ist dort unter dem Aktenzeichen VI ZR 67/25 anhängig, Termin zur mündlichen Verhandlung ist auf den 19.5.2026, 9.00 Uhr, anberaumt.
Für das Autohaus/Kfz-Werkstatt als Vermietunternehmen heißt das Folgendes:
Die Einstufung eines Fahrzeugs in die passende Mietwagengruppe sollte vom Vermietunternehmen vorgenommen werden, dieses ist der Profi und kann die Einstufung aufgrund der Fachkenntnisse vornehmen. Entscheidendes Kriterium ist der Listenneupreis, nicht die Größe des Fahrzeugs.
Der Geschädigte muss gegebenenfalls bestehende Ansprüche gegen den Autovermieter im Rahmen des Vorteilsausgleichs an den Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer abtreten. Aus dieser Abtretung kann der Versicherer dann im Wege des Regresses vorgehen und nicht erforderliche Mietwagenkosten wegen Beratungsverschuldens (falsche Beratung bei der Einstufung in die Mietwagengruppe) zurückfordern.
Für den Sachverständigen heißt das Folgendes:
Für den Sachverständigen treten hier keine Besonderheiten auf.
Für den Geschädigten heißt das Folgendes:
Es spricht vieles dafür, dass sich der Geschädigte auch der Einstufung eines Fahrzeugs in die passende Mietwagengruppe auf das Werkstattrisiko berufen kann. Die Einstufung eines Fahrzeugs in die passende Mietwagengruppe ist nicht immer einfach und wohl kaum ein Geschädigter weiß, in welche Mietwagenklasse sein Fahrzeug fällt. Auch stellt sich die Frage, ob bei der Einstufung in die Mietwagengruppe auf das verunfallte oder das angemietete Fahrzeug abzustellen ist. Die Einstufung findet daher außerhalb des Einflussbereichs des Geschädigten statt.