Die Welt wird digitaler. Das hat auch Einfluss auf die Unfallregulierung, wie folgendes Beispiel zeigt. Eine Internetplattform wirbt damit ein „Gutachten in wenigen Minuten“ erstellen zu können und dem Unfallgeschädigten zu einer schnellen Schadenregulierung zu verhelfen. Es würde reichen, wenn der Geschädigte Fotos vom beschädigten Fahrzeug und Angaben zum Schaden auf der Internetplattform hochlade. Auf deren Grundlage könne der Geschädigte als technischer Laie dann binnen weniger Minuten selbst ein Gutachten erstellen, das zuverlässig sei.
Diesen Online-Gutachtenmodellen hat das LG Bremen mit Urteil vom 16.01.2026, Az. 9 O 1720/24, nun Grenzen gesetzt. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
In dem von der Wettbewerbszentrale, deren Mitglieder unter anderem mehrere Sachverständigenverbände sind, geführten Rechtsstreit hat das Gericht dem Betreiber der Internetplattform untersagt, mit den o.g. Aussagen zu werben, denn das sei irreführend und daher wettbewerbswidrig im Sinne des § 5 UWG. Beanstandet wurden insbesondere Aussagen wie „Kfz-Gutachten in wenigen Minuten“, Hinweise auf „unsere langjährige Erfahrung“ sowie das Versprechen einer „schnellen und unkomplizierten Abwicklung mit der Versicherung“.
Das Gericht stellte in der Begründung des Urteils klar, wie die Arbeit des Kfz-Sachverständigen auszusehen habe. Demnach akzeptierten Kfz-Versicherer nur solche Gutachten als verlässlich, die auf dem „allgemein anerkannten Grundsatz höchstpersönlicher Erstellung durch den jeweiligen Kfz-Sachverständigen beruhen“. Dieser Grundsatz sei „in vielfältiger Hinsicht gesetzlich verankert“, namentlich in §§ 613, 664 BGB, in § 407a Abs. 2 ZPO sowie in den einschlägigen Sachverständigenordnungen der Industrie- und Handelskammern. Die persönliche Leistungspflicht schließe zwar die Einschaltung von Hilfskräften nicht aus, deren Tätigkeit müsse jedoch kenntlich gemacht werden und erfolge nur weisungsgebunden. Der Geschädigte selbst könne keine solche Hilfsperson sein. Sich die Schadenstelle genauer anzuschauen, insbesondere darauf zu achten, ob im Schadenbereich nicht auch Vorschäden erkennbar sind, ist keine Hilfstätigkeit, sondern die ureigenste Aufgabe eines Kfz-Sachverständigen mit fachlich geschultem Blick.
Zudem überschreite das pauschale Versprechen, für eine „schnelle und unkomplizierte Abwicklung mit der (gegnerischen) Versicherung“ zu sorgen, die Grenzen einer rein technischen oder organisatorischen Tätigkeit. Aus Sicht eines verständigen Verbrauchers beinhalte dieses Angebot auch die rechtliche Prüfung des Einzelfalls im Hinblick auf Haftungsanteile und Schadenshöhe. Die rechtliche Beurteilung von Verkehrsunfällen gehöre jedoch, so das Gericht, nicht zum Berufsbild technischer Sachverständiger oder Kfz-Meister. Da die Beklagte undifferenziert für die Abwicklung des Schadensfalls gegenüber dem gegnerischen Versicherer werbe, überschreite sie „die Grenzen der erlaubnisfreien Tätigkeit deutlich“. Da sie nicht im Rechtsdienstleistungsregister eingetragen ist, liegt auch ein Verstoß gegen die Marktverhaltensregelungen der §§ 2,3, RDG vor.
Für das Autohaus heißt das Folgendes:
Sachverständigengutachten sind persönlich vom Sachverständigen zu erstellen. Zwar kann er weisungsgebundene Hilfskräfte einschalten, muss dies dann aber kenntlich machen. Der Geschädigte selbst kann keine solche Hilfsperson sein, ebenso wenig das Autohaus. Das bedeutet, dass ein Sachverständigengutachten, bei dem das Autohaus Fotos des unfallbeschädigten Fahrzeugs erstellt und zum Sachverständigen schickt (oftmals gegen Anteile des Gutachtenhonorars) nicht Grundlage der Unfallregulierung sein kann. Sollte es aufgrund dessen zu Problemen in der Regulierung geben, haftet das Autohaus gegenüber dem Kunden.
Für den Sachverständigen heißt das Folgendes:
Das LG Bremen hat im konkreten Fall die Werbung für das „Online-Gutachten“ untersagt. Das bedeutet auch, dass das Sachverständigengutachten als solches nicht in Ordnung ist. Zwar kann die Digitalisierung (technische Hilfsmittel, KI-gestützte Bildanalysen und standardisierte Erfassungsprozesse) die Arbeit des Sachverständigen unterstützen, der Sachverständige muss sich aber die Schadensstelle am Kfz selbst mit fachlich geschultem Blick anschauen und überprüfen – denn das ist seine ureigenste Aufgabe.
Für den Geschädigten heißt das Folgendes:
Der Geschädigte kann nicht selbst online durch Übermittlung von Fotos des beschädigten Fahrzeugs ein Gutachten erstellen (lassen). Das ist und bleibt die Aufgabe eines unabhängigen Kfz-Sachverständigen. Nur dann darf sich der Geschädigte auf die Richtigkeit des Gutachtens verlassen.