Die Umweltprämie wird im Rahmen der Diesel-Krise als Sonderkaufanreiz von den Autoherstellern gewährt. Wenn Kunden Dieselmodelle der Abgasklassen Euro 1 bis 4 verschrotten oder im Zuge des Ersatzkaufs hergeben, bieten Herstellern ihren Kunden „Prämien“, die bis zu 10.000 Euro reichen. Für den Kunden reduzieren diese Prämien im Ergebnis den Kaufpreis für das Ersatzfahrzeug. Das Ersatzfahrzeug muss dann aber ein Euro 5 oder Euro 6 Fahrzeug sein.
Was passiert, wenn nun ein prämienberechtigtes (Euro 1 bis 4 Diesel) Fahrzeug in einen unverschuldeten Verkehrsunfall verwickelt wird? Beeinflusst die Prämie den Wiederbeschaffungswert, hat sie Einfluss auf den Restwert oder muss sich der Geschädigte die Prämie im Rahmen des Vorteilsausgleichs anrechnen lassen?
Die Antwort auf alle drei Fragen lautet: nein.
Die Umweltprämie hat keinerlei Einfluss auf den Schadenersatz. Weder prägt sie den Wiederbeschaffungswert oder den Restwert des Fahrzeugs noch ist sie nach den Regeln des Vorteilsausgleichs anzurechnen.
Eine ähnliche Situation gab es bereits im Jahre 2009 im Zuge der sog. Abwrackprämie. Auch seinerzeit wurde diskutiert, wie diese Prämie im Rahmen der Unfallregulierung zu behandeln ist. Die Abwrackprämie wurde 2009 in Höhe von 2.500 Euro als stattliche Zuwendung für die Verschrottung eines mindestens neun Jahre alten Autos gewährt, wenn anschließend ein Neu- oder Jahreswagen mit der Abgasnorm Euro 4 gekauft worden ist.
Die Umweltprämie hat jedenfalls keinen Einfluss auf den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs.
Denn das verunfallte Fahrzeug ist ja ein alter (maximal Euro 4) Diesel. Bei der Ermittlung des Wiederbeschaffungswerts wird darauf abgestellt, welche Kosten für die Beschaffung eines gleichwertigen Fahrzeugs anfallen würden. Ein gleichwertiges Fahrzeug wäre aber maximal ein Euro 4 Diesel Fahrzeug, für das es keine Prämie gibt. Also hat die Prämie mit der Ermittlung des Wiederbeschaffungswerts nichts zu tun.
Auch auf den Restwert wirkt sich die Umweltprämie nicht aus.
Diese wird für die Verschrottung des (Diesel Euro 1 bis Euro 4) Fahrzeugs gewährt, wenn der Geschädigte dann ein neues oder junges (Diesel Euro 5 oder 6) Fahrzeug erwirbt. Die Prämie wird dem Kunden ausbezahlt; der Restwert liegt meist unterhalb der Prämie.
Da die Prämie aber auch gewährt wird, wenn der Kunde kein Fahrzeug zum Neukauf mitbringt, sondern nur eine Verschrottungsbescheinigung, wird deutlich, dass sich die Umweltprämie auf der Verkaufsseite auswirkt und nicht auf der Ankaufseite. Denn die Prämien sind kein Ankaufspreis bei der Hereinnahme des Fahrzeugs, sondern werden unabhängig vom Ankauf gewährt.
Hierzu gibt es bereits Rechtsprechung aus der Zeit der Abwrackprämie, die auf die heutige Umweltprämier ebenso anzuwenden sein dürfte:
- Die Inanspruchnahme der Abwrackprämie hat keinen Einfluss auf die Schadenhöhe (vgl. LG Saarbrücken, Urteil vom 15.04.2011, Az. 13 S 5/11).
- Die Abwrackprämie ist hinsichtlich des schadenrechtlichen Restwertes neutral, denn sie ist eine zweckgebundene staatliche Zuwendung mit dem Ziel des Investitionsanreizes. Wolle man sie anrechnen, wäre der Geschädigte schlechter gestellt als derjenige, der sich unfallunabhängig einen Neuwagen anschafft (vgl. AG Koblenz, Urteil vom 29.06.2010, Az. 162 C 1147/10).
Für den Fall, dass die Prämie dem Kunden ausbezahlt wird und der unterhalb der Prämie liegende Restwert aufgrund der Verschrottung gar nicht realisiert wird, muss sich der Geschädigte aber zumindest den im Gutachten festgestellten Restwert anrechnen lassen. Er rechnet gegenüber der Haftpflichtversicherung dann auf Totalschadensbasis ab und verlangt von dieser den Wiederbeschaffungswert abzgl. Restwert. Im Ergebnis kommt ihm dann die Differenz der Prämie zum Restwert zu Gute.
Die tatsächlich geflossene Umweltprämie führt auch nicht in die Fallgruppe des Vorteilsausgleichs. Die Begründung des AG Koblenz zur Abwrackprämie war, dass diese hinsichtlich des schadenrechtlichen Restwerts neutral ist, da sie eine zweckgebundene staatliche Zuwendung mit dem Ziel des Investitionsanreizes ist.
Zwar handelt es sich bei der Umweltprämie nicht um eine staatliche Zuwendung, sondern um eine der Hersteller. Ihre Geburtsstunde war jedoch der von der Regierung geforderte „Dieselgipfel“, so dass sie zumindest „staatlich angeschoben“ ist.
Die Prämie ist auch zweckgebunden. Das offizielle Motiv ist die Entlastung der Umwelt durch die Reduzierung der Schadstoffemissionen.
Die Entlastung von Schädigern ist aber sicherlich kein Motiv der Umweltprämie. Nach den allgemeinen Regeln des Vorteilsausgleichs sind die Prämien schadenrechtlich daher nicht anrechenbar. Denn angerechnet wird nur das, was „dem Sinn und Zweck des Schadenersatzrechtes“ entspricht (vgl. BGH, Urteil vom 18.11.2011, Az. VI ZR 17/11). Eine solche zweckgebundene Umweltprämie hat mit dem Sinn und Zweck des Schadenersatzrechts aber nichts zu tun.