Zu den erstattungsfähigen Kosten nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall zählen auch die Kosten für die Beseitigung von Ölspuren oder anderen Verschmutzungen auf der Fahrbahn.
Geschädigter in diesem Fall ist der Träger der Straßenbaulast. Ihm gegenüber muss die Firma, die die Straße reinigt – oft machen das die Abschleppunternehmen mit – abrechnen. Der Träger der Straßenbaulast kann dann den Rechnungsbetrag bei der gegnerischen Versicherung geltend machen.
Mit Urteil vom 15.09.2015, Az. VI ZR 475/14, hat der Bundesgerichtshof (BGH) zu den erforderlichen Kosten der Beseitigung einer Ölspur Stellung genommen:
Weil durch Ölspuren die Verkehrssicherheit beeinträchtigt und daher Eile geboten ist, muss die zuständige Straßenmeisterei keine großen Vorüberlegungen anstellen und darf den örtlichen Unternehmer, der diese Leistung anbietet, beauftragen. Dass keine große Konkurrenz am Ort besteht, weil die Maschinen teuer sind und die Straßenmeistereien eine Rund-um-die-Uhr-Verfügbarkeit verlangen, ist hinzunehmen. Die Vorlage der jeweiligen (bezahlten) Rechnung durch die Behörde lässt ohne weiteres auf die schadenrechtliche Erforderlichkeit der damit berechneten Kosten schließen. Die Gerichte müssen im Streitfall daher keine Gutachten einholen, ob die Kosten angemessen sind oder ob es irgendwie auch billiger gegangen wäre.