

Bei schweren Verkehrsunfällen kommen nicht nur Polizei, Abschleppunternehmen und Notarzt zum Einsatz, sondern teilweise auch die Feuerwehr. Die Einsatzkräfte sichern die Unfallstelle ab, unterstützen bei der Versorgung der Verletzten und übernehmen notwendige Maßnahmen zur Gefahrenabwehr. Für den Feuerwehreinsatz können Kosten anfallen. Wer den Feuerwehreinsatz bezahlen muss, unterscheidet sich von der Ursache des Einsatzes.
- Grundsatz: Kostenfreier Feuerwehreinsatz bei Notfällen
Gefahrenabwehr (z. B. Rettung von Personen, Brandbekämpfung, Absicherung einer Unfallstelle) ist in der Regel für den Betroffenen kostenfrei. Die Kosten trägt die Gemeinde, da die Feuerwehr eine Pflichtaufgabe ist. Muss beispielsweise ein Unfallopfer nach einem Unfall aus dem Auto geborgen werden, zählt dies zu den kostenlosen Leistungen der Feuerwehr.
- Kostenersatzpflicht in bestimmten Fällen
Die Feuerwehr kann aber Kostenersatz verlangen, wenn:
- jemand den Einsatz schuldhaft verursacht (z. B. durch grobe Fahrlässigkeit, Trunkenheit, vorsätzliches Verhalten),
- oder wenn es sich um Leistungen außerhalb der Pflichtaufgaben handelt (z. B. Ölspurbeseitigung, Fahrzeugbergung).
- Schuldfrage strittig
Grundsätzlich ist der Unfallverursacher oder seine Kfz-Haftpflichtversicherung für die Kosten des Feuerwehreinsatzes verantwortlich, wenn dieser durch den Unfall bedingt war. Ist die Schuldfrage bei einem Verkehrsunfall noch nicht geklärt, wird die Kommune zunächst den vermeintlich Verantwortlichen in Anspruch nehmen. Wenn mehrere Beteiligte infrage kommen, kann die Gemeinde auch gesamtschuldnerisch abrechnen. Bis zur endgültigen Klärung können also auch mehrere Unfallbeteiligte als Kostenschuldner herangezogen werden.
- Kfz-Haftpflichtversicherung
In der Regel übernimmt die Kfz-Haftpflichtversicherung des Schuldigen die Kosten des Feuerwehreinsatzes.
- Urteil des Verwaltungsgerichts München bei ungeklärter Schuldfrage
Über einen Sachverhalt, bei dem die Schuldfrage zum Zeitpunkt des Erlasses des Kostenbescheides noch ungeklärt war, hat das Verwaltungsgericht München mit Urteil vom 21.2.2019, Az. M 30 K 17.4.5.2001, entschieden.
Der Bescheid wurde von der Gemeinde gegen die damals ausgewählte Halterin eines der am Unfall beteiligten Fahrzeuge erlassen. Dieser war rechtmäßig, denn:
- Eine Gemeinde darf Kostenersatz für die Aufwendungen verlangen. Das Ermessen, ob Kosten bei einem Dritten geltend gemacht werden, ist ordnungsgemäß ausgeübt, wenn besondere Umstände, die es angezeigt erscheinen lassen könnten, auf den Kostensatz zu verzichten, nicht zu erkennen sind. Solche Gesichtspunkte liegen regelmäßig dann nicht vor, wenn alle Unfallbeteiligten eines Autounfalls haftpflichtversichert sind, da dann generell die Haftpflichtversicherungen diese Kosten tragen.
- Auch ist das Ermessen der Gemeinde, von wem Kostenersatz verlangt wird, nicht zu beanstanden. Kommen mehrere Unfallverursacher in Betracht, haften diese als Gesamtschuldner, sodass sich der Gläubiger einen Schuldner aussuchen kann. Schwierige zivilrechtliche Haftungsfragen muss die Gemeinde dabei nicht klären. Sie muss auch nicht abwarten, bis die Verursachungsfrage durch ein Sachverständigengutachten im Rahmen eines Zivil- oder Strafprozesses geklärt ist. Die Gemeinde kann entweder den Halter des Fahrzeugs (Art. 28 Abs. 3 Nr. 2 BayFwG) oder denjenigen, der den Unfall verursacht hat (Art. 28 Abs. 3 Nr. 1 BayFwG) in Anspruch nehmen. Sollte sich im Nachhinein herausstellen, dass der in Anspruch genommene nicht schuld ist, kann er diese Kosten dann wiederum vom Unfallgegner und dessen Haftpflichtversicherung erstattet verlangen.
Sollte der Empfänger des Kostenbescheids mit demselben nicht einverstanden sein, kann er Widerspruch einlegen. Meist ist dies aber müßig, da letztendlich über die eigene Kfz-Haftpflichtversicherung eine Deckung für den Kostenersatz für Feuerwehreinsätze besteht. Für den Fall, dass sich später herausstellen sollte, dass die Gegenseite schuld am Unfall ist, wird die eigene Kfz-Haftpflichtversicherung bei der gegnerischen Haftpflichtversicherung Regress nehmen.
Für das Autohaus heißt das Folgendes:
Für das Autohaus treten hier keine Besonderheiten auf.
Für den Sachverständigen heißt das Folgendes:
Für den Sachverständigen treten hier keine Besonderheiten auf.
Für den Geschädigten heißt das Folgendes:
Erhält der Geschädigte, der aus seiner Sicht nicht schuld am Unfall ist, einen Kostenbescheid über einen Feuerwehreinsatz, kann er gegen diesen Widerspruch einlegen. Er kann, um ein solches Verwaltungsverfahren zu vermeiden, aber auch den Kostenbescheid bei seiner eigenen Kfz-Haftpflichtversicherung einreichen. Diese übernimmt die Kosten. Sollte sich herausstellen, dass der Geschädigte tatsächlich nicht schuld am Unfall ist, wird die eigene Kfz-Haftpflichtversicherung bei der Haftpflichtversicherung des Schädigers Regress nehmen. Eine Höherstufung ist in diesem Fall mit der zunächst erfolgten Inanspruchnahme der Versicherung nicht verbunden.