Differenzbesteuerung bedeutet, dass ein Unternehmer unter bestimmten Voraussetzungen beim Wiederverkauf von gebrauchten Gegenständen weniger Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) abführen muss als die sonst üblichen 19 %.
Folgende Voraussetzungen müssen nach § 25a Abs. 1 UStG vorliegen:
- Der Unternehmer muss ein gewerbsmäßiger Wiederverkäufer sein, beispielsweise ein Gebraucht- oder Neuwagenhändler.
- Dieser Unternehmer muss einen beweglichen Gegenstand (z. B. Kraftfahrzeug) für sein Unternehmen kaufen, von dem er keine Vorsteuer geltend machen kann, z.B. weil der Verkäufer eine Privatperson oder ein Kleinunternehmer ist.
Wird dieser bewegliche Gegenstand dann vom Unternehmer weiterverkauft, so muss dieser nicht den kompletten Verkaufspreis der Umsatzsteuer unterwerfen, sondern nur die Differenz zwischen Wiederverkaufspreis und Ankaufspreis – daher kommt auch die Bezeichnung Differenzbesteuerung. Mit der Differenzbesteuerung soll vermieden werden, dass ein gebrauchter Gegenstand nochmals komplett umsatzversteuert wird und der Händler gegenüber einem privaten Verkäufer schlechter gestellt ist.
In der Unfallregulierung spielt die Differenzbesteuerung beim Wiederbeschaffungswert eines unfallbeschädigten Fahrzeugs eine wichtige Rolle. Der Wiederbeschaffungswert ist der Betrag, den man bezahlen müsste, um auf dem allgemeinen oder regionalen Markt ein gleichartiges Fahrzeug in einem etwa gleichen Zustand und gleichen Ausstattungsmerkmale zu kaufen. Dieser Wert wird vom Sachverständigen ermittelt.
Im Wiederbeschaffungswert ist auch ein prozentualer Ansatz an Umsatzsteuer enthalten. Wie viel Umsatzsteuer in diesem Wert enthalten ist, hängt davon ab, wie das Fahrzeug typischer Weise im gewerblichen Handel angeboten wird.
- Junge Fahrzeuge werden überwiegend regelbesteuert, also mit 19 % Umsatzsteuer angeboten.
- Zwei bis drei Jahre alte Fahrzeuge werden überwiegend differenzbesteuert angeboten. In solch einem Fall kann der Versicherer die im Kaufpreis enthaltene Mehrwertsteuer schätzen und abziehen. Dabei hat der BGH die Schätzung einer Handelsspanne von 15 % akzeptiert (BGH, Urteil vom 09.05.2006, Az. VI ZR 225/05). Die Umsatzsteuer darauf entspricht dann etwa 2,5 % vom Endpreis.
- Fahrzeuge ab einem Alter von etwa sechs bis acht Jahren findet man überwiegend am Privatmarkt, so dass hier keine Umsatzsteuer anfällt.