Nach einem unverschuldeten Autounfall darf sich der Geschädigte für die Dauer der Reparatur oder Wiederbeschaffung einen Mietwagen nehmen.
1) Erforderlichkeit
Die Mietwagenkosten werden in der Regel im Wege des Geldersatzes gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB vom Schädiger erstattet. Eine Ersatzpflicht besteht jedoch nur dann, wenn die angefallenen Kosten für das Ersatzfahrzeug „erforderlich“ waren. Nach der Rechtsprechung sind nur solche Kosten erforderlich, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf (vgl. BGH, Urteil vom 09.03.2010, Az. VI ZR 6/09, und Urteil vom 12.04.2011, Az. VI ZR 300/09).
2) Ausschluss oder Beschränkung des Ersatzes von Mietwagenkosten
Es gibt jedoch auch Fälle, in denen der Ersatz von Mietwagenkosten von vornherein ausgeschlossen oder beschränkt sein kann:
- Zweitfahrzeug
Mietwagenkostenkosten werden grundsätzlich nicht erstattet, wenn dem Geschädigten neben dem beschädigten Pkw ein Zweitfahrzeug zur Verfügung steht. Dem Geschädigten ist dann zuzumuten, auf das Zweitfahrzeug zurückzugreifen (vgl. LG Düsseldorf, Urteil vom 03.03.2011, Az. 2 O 624/09).Ist das Zweitfahrzeug dagegen ein ständig mitgenutzter Familienwagen, der anderen Familienmitgliedern zugeordnet ist, muss der Geschädigte diesen nicht dem Partner oder den erwachsenen Kindern entziehen, weil sein Auto einen Unfall hatte. In solchen Fällen besteht der Anspruch auf einen Mietwagen (vgl. AG Miesbach, Urteil vom 13.08.2009, Az. 1 C 1077/08).Auch wenn das Zweitfahrzeug beispielsweise ein Oldtimer, ein Zweisitzer oder ein Quad ist, besteht ein Anspruch auf einen Mietwagen dann, wenn dieses Zweitfahrzeug den konkreten Bedarf im Alltag nicht abdecken kann.
- Interimsfahrzeug
Bei langen Ausfallzeiträumen und damit verbundenen hohen Mietwagenkosten kann der Geschädigte gehalten sein, ein Interimsfahrzeug anzuschaffen.
- Geschädigter verletzt
Auch wenn der Geschädigte bei dem Unfall verletzt wurde, hat er Anspruch auf einen Mietwagen, wenn er trotz der Verletzung Auto fahren kann. Das gilt auch, wenn der behandelnde Arzt Bettruhe verordnet hat (vgl. LG Köln, Urteil vom 08.10.2013, Az. 11 S 43/139). Ebenso hat das AG Stuttgart mit Urteil vom 18.04.2016, Az. 45 C 5656/15, entschieden: Eine HWS-Distorsion, eine Gesichtsprellung und eine Knieprellung hindern nicht daran, Auto zu fahren.
- Mietwagen auch nur für einen Tag?
Auch wenn die Unfallschadenreparatur nur einen Tag dauert, darf der Geschädigte für diesen Tag einen Mietwagen in Anspruch nehmen (vgl. AG Köln, Urteil vom 13.06.2016, Az. 264 C 146/159). Nach Ansicht des Gerichts obliegt es nicht dem Geschädigten, den Schaden durch besondere Anstrengungen oder den Verzicht auf Mobilität gering zu halten.
- Mietwagennutzung von weniger als 20 km/Tag
Mit Urteil vom 05.02.2013, Az. VI ZR 290/11, hat der BGH entschieden, dass für die Frage, ob die Mietwagennutzung erforderlich ist, grundsätzlich die Faustregel „20 km pro Tag mit dem Mietwagen fahren“ gelte. Doch gibt es auch Fälle, in denen es für den Geschädigten darauf ankommt, ständig über einen Mietwagen verfügen zu können. Die Fallgruppen finden Sie hier.
3) Welche Fahrzeugklasse kann angemietet werden?
Grundsätzlich kann der Geschädigte ein gleichwertiges Fahrzeug anmieten. Darunter fällt das gleiche Modell wie der beschädigte Pkw oder zumindest ein klassengleiches Fahrzeug. Streitig und auch noch nicht abschließend geklärt ist, in welchen Fällen sich der Geschädigte Abzüge anrechnen lassen muss und wie hoch diese sind.
Der Abzug der ersparten Eigenaufwendungen (Kosten für Öl und Schmierstoffe, Bereifung und Reparaturanteile) geht auf das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 10.05.1963, Az. VI ZR 235/62, zurück.
Einige Gerichte sind der Ansicht, dass die Eigenersparnis am während der Mietwagennutzung „geschonten“ unfallbeschädigten Fahrzeug nicht messbar und daher nicht zu berücksichtigen ist, wenn weniger als 1.000 km mit dem Mietwagen gefahren wurden (vgl. AG Freising, Urteil vom 29.08.2013, Az. 1 C 612/13, AG Berlin-Mitte, Urteil vom 04.06.2015, Az. 122 C 3142/14, AG Hamburg-Blankenese, Urteil vom 30.11.2016, Az. 531 C 347/15, AG Fulda, Urteil vom 11.01.2017, Az. 36 C 112/17).
Der Abzug der Eigenersparnis kann nach Ansicht einiger anderer Gerichte wiederum vermieden werden, dass ein klassentieferes Fahrzeug als der Unfallwagen angemietet wird und sich der Geschädigte dadurch mit einem weniger als Kompensation begnügt (vgl. AG München, Urteil vom 29.12.2008, Az. 343 C 30207/08, LG München II, Urteil vom 18.11.2008, Az. 2 S 3942/08, LG Ravensburg, Urteil vom 26.02.2010, Az. 6 O 469/08).
Andere Gerichte wiederum ziehen in jedem Fall ersparte Eigenaufwendungen ab (vgl. KG Berlin, Urteil vom 13.03.1995, Az. 12 U 2766/93, OLG Düsseldorf, Urteil 03.11.1997, Az. 1 U 104/96).
Die Höhe des Abzugs ist uneinheitlich: von 3 % bis 10 % Abzug von den Mietwagenkosten wird alles vertreten.
4) Dauer
Immer wieder zu Streitigkeiten kommt es bei der Frage, für welchen Zeitraum der Geschädigte Anspruch auf einen Mietwagen hat. Lesen Sie mehr.
5) Tarif
Die Frage „Was darf der Mietwagen denn kosten?“, kann niemand exakt beantworten. Die Rechtsprechung zur Tariffrage finden Sie hier.