Die Frage „Was darf der Mietwagen denn kosten?“, kann niemand exakt beantworten. Die Rechtsprechung zur Tariffrage ist wie folgt:
- In einer Not- und Eilsituation nach dem Unfall kann der Geschädigte sofort ein Fahrzeug anmieten; er hat keine Preisvergleichspflicht. Das betrifft vor allem die Fälle der Durchreise, wenn eine Weiterfahrt sofort notwendig ist, oder Unfälle auf der Fahrt zur Arbeit (vgl. LG Leipzig, Urteil vom 23.01.2014, Az. 05 S 345/13). Fällt der Preis nicht völlig aus dem Rahmen, muss der Versicherer die Kosten erstatten. Im Einzelfall kann es erforderlich sein, dass der Geschädigte ein zu teures Mietfahrzeug - sobald möglich – umtauscht (vgl. LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 23.05.2007, Az. 8 S 1002/07).
- Liegt auch nur ein Tag zwischen Unfall und Anmietung muss der Geschädigte vor der Anmietung die Preise vor Ort vergleichen und dann einen Tarif, der im Rahmen des üblichen liegt, auswählen (vgl. BGH, Urteil vom 05.03.2013, Az. VI ZR 245/11).
- Tut er das - wie die meisten - nicht, bekommt er nur den üblichen Betrag erstattet. Wie „das Übliche“ ermittelt wird, überlässt der BGH (Urteil vom 12.04.2011, Az. VI ZR 300/09) den jeweiligen Gerichten, die den ersatzfähigen Normaltarif nach § 287 ZPO schätzen. Das führt zu der derzeit unübersichtlichen Rechtsprechung, denn fast jedes Gericht entscheidet anders: entweder die Schwacke-Liste oder die Fraunhofer-Tabelle (evtl. plus Zuschlag) oder der Mittelwert aus beidem (auch „Fracke“ genannt) – alles sind wohl taugliche Schätzgrundlagen.
Zu lesen sind beide Tabellen gar nicht so einfach.
Aus der Schwacke-Liste müssen folgende Werte herausgelesen werden, um den Tarif zu berechnen:
- der PLZ-Bereich, in dem die Autovermietung Ihren Sitz hat; manche Gerichte stellen auch auf den Wohnort des Geschädigten ab.
- die Mietwagengruppe: Grundsätzlich ist der Geschädigte berechtigt, den selben oder zumindest einen gleichwertigen Fahrzeugtyp anzumieten (vgl. BGH, Urteil vom 02.03.1982, Az. VI ZR 35/80). In welche Mietwagenklasse das Unfallfahrzeug fällt, ergibt sich aus der Schwacke-Liste und meist auch aus dem Sachverständigengutachten. Bei älteren Unfallfahrzeugen (ab fünf Jahre) empfiehlt sich die Anmietung eines klassentieferen Fahrzeugs. Ein Abzug für ersparte Eigenaufwendungen wird bei einer Fahrstrecke von unter 1000 km von einigen Gerichten nicht mehr berücksichtigt; andere Gerichte wiederum ziehen bei klassengleicher Anmietung auch bei einer Fahrstrecke von unter 1000 km eine Eigenersparnis von 3 bis 10 % ab. Dies kann durch Anmietung eines Mietwagens um eine Gruppe niedriger umgangen werden.
- Bei den Tarifen wenden die meisten Gerichte entweder das „arithm. Mittel“, das „nahe Mittel“ oder den „Modus“ an.
- Dauer: Es gibt Preisstaffelungen von 1 Tag, 3 Tage und 1 Woche. Zwei Berechnungsmethoden werden dabei in der Rechtsprechung verwendet; ausgegangen wird von der tatsächlichen Gesamtmietdauer:
- aus der Gesamtmietzeit wird der größte Zeitabschnitt herausgenommen und der sich daraus ergebende Tageswert errechnet; dieser Tageswert wird dann mit der Anzahl der Gesamtmiettage multipliziert (11 Tage = Wochentarif : 7 Tage x 11 Tage)
- oder die Gesamtzeit wird in die Zeitabschnitte der Tabelle aufgeteilt (11 Tage sind: 1 Woche + 3 Tage + 1 Tag)
Bei der Fraunhofer-Tabelle sind es im wesentlichen die gleichen Punkte wie bei der Schwacke-Liste, allerdings ist die Fraunhofer Tabelle nur in einen 2-er PLZ-Bereich gegliedert, und der Tarif wird meist nach dem „Mittelwert“ abgelesen.
Der „Fracke“-Wert wird gebildet aus der Addition des Wertes aus der Schwacke-Liste und der Fraunhofer-Tabelle geteilt durch 2.
Wahl des Gerichtsstandes entscheidet über Tarif
Lokale Rechtskenntnis ist daher unerlässlich. Wer die Rechtsprechung an dem Ort kennt, an dem ein unfallbezogener Rechtsstreit entschieden würde, kann seine Mietwagenrechnungen darauf abstellen.
Eine Schadensersatzklage im Rahmen der Unfallregulierung kann an mehreren Gerichtsständen eingereicht werden, nämlich am:
- Unfallort
- Wohnort des Halters
- Wohnort des Fahrers
- Sitz des Haftpflichtversicherers
- zuständigen Niederlassung des Haftpflichtversicherers
Geht es nur um rechtliche Aspekte der Mietwagenrechnung, wird üblicherweise die Haftpflichtversicherung verklagt. Dann kommt es also darauf an, wo die Versicherung ihren Hauptsitz (oder die Niederlassung, falls von dort korrespondiert wird) hat, und welchen Tarif das Gericht dort als Schätzgrundlage nach § 287 ZPO heranzieht.