Nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall darf sich der Geschädigte für die Dauer der Reparatur oder Wiederbeschaffung einen Mietwagen nehmen.
Neben der Hauptdienstleistung „Vermietung eines Fahrzeugs“ werden vom Vermieter dabei auch weitere kostenpflichtige Nebenleistungen wie Winterreifen, Navigationsgerät, Haftungsreduzierung/Haftungsausschluss bei der Vollkaskoversicherung und zweiter Fahrer angeboten. Kosten für den zweiten Fahrer werden vom Vermietunternehmen berechnet, wenn der Mietwagen neben dem Mieter noch von einem weiteren Fahrer genutzt.
Sind die zusätzlichen Kosten für den zweiten Fahrer nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall auch vom Geschädigten beziehungsweise dessen Haftpflichtversicherung zu erstatten?
Ja, und zwar dann, wenn das vermietete Fahrzeug und auch das verunfallte Fahrzeug tatsächlich durch einen zweiten Fahrer genutzt werden. Diesem zweiten Fahrer darf zudem kein weiteres Fahrzeug zur Verfügung stehen und er muss während der Reparaturzeit des verunfallten Fahrzeugs auf die Nutzung des Mietwagens angewiesen sein, um wie gewohnt mobil zu sein. Das ist die ganz sichere Variante.
Nach Ansicht des AG Köln, Urteil vom 11.09.2013, Az. 265 C 243/12, und des OLG Köln, Urteil vom 30.07.2013, Az. 15 U 212/12, kommt es gar nicht darauf an, ob der angegebene Zusatzfahrer das Fahrzeug tatsächlich genutzt hat. Maßgeblich sei nur, dass der Mietwagen auch zur Nutzung durch einen weiteren Fahrer angemietet wurde. Damit sei bereits das Risiko eines intensiveren Fahrzeuggebrauchs durch den weiteren Fahrer eröffnet, das mit den zusätzlichen Kosten abgedeckt werden soll.
Es empfiehlt sich auf jeden Fall, dass das Vermietunternehmen den zweiten Fahrer mit in den Mietvertrag in die dafür vorgesehene Spalte aufnimmt.
Urteile hierzu gibt es zahlreiche, so zum Beispiel:
AG Düsseldorf, Urteil vom 24.02.2011, Az. 54 C 1675/10:
„Die Klägerin kann den Ersatz des Zweitfahrerzuschlags verlangen. Die Kosten für einen Zusatzfahrer sind dann zu erstatten, wenn auch das unfallbeschädigte Fahrzeug von einer weiteren Person (oder mehreren) gefahren wurde.
“
AG Köln, Urteil vom 21.12.2016, Az. 261 C 150/16:
„Kosten der Nebenleistungen einer weitergehenden Haftungsreduzierung, für einen Zweitfahrer, Zustellung/Abholung, Navigationsgerät und Winterreifen sind zu ersetzen.“
Ebenso haben entschieden:
AG Bonn, Urteil vom 30.08.2017, Az. 115 C 199/16
AG Köln, Urteil vom 21.12.2016, Az. 261 C 150/16
AG Stuttgart, Urteil vom 28.04.2017, Az. 44 C 2984/16
AG Stuttgart-Bad Cannstatt, Urteil vom 15.11.2017, Az. 10 C 1214/17
LG Lüneburg, Urteil vom 28.12.2010, Az. 5 S 167/10
LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 10.08.2011, Az. 8 S 4302/11
OLG Celle, Urteil vom 01.02.2017, Az. 14 U 61/16