Nach einem unverschuldeten Autounfall darf sich der Geschädigte für die Dauer der Reparatur oder Wiederbeschaffung einen Mietwagen nehmen. Das gilt grundsätzlich auch für Gewerbetreibende.
Allerdings kann es bei Kleinunternehmern vorkommen, dass die Mietwagenkosten höher sind als das, was bei zeitweiliger Einstellung der Arbeit an entgangenem Gewinn entstünde. Dann wenden die Haftpflichtversicherer – insbesondere bei Taxiunternehmen und Fahrschulen – gerne ein: Zur Schadensminderung müsse der Unternehmer während der Unfallreparatur die Arbeit einstellen und seinen entgangenen Gewinn geltend machen. Die Inanspruchnahme des Mietwagens mit höheren Kosten verstoße gegen die Schadensminderungspflicht.
Ist dieser Einwand richtig?
1) Taxiunternehmen
Miettaxen sind teuer und die Ertragslage im Taxigewerbe ist im Durchschnitt eher mau. Dass ein Taxiunternehmer einen Mietwagen nur beanspruchen könne, wenn der bei Einstellung der Arbeit während der Ausfallzeit entgehende Gewinn größer sei als die zu erwartenden Mietwagenkosten, hat jedoch schon der Bundesgerichtshof (BGH) verneint. Es darf nämlich nicht allein auf die Mietwagenkosten abgestellt werden; vielmehr muss im Rahmen einer Gesamtbetrachtung auch das Risiko berücksichtigt werden, Kunden, die durch den Ausfall nicht bedient werden können, an die Konkurrenz zu verlieren (vgl. BGH, Urteil vom 19.10.1993, Az. VI ZR 20/93, AG Erfurt, Urteil vom 05.05.2010, Az. 11 C 2869/09).
2) Fahrschulen
Bei Fahrschulen ist das im Grunde nicht anders. Verunfallt ein Fahrschulfahrzeug, darf die geschädigte Fahrschule auch dann ein Ersatzfahrzeug anmieten, wenn die damit erzielten Gewinne unter den Kosten liegen.
Denn die Fahrstunden sind regelmäßig bereits terminiert und einer Fahrschule ist es nicht zuzumuten, nach dem unfallbedingten Ausfall eines Fahrschulwagens diese zu verschieben. Der damit verbundene Imageschaden bei den enttäuschten Fahrschülern und bei der potenziellen Kundschaft ist ein Aspekt, der bei der Beurteilung der schadensrechtlichen Erforderlichkeit hohes Gewicht hat. Dass die Mietwagenkosten dann gegebenenfalls höher sind, als der mit dem Mietfahrschulwagen erwirtschaftete Gewinn, muss dahinter zurücktreten (vgl. AG Ludwigsburg, Urteil vom 05.05.2014, Az. 10 C 469/14, AG Wangen, Urteil vom 08.05.2014, Az. 4 C 106/14).
Die Mietwagenkostenlisten (Schwacke-Mietpreisspiegel oder Fraunhofer-Marktpreisspiegel) sind im Übrigen auf Fahrschulfahrzeuge nicht anzuwenden, so das AG Erlangen mit Urteil vom 18.02.2014, Az. 6 C 1858/13.