Ein Kollateralschaden ist ein nicht beabsichtigter Begleitschaden. Nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall kann ein solcher bei der Reparatur des Kraftfahrzeugs auftreten, indem scheinbar intakte Teile beim Ausbau beschädigt werden.
Immer wieder gibt es Probleme bei Teilen, die sich laut Herstellervorgaben angeblich schadfrei aus- und einbauen lassen. Und dennoch gehen Zierleisten, Tankmulden oder ähnliches bei der Demontage kaputt; Haltenasen brechen ab, Zierleisten verformen sich oder halten nachher nicht mehr richtig.
Auch solche Begleitschäden sind vom Schädiger zu ersetzen:
- Erneuert die Werkstatt die Schutzleiste vom Einstiegsblech, weil sie beim Ausbauen zerbrochen ist, fällt das in das Werkstattrisiko, welches der Schädiger zu tragen hat (vgl. AG Neu-Ulm, Urteil vom 08.07.2016, Az. 4 C 507/16).
- Steht die Heckscheibe in der beschädigten Heckklappe so unter Spannung, dass sie beim Ausbauen zerspringt, ist das ein vom Schädiger zu tragender Teil des ursprünglichen Schadens (vgl. AG Miesbach, Urteil vom 09.04.2015, Az. [2] 1 C 875/14).
- Übertragen sich die Verspannungen einer beim Unfall deformierten Heckklappe auf die Heckscheibe und zerspringt diese beim Austrennen, ist das ein Teil des zu erstattenden Unfallschadens (vgl. AG Böblingen, Urteil vom 29.04.2015, Az. 2 C 2395/14).