Seit der Schadensrechtsreform aus dem Jahr 2002 ist die Umsatzsteuer (=Mehrwertsteuer) für den Privatkunden und nicht zum Vorsteuerabzug berechtigte Unternehmer bei der Regulierung von Haftpflichtschäden bei einem unverschuldeten Verkehrsunfall nur noch dann eine ersatzfähige Position, "wenn und soweit" sie aufgewendet wurde. § 249 Absatz 2 Satz 2 BGB lautet: "Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist."
Bei der Frage nach der Erstattung der Umsatzsteuer spielen folgende Gegebenheiten eine Rolle:
Zum einen kann der Geschädigte als Unternehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt sein oder eben nicht (z.B. als Privater oder als Unternehmer, der nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, wie z.B. Ärzte, Versicherungsmakler).
Zum anderen ist je nach Art des Schadens zu unterscheiden:
Reparaturfälle
- Lässt der private Geschädigte den Schaden vollständig reparieren, muss die gegnerische Versicherung die im Rechnungsbetrag enthaltene Umsatzsteuer in vollem Umfang ersetzen.
Bei Teilreparaturen bekommt er nur die auf die gegen Rechnung vorgenommenen Arbeiten und per Rechnung nachgewiesenen Ersatzteile angefallene Umsatzsteuer erstattet. - Der zum Vorsteuerabzug berechtigte Geschädigte erhält alle Schadenpositionen netto erstattet, also auch bei der Reparaturrechnung immer den Netto-Betrag. Denn der Schaden ist nur der Betrag, der den Geschädigten endgültig belastet. Die darauf entfallende Umsatzsteuer bekommt er bei der nächsten Umsatzsteuer-Voranmeldung durch Verrechnung mit seiner Umsatzsteuerschuld erstattet oder sogar ausgezahlt. Damit belastet ihn dieser Teil Ihrer Rechnung nicht dauerhaft, vielmehr ist er nur ein durchlaufender Posten.
Wertminderung
Die Wertminderung ist „umsatzsteuerneutral“, hier gibt es kein Brutto oder Netto. Denn Umsatzsteuer fällt nur auf die Positionen an, denen ein Leistungsaustausch zu Grunde liegt („Reparatur gegen Geld“, „Wiederbeschaffung gegen Geld“, „Restwertverkauf gegen Geld“).
Totalschaden
Beim Totalschaden erhält der Geschädigte von der gegnerischen Haftpflichtversicherung den im Gutachten festgestellten Wiederbeschaffungswert (WBW) abzüglich des Restwerts.
- Ist der Geschädigte ein Privatmann oder ein Unternehmer, der nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, schaut es wie folgt aus:Zunächst einmal reguliert die gegnerische Haftpflichtversicherung nur netto, d.h. aus dem Wiederbeschaffungswert wird die Umsatzsteuer heraus gerechnet.
Wie viel Umsatzsteuer im Wiederbeschaffungswert enthalten ist, hängt davon ab, wie ein solches Fahrzeug typischer Weise im gewerblichen Handel angeboten wird. Dazu macht der Sachverständige in seinem Gutachten Ausführungen. Grundsätzlich gilt:Junge Fahrzeuge werden überwiegend regelbesteuert, also mit 19 % Umsatzsteuer angeboten.
Zwei bis drei Jahre alte Fahrzeuge werden überwiegend differenzbesteuert angeboten (Differenzbesteuerung nach § 25a UStG). In solch einem Fall kann der Versicherer die im Kaufpreis enthaltene Mehrwertsteuer schätzen und abziehen. Dabei hat der BGH die Schätzung einer Handelsspanne von 15 % akzeptiert (BGH, Urteil vom 09.05.2006, Az. VI ZR 225/05). Die Umsatzsteuer darauf entspricht dann etwa 2,5 % vom Endpreis.
Fahrzeuge ab einem Alter von etwa sechs bis acht Jahren findet man überwiegend am Privatmarkt, so dass hier keine Umsatzsteuer anfällt.Weist der Geschädigte dann nach, dass er wieder ein Fahrzeug angeschafft hat, und ist der Preis dieses Fahrzeuges höher als der Brutto-WBW des beschädigten Fahrzeugs, bekommt er den vollen Brutto-WBW erstattet und damit auch die zunächst abgezogene Umsatzsteuer. Denn durch die Vorlage der Rechnung über das Ersatzfahrzeug rechnet er konkret ab und dann kommt § 249 Absatz 2 Satz 2 BGB zum Tragen.Mehr als den vom Wiederbeschaffungswert zunächst abgezogenen Betrag bekommt der Geschädigte aber nie, denn das ist die schadenersatzrechtliche Obergrenze. - Ist der Geschädigte vorsteuerabzugsberechtigt und war das verunfallte Fahrzeug regelbesteuert, erhält er den Netto-Wiederbeschaffungswert abzüglich des Netto-Restwerts. Denn wenn sich der Geschädigte so ein Fahrzeug wiederbeschafft, bekommt er die in der Rechnung ausgewiesene Mehrwertsteuer vom Fiskus erstattet.War das beim Unfall beschädigte Fahrzeug des Unternehmers als steuerneutral einzustufen oder als typischerweise differenzbesteuert, muss der WBW auch dann als steuerneutral behandelt werden, wenn der Geschädigte ein zum Vorsteuerabzug berechtigter Unternehmer ist (vgl. LG Ulm, Urteil vom 19.06.2013, Az. 1 S 28/13 und LG Kaiserslautern, Urteil vom 14.06.2013, Az. 3 O 837/12).
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