Wer ein neues Auto kauft, muss für den Transport zum Händler an seinem Heimatort extra bezahlen. Diese Kosten können schnell mehr als 500 Euro ausmachen. Kauft der Unfallgeschädigte nun als Ersatz für das verunfallte Auto ein Ersatzfahrzeug und kann er ein solches am regionalen Markt nicht finden, fallen auch hier Überführungskosten zum Heimatort an. Diese Überführungskosten kann der Geschädigte vom gegnerischen Haftpflichtversicherer ersetzt verlangen. Das hat das LG Saarbrücken mit Urteil vom 19.05.2017, Az. 13 S 185/16 entschieden:
„Der Geschädigte kann bei konkreter Schadensabrechnung die im Zuge der Ersatzbeschaffung tatsächlich entstandenen Aufwendungen wie z. B. Transportkosten ersetzt verlangen, soweit sie zur Schadensbehebung erforderlich waren. Denn es handelt sich dabei um (Neben-)Kosten, die bei der Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes nicht berücksichtigt werden und die deshalb neben dem Ersatz des eigentlichen Wiederbeschaffungsaufwands als selbstständige Schadenspositionen im Rahmen des § 249 Abs. 1 Satz 2 BGB ersatzfähig sind.“
Das Gericht hält zudem fest, dass der Geschädigte nicht verpflichtet ist, seine Suche nach einem Ersatzfahrzeug zunächst auf den regionalen Markt zu beschränken, um die Kosten für den Geschädigten gering zu halten.
Voraussetzung für die Erstattung der Überführungskosten ist allerdings, dass der Geschädigte konkret abrechnet, also die Rechnung oder den Kaufvertrag nebst Zahlungsbeleg für das Ersatzfahrzeug vorlegt.
Sofern sich der Preis des Neuwagens aus dem Kaufpreis zuzüglich Überführungskosten zusammensetzt, ist auch die Umsatzsteuer (= Mehrwertsteuer) auf die Überführungskosten zu erstatten (vgl. LG Duisburg, Urteil vom 17.04.2014, Az. 12 S 153/13). Denn dann sind die Überführungskosten ein Teil des Betrags, der für die Ersatzbeschaffung aufgewendet wird; die darin enthaltene Umsatzsteuer ist also zu berücksichtigen.