Die Umsatzsteuer (=Mehrwertsteuer) ist für den Privatkunden und nicht zum Vorsteuerabzug berechtigte Unternehmer bei der Regulierung von Haftpflichtschäden bei einem unverschuldeten Verkehrsunfall nur dann eine ersatzfähige Position, „wenn und soweit" sie aufgewendet wurde (§ 249 Absatz 2 S. 2 BGB).
Ist das verunfallte Fahrzeug ein Leasing-Fahrzeug, gibt es einige Besonderheiten:
- Der Leasinggeber ist wohl immer zum Vorsteuerabzug berechtigt.
- Ist der Leasingnehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt, werden alle Schadenpositionen netto abgerechnet.
- Ist der Leasingnehmer nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt, ist im Leasingvertrag nachzulesen:
Wenn sich der Geschädigte um Reparaturschäden selber kümmern muss (so die weit verbreitete Standardklausel), ist die gegnerische Versicherung verpflichtet, den Schaden brutto zu erstatten, wenn tatsächlich repariert wird und somit Umsatzsteuer aufgewendet worden ist.
Wenn bei einem Totalschaden der Leasinggeber selbst die Regulierung in die Hand nimmt (auch das ist eine Standardklausel), ist auf den vorsteuerabzugsberechtigten Leasinggeber abzustellen. Die gegnerische Versicherung muss nur den Netto-Wiederbeschaffungswert abzgl. Netto-Restwert zahlen.
Mithin ist stets auf die umsatzsteuerlichen Verhältnisse desjenigen abzustellen, der nach dem Leasingvertrag berechtigt bzw. verpflichtet ist, Ansprüche geltend zu machen (vgl. BGH, Urteil vom 14.07.1993, Az. IV ZR 181/92).