Immer häufiger kommt es vor, dass sich die gegnerische Haftpflichtversicherung oder das von der Versicherung eingeschaltete Prüfunternehmen (zum Beispiel Control Expert) direkt an die Werkstatt wendet und Einsicht in die Lackierrechnung verlangt. Zeitgleich behauptet die Versicherung, die Werkstatt dürfe keinen Aufschlag auf den ihr vom Lackierer berechneten Betrag verlangen. Ist das richtig?
Mehrere Beteiligte in der Unfallregulierung
Viele Kfz-Werkstätten und Autohäuser setzen bei der Bearbeitung von Unfallschäden Subunternehmer ein. Mithin haben wir es mit mehreren Beteiligte zu tun: der Geschädigte, der Hauptunternehmer (Autohaus/Werkstatt), der Subunternehmer, und die gegnerische Versicherung. In welcher Rechtsbeziehung stehen diese Beteiligten zueinander und hat dies Folgen für die Schadensabwicklung?
Der Unfallgeschädigte, der der Kfz-Werkstatt einen Reparaturauftrag erteilt, hat jedenfalls nur einen Vertragspartner, nämlich die Werkstatt. Wie viele verschiedene Unternehmen an seinem Fahrzeug gearbeitet haben, spielt für ihn keine Rolle.
Durchaus üblich ist es, dass die beauftragte Kfz-Werkstatt nach eigener Auswahl und auf eigene Rechnung andere Unternehmer (Subunternehmer) einschaltet. Ein klassischer Fall ist hierfür der Lackierbetrieb, zu dem die Kfz-Werkstatt das Auto zum Lackieren bringt. Der Lackierer berechnet nach Abschluss seiner Arbeiten seine Leistung an die Kfz-Werkstatt und bekommt sie von dieser bezahlt. Der Lackierer hat also nur eine Rechtsbeziehung mit der Werkstatt und nicht mit dem Geschädigten.
Diese strikte Trennung versucht die Versicherung zu durchbrechen, indem sie die Lackierrechnung fordert und Aufschläge der Kfz-Werkstatt auf die Rechnung des Lackierers verneint. Die Versicherung liegt aber falsch, denn:
- Der Geschädigte hat beim Haftpflichtschaden keinen durchsetzbaren Anspruch gegenüber der Werkstatt, die Offenlegung der Einkaufskonditionen zu verlangen. Den Geschädigten als Kunden der Werkstatt geht es nichts an, wie Werkstatt und Lackierer im Innenverhältnis abrechnen. Mithin kann auch die Versicherung vom Geschädigten nicht verlangen, dass er die Lackierrechnung beschaffen solle.
- Auch darf die Werkstatt auf die von ihr an den Subunternehmer bezahlte Leistung Aufschläge machen; denn sie haftet für die Qualität der zugekauften Leistungen, sie allein schuldet dem Geschädigten die Reparatur und somit die ordnungsgemäße Lackierung. Wie hoch der Aufschlag sein darf – dafür gibt es keine Grenze; lediglich der Preis im Außenverhältnis zum Kunden muss im Rahmen des Üblichen liegen.
So haben dies auch das AG Hamburg-Barmbek mit Urteil vom 28.06.2017, Az. 814 C 12/17 und das AG Duisburg mit Urteil vom 25.01.2017, Az. 8 C 140/15 gesehen.
Für das Autohaus und die Kfz-Werkstätten heißt das Folgendes
Sollte ein Versicherer von Ihnen die Übersendung der Lackierrechnung oder einer sonstigen Rechnung eines von Ihnen beauftragten Subunternehmers verlangen, sind Sie nicht verpflichtet, diese Rechnung herauszugeben.Allerdings sollte sich aus der von Ihnen gestellten Rechnung schon ergeben, wie sich beispielsweise der Betrag für die Lackierkosten zusammensetzt. D.h., Sie müssen die jeweiligen Arbeitswerte für die einzelnen Arbeitsschritte und die Materialkosten in die Rechnung mit aufnehmen, am besten in Übereinstimmung mit dem Gutachten, wenn diese auch so ausgeführt worden sind.
Auch dürfen Sie auf die Arbeiten des Subunternehmers einen Aufschlag verlangen. Hierfür gibt es keine Obergrenze, solange nur der Preis gegenüber dem Kunden regional üblich ist.
Für den Sachverständigen heißt das Folgendes:
Nehmen Sie wie üblich die Lackier-Zeitkosten und die Lackier-Materialkosten in Ihr Gutachten auf – mit der oben geschilderten Problematik haben Sie dann nichts zu tun.