Unter welchen Voraussetzungen der Eigentümer eines Motorrads für den unfallbedingten Ausfall seiner Maschine nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall Nutzungsausfall verlangen kann, hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 23.01.2018, Az. VI ZR 57/17 geklärt. Die Leitsätze lauten:
- Der vorübergehende Entzug der Gebrauchsmöglichkeit eines Motorrads, das dem Geschädigten als einziges Kraftfahrzeug zur Verfügung steht und nicht reinen Freizeitzwecken dient, stellt einen Vermögensschaden dar und kann einen Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung begründen.
- Der Umstand, dass der Geschädigte das Motorrad nur bei günstigen Witterungsbedingungen nutzt, spielt erst im Rahmen der konkreten Schadensbetrachtung bei der Frage eine Rolle, ob der Geschädigte – auch im Hinblick auf die Wetterlage – zur Nutzung willens und in der Lage war.
Der Geschädigte hatte im vom BGH entschiedenen Fall als einziges Fahrzeug ein Motorrad mit Saisonkennzeichen von März bis Oktober, daneben noch eine Monatskarte für öffentliche Verkehrsmittel. Bei gutem Wetter nutzte er das Motorrad, bei schlechterem Wetter die öffentlichen Verkehrsmittel.
Ein Eigentümer eines Motorrads, dessen Nutzung ihm unfallbedingt entzogen wird, kann unter folgende folgenden Voraussetzungen Nutzungsausfall geltend machen:
- Dem Geschädigten darf außer seinem beim Unfall beschädigten Motorrad kein anderes Kfz zur Verfügung stehen. Mit Beschlüssen vom 13.12.2011, Az. VI ZA 40/11, und vom 11.09.2012, Az. VI ZR 92/12, hatte der BGH einen Anspruch auf Nutzungsausfall verneint, weil die Kläger in diesen Verfahren neben dem Motorrad auch über einen Pkw verfügten und keine sonstige messbare wirtschaftliche Einbuße darlegen konnten.
- Das Motorrad muss für Fahrten zur Arbeit, zum Einkaufen und sonstigen alltäglichen Verrichtungen benutzt werden. Wird das Motorrad nur für reine Hobbyfahrten genutzt, wird ein Anspruch auf Nutzungsausfall verneint.
- Der Geschädigte muss unter Verweis auf Wetterberichte und -statistiken darlegen, dass er sein Motorrad in dem streitgegenständlichen Zeitraum hätte nutzen können und wollen. Ein Tag-für-Tag-Nachweis ist nicht erforderlich, es reicht die allgemeine regionale Wetterlage.
Eine Nutzungsausfallentschädigung gibt also es nur für Fahrzeuge, die im engeren Sinne „gebraucht“ und entsprechend genutzt werden. Wenn ein nur nebenbei bei entsprechender Witterung gefahrenes Motorrad bei einem Unfall beschädigt wird, hat der Geschädigte keinen Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung. Da in einem solchen Fall das Motorradfahren nur Hobby ist, erhöht die Benutzbarkeit des Motorrads zwar die Lebensqualität, stellt aber keinen ersatzfähigen materiellen Wert dar (vgl. BGH, Beschluss vom 13.12.2011, Az. VI ZA 40/11).