Nimmt der Geschädigte nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall für die Dauer der Reparatur einen Mietwagen, werden ihm, sofern das Fahrzeug mit Winterreifen ausgestattet ist, diese Kosten separat in Rechnung gestellt.
Manche gegnerischen Haftpflichtversicherungen streichen diese Position aus der Mietwagenrechnung und erstatten sie dem Geschädigten nicht. Das Argument: Winterreifen gehören im Winter zur Standardausstattung eines verkehrssicheren Kfz und können daher nicht extra berechnet werden.
Das ist jedoch nicht richtig:
Die Kosten für Winterreifen sind zu erstatten, wenn der Vermieter den Mietwagen mit Winterreifen ausgestattet hatte und der Geschädigte das Fahrzeug auch mit Winterreifen gefahren war. Die Verpflichtung zur Vermietung verkehrssicherer Fahrzeuge ändert daran nichts (vgl. AG Nürnberg Urteil vom 30.10.2013, Az. 24 C 4756/13).
Das OLG Köln hat das mit Urteil vom 30.07.2013, Az.15 U 212/12 wie folgt begründet:
Die Kosten der Winterreifen sind angesichts der während der Mietdauer herrschenden Jahreszeit und der damit jederzeit möglichen Eisglätte erforderlich und erstattungsfähig. Auf dem Mietwagenmarkt werden Mietfahrzeuge mit Winterbereifung in der Regel nur gegen Zahlung eines Zuschlags für dieses Ausstattungsmerkmal angeboten. Den Autovermietern steht es frei, auch für eine notwendige Zusatzausstattung eine besondere Vergütung zu verlangen. Der zusätzliche Kostenaufwand für die Ausstattung mit Winterreifen ist daher nach § 249 Absatz 1 Satz 2 BGB erforderlich (vgl. auch BGH, Urteil vom 05.03.2013, Az. VI ZR 245/11, OLG Stuttgart, Urteil vom 18.08.2011, Az. 7 U 109/11 und OLG Köln, Urteil vom 14.07.2016, Az. 15 U 27/16).
In allen Fällen, in denen während der Mietdauer ernstlich mit der Möglichkeit von Wetterlagen gerechnet werden muss, die mit Rücksicht auf § 2 Abs. 3a StVO eine Winterausrüstung des Mietwagens erforderlich machen, sind die zusätzlichen Kosten für die Winterreifen zu erstatten. Da der Mieter Verantwortung für fremdes Eigentum übernehmen muss, ist ihm in der kalten Jahreszeit die Haftung für den Mietwagen ohne Winterreifen selbst dann nicht zuzumuten, wenn er sein eigenes Fahrzeug nicht mit Winterreifen ausgerüstet hat, so das OLG Köln weiter.
Damit sind gesondert in Rechnung gestellte weitere Leistungen - wie Winterreifen, aber auch Haftungsreduzierung, Zustellung und Abholung des Ersatzfahrzeuges, weiterer Fahrer, Anhängerkupplung und Navigationsgerät - dem Mietwagentarif aus der Schwacke-Liste oder der Fraunhofer-Tabelle zuzuschlagen. Diese Leistungen sind in den Grundtarifen beider Erhebungen nicht enthalten.