Jede Werkstatt und jedes Autohaus kennt sie, die sogenannten Prüfberichte der Haftpflichtversicherungen. Diese Prüfberichte werden in einem Haftpflichtfall entweder nach Übersendung des Gutachtens an die Haftpflichtversicherung oder der Reparaturrechnung zeitgleich mit dem Abrechnungsschreiben übermittelt.
Mit den Prüfberichten begründen die Versicherer die durchgeführten Kürzungen bei Abrechnung der fiktiven Reparaturkosten oder bei der konkreten Abrechnung mit der Behauptung, dass bestimmte Reparaturmaßnahmen nicht erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB seien.
Auf die Tatsache, dass die Reparaturkosten dabei im vorher eingeholten Sachverständigengutachten enthalten waren, gehen die Versicherungen gar nicht ein.
Diese Prüfberichte haben aber keine Relevanz und sind nicht als Gegengutachten der Versicherungen anzusehen. So haben es nun das AG Ebersberg mit Urteil vom 16.10.2017, Az. 9 C 593/17, und das AG Bad Homburg mit Urteil vom 30.10.2017, Az. 2 C 2943/16, entschieden.
Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Prüfberichte ohne jegliche Besichtigung des unfallbeschädigten Fahrzeugs erstellt wurden – im Gegensatz zu den von den Geschädigten übersandten Sachverständigengutachten. Diese werden immer nach einer tatsächlich erfolgten Begutachtung des beschädigten Fahrzeugs erstellt. Der Sachverständige des Geschädigten hat sich das Fahrzeug angesehen und je nach Art und Umfang der Beschädigung in der Werkstatt beschädigte Teile demontieren zu lassen.
Ein weiteres Argument ist das folgende: Ein Gutachten setzt die Unabhängigkeit des Sachverständigen voraus, wie schon der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 10.12.2014, Az. IV ZR 281/14, entschieden hat. Ein vom Versicherer selbst angestellter und von ihm bezahlter Sachverständiger hat diese Unabhängigkeit und Objektivität aber nicht.
Das AG Bochum entscheidet ähnlich, aber mit anderer Begründung (vgl. AG Bochum, Urteil vom 18.05.2018, Az. 66 C 439/17): Der Geschädigte könne selbst nicht prüfen, ob die Einwendungen aus dem Prüfbericht zuträfen; deswegen dürfe er den Prüfbericht schlichtweg ignorieren und sich auf die Feststellungen des von ihm beauftragten Sachverständigen verlassen.
Die Prüfberichte können daher nicht zur Grundlage der Kürzungen der Versicherungen herangezogen werden.