Der Zeitaufwand des Geschädigten bei der außergerichtlichen Abwicklung von Schadensersatzansprüchen nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall ist keine Schadensersatzposition (vgl. BGH, Urteil vom 09.03.1976, Az. VI ZR 98/75).
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat festgestellt, dass übliche persönliche Bemühungen um die Erlangung des geschuldeten Ersatzes ohne besondere Entschädigung erbracht werden müssen.
Das gilt auch dann, wenn der Geschädigte für diese Aufgaben besonderes Personal eingestellt hat (vgl. BGH, Urteil vom 31.05.1976, AZ. II ZR 133/74). Der Arbeitsaufwand bei der Abwicklung eines Schadensfalls gehört nämlich zum eigenen Pflichtenkreis einer Behörde. Etwas anderes würde gelten, wenn die Arbeit des Personals bei der Abwicklung eines bestimmten Schadenfalls den Rahmen allgemeiner Verwaltungstätigkeit überschreiten würde. Das wäre aber nur dann der Fall, wenn ein Mitarbeiter für einen gewichtigen Zeitraum von seiner üblichen Arbeit freigestellt werden müsste.
Ebenso kann der Geschädigte einen Verdienstausfall, der ihm durch unbezahlten Urlaub entstanden ist, nicht als Schaden aus dem Verkehrsunfallereignis geltend machen. Für die Zeit, die der Geschädigte zur Vorführung des beschädigten Fahrzeugs bei einem Sachverständigen oder für die Verbringung seines Fahrzeugs in die Reparaturwerkstatt und die spätere Abholung aufgewandt hat, besteht daher kein Anspruch auf Ersatz eines Erwerbsausfallschadens.