Ob sich ein Unfallgeschädigter nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall auf das Werkstattrisiko auch bezüglich der Mietwagenrechnung berufen kann, haben wir in unserem Newsletter 1/2026 erläutert. Demnach kann sich der Geschädigte jedenfalls bei der Frage, ob das Fahrzeug als Selbstfahrervermietfahrzeug zugelassen ist oder nicht und bei der Dauer der Mietwagennutzung auf das sog. „Mietwagenrisiko“ berufen.
In diesem Newsletter schauen wir uns an, ob dies auch bzgl. der Höhe des Mietwagentarifs gilt.
Höhe des Tarifs
Grundsätzlich muss der Unfallgeschädigte vor Anmietung eines Mietwagens einen Preisvergleich anstellen und den günstigsten Mietwagen in Anspruch nehmen. Tut er das nicht, ist eine Anmietung zum Normaltarif zulässig und die Gerichte könnenden Mietwagentarif nach § 287 ZPO schätzen, so die bisherige Rechtsprechung. Als vom BGH anerkannte gängige Schätzmethoden sind die Fraunhofer-Tabelle, die Schwacke-Liste und der Fracke-Tarif zu nennen.
1. Anmietung in einer Not- und Eilsituation
Bei Anmietung eines Ersatzfahrzeugs in einer Not- und Eilsituation (z.B. Liegenbleiben unter besonderen Umständen – beispielsweise in ländlicher Region oder nachts auf der Autobahn – und dringende Weiterfahrnotwendigkeit, die keinen Aufschub duldet), muss der Geschädigte nehmen, was er bekommen kann. Zeit und Gelegenheit für vorherige Preisvergleiche hat er dann nicht. Bei der Anmietung muss der Geschädigte, der schnellstmöglich nach dem Unfall einen Mietwagen benötigt, keine Preise vergleichen und kann zu einem erhöhten Tarif anmieten. Das war schon bisher so. Da der Geschädigte die Kosten und die Höhe des Tarifs in so einem Fall nicht beeinflussen kann, greift das „Mietwagenrisiko“.
2. Anmietung außerhalb einer Not- und Eilsituation
Außerhalb einer Not- und Eilsituation sind die Mietwagenkosten durchaus eine Schadenposition, bei der dem Geschädigten ein Preisvergleich vorab möglich ist. Denn es gibt einen offenen und ohne weiteres zugänglichen Markt für Fahrzeugvermietungen auch außerhalb des Unfallersatzgeschäfts. Somit kann dem Geschädigten auch vorgeworfen werden, er habe einen für ihn erkennbar zu teuren Mietwagen genommen. In so einem Fall könnte er sich nicht auf das „Mietwagenrisikos“ berufen.
Dagegen kann argumentiert werden, dass, wenn der Geschädigte zu einem Tarif anmietet, der der örtlichen Rechtsprechung entspricht, also z.B. nach dem Fracke-Tarif, der Vorwurf einer selbst verschuldeten überteuerten Anmietung abwegig wäre. Zudem kennt der Geschädigte bei der Suche nach einem Mietwagenangebot noch keinen Rückgabetermin. Ohne Rückgabetermin ebenso wie ohne Eingabe einer Kreditkarte kann eine Online-Recherche – für viele der typische Weg eines Preisvergleichs – nicht durchgeführt werden. Meist muss auch die Anmietung vom Mieter vorfinanziert werden, der Miet- plus der Kautionsbetrag wird auf der Kreditkarte blockiert und am Tage der Rückgabe des Fahrzeugs belastet. Eine Erstattung durch den Versicherer liegt meist noch nicht vor. Damit finanziert der Geschädigte vor, obwohl er dazu nicht verpflichtet ist. Denn grundsätzlich ist es Sache des Schädigers, die Schadensbeseitigung zu finanzieren. Auch darf der Geschädigte kein zu großes Fahrzeug wählen und keine Zusatzausstattung aussuchen, auf die er schadensrechtlich keinen Anspruch hat. Über die Erstattungsfähigkeit von Nebenleistungen wie Haftungsreduzierung, Winterreifen, Navigationssystem, zweiter Fahrer, Zustellkosten hat der Geschädigte regelmäßig keine Kenntnisse.
Somit sind die konkreten Gegebenheiten, die zu einer schadensrechtlichen Erstattung durch die Haftpflichtversicherung führen, dem Geschädigten meist unbekannt. Er ist auf eine Beratung durch den Vermieter angewiesen. Dies spricht dafür, dass die Höhe des Tarifs bei einer Anmietung außerhalb einer Not- und Eilsituation eine Position ist, auf die der Geschädigte keinen Einfluss hat, so dass das „Mietwagenrisiko“ eingreifen könnte.
Auch die Rechtsprechung ist diesbezüglich gerade in Bewegung.
a) Für die Anwendung des „Mietwagenrisikos“ sprechen sich folgende Gerichte aus:
- AG Düsseldorf, Urt. v. 15.8.2025, Az. 46 C 257/25
- AG Kerpen, Az. 102 C 79/24
- AG Siegen, Urt. v. 21.3.2025, Az.14 C 1584/24
- AG Bad Oeynhausen, Urt. v. 22.82025, Az. 24 C 70/25
- AG Syke, Urt. v. 29.8.2025, Az. 24 C 590/24
- AG Potsdam, Urt. v. 12.25, Az. 30 C 223/25,
Da kein Grund für eine unterschiedliche Behandlung der verschiedenen Schadenpositionen ersichtlich sei, der Geschädigte keinen Einfluss auf die Höhe der Mietwagen- und die Zusatzkosten habe, ein Preisvergleich aufgrund der besonderen Unfallsituation nicht immer durchführbar sei, bei einem Tarif nach den Mietwagenlisten kein Anlass zur Preisprüfung bestehe und der Abschluss des Mietvertrags Risiken für den Geschädigte mit sich bringe, wenden diese Gerichte bzgl. der Höhe des Tarifs das „Mietwagenrisiko“ an. Eine Ausnahme gilt, wenn dem Geschädigten ein Auswahlverschulden vorzuwerfen ist und sich ihm der Preis als deutlich überhöht aufdrängen muss.
b) Gegen die Anwendung des „Mietwagenrisikos“ sprechen sich folgende Gerichte aus:
- AG Hamburg-Barmbek, Urt. v. 12.11.2024, Az. 816 C 111/24
- AG München, Urt. v. 18.8.2025, Az. 331 C 7086/25
- AG Würzburg, Urt. v. 31.10.2024, Az. 31 C 1287/24
- AG Oldenburg, Urt. v. 31.7.2024, Az. 1 C 94/24
Mit der Begründung, dass der Geschädigte eben doch Einfluss auf die Höhe der Mietwagenkosten habe, hierfür keine besondere Sachkenntnis notwendig sei, da jedermann ohne großen Such- und Rechercheaufwand Tarife verschiedene Anbieter erfragen und vergleichen könne, sprechen sich diese Gerichte gegen die Anwendung des „Mietwagenrisikos“ bzgl. des Tarif aus.
Für das Autohaus/Kfz-Werkstatt heißt das Folgendes:
Sofern sich der Geschädigte auch bzgl. der Höhe des Tarifs auf das Mietwagenrisiko berufen kann, erhält er die Mietwagenkosten erstattet. Allerdings muss er gegebenenfalls bestehende Ansprüche gegen den Autovermieter im Rahmen des Vorteilsausgleichs an den Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung abtreten. Aus dieser Abtretung kann die Versicherung dann im Wege des Regresses vorgehen und nicht erforderliche Mietwagenkosten zurückfordern.
Für einen eventuellen Regress der Haftpflichtversicherung sollte der Autovermieter vorbereitet sein und den Mietvertrag sorgfältig ausfüllen und darin einen Preis vereinbaren. Ist dieser Preis jedenfalls nicht höher als der Schwacke Mietpreisspiegel, löst das keine Aufklärungspflicht des Vermieters aus, und der Tarif liegt nicht deutlich über dem „üblichen Tarif“.
Für den Sachverständigen heißt das Folgendes:
Für den Sachverständigen treten hier keine Besonderheiten auf.
Für den Geschädigten heißt das Folgendes:
Es spricht vieles dafür, dass sich der Geschädigte auch bezüglich Höhe des Tarifs der Mietwagenrechnung auf das Werkstattrisiko berufen kann. Denn ein Ersatzfahrzeug nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall so anzumieten, dass die Kosten in schadensrechtlicher Hinsicht voll von der gegnerischen Versicherung erstattet werden, ist für einen Laien fast unmöglich. Er ist für die Anmietung eines Ersatzwagens auf Hilfspersonen, nämlich den Autovermieter, angewiesen. In der Praxis trifft oft der Vermieter die Entscheidungen wie Auswahl des Fahrzeugs, Nebenleistungen und Preis. Handelt dieser falsch, sollte der Geschädigte geschützt werden. Der gegnerische Haftpflichtversicherer ist über den Vorteilsausgleich und die Regressmöglichkeit geschützt.