Führt die Werkstatt nach erfolgter Reparatur eine Probefahrt durch, können diese Kosten dem Unfallgeschädigten in Rechnung gestellt werden. Am besten ist es, wenn die Position „Probefahrt durchführen“ bereits im Sachverständigengutachten aufgeführt ist.
Dass die in der Reparaturrechnung aufgeführten Kosten für eine Probefahrt nach der Unfallschadenreparatur vom Schädiger zu erstatten sind, zeigen folgende Urteile:
AG Heinsberg (Urteil vom 28.3.2013, Az. 36 C 81/12), AG Freising (Urteil vom 7.8.2014, Az. 1 C 221/14), AG Tettnang (Urteil vom 10.2.2016, Az. 8 C 388/15), AG Baden-Baden (Urteil vom 09.6.2016, Az. 1 C 92/16), AG Gernsbach (Urteil vom 15.09.2016, Az. 1 C 121/16), AG Essen-Steele (Urteil vom 17.08.2016, Az. 17 C 286/15), AG Wuppertal (Urteil vom 10.10.2016, Az. 31 C 230/16), AG Überlingen (Urteil vom 03.02.2017, Az. 1 C 215/16), AG Tettnang (Urteil vom 14.02.2017, Az. 1 C 396/16), AG Ravensburg (Urteil vom 03.05.2017, Az. 5 C 252/17), AG Coburg (Urteil vom 17.07.2017, Az. 11 C 402/17), AG Stade (Urteil vom 14.05.2018, Az. 63 C 28/18) und AG Gießen (Urteil vom 12.10.2018, AZ. 45 C 37/18). Alle Gerichte stuften die Probefahrtkosten als erforderlich im Sinne des Schadenersatzrechts ein.
Es muss aber einen Grund für die Probefahrt geben, der einen Bezug zur Unfallschadenreparatur hat, wie zum Beispiel:
- Erneuern von Achsteilen oder Einstellarbeiten an der Achse, für beides ist die Probefahrt der zwingende Abschluss.
- Überprüfen von Windgeräuschen nach dem Ersatz großflächiger Karosserieteile, insbesondere von Türen.
- Überprüfung der Assistenzsysteme. Der Fernlichtassistent, der Spurhalteassistent und der Totwinkelwarner müssen in der Praxis getestet werden.
Es handelt sich bei der Probefahrt nicht um eine beiläufig erbringbare bloße Serviceleistung, sondern um die Erfüllung der Werkunternehmerpflicht zur Herstellung eines mängelfreien Werkes, so das AG Frankfurt am Main (Urteil vom 01.02.2017, Az. 31 C 277/16). Auch ist die Probefahrt nicht in den allgemeinen Arbeitskosten enthalten, vgl. AG Erkelenz (Urteil vom 07.06.2013, Az. 14 C 120/13).
Auch das AG Tettnang (Urteil vom 10.02.2016, Az. 8 C 388/15) sieht das so und hat sich gar nicht auf die Diskussion eingelassen, ob eine Probefahrt durch die Werkstatt notwendig war oder nicht. Vielmehr wurde streng das Schadensersatzrecht angewandt: Der Geschädigte kann darauf vertrauen, dass die Fachleute wissen, was zu tun ist.