Nicht immer bleibt es bei Blechschäden nach einem Unfall, manchmal gibt es auch Verletzte. Für die bei einem Unfall erlittenen Verletzungen kann der Geschädigte Schmerzensgeld verlangen. Anspruchsgrundlage hierfür ist § 253 Abs. 2 BGB.Neben dem Schmerzensgeld gibt es noch weitere Personenschäden: Heilbehandlungskosten, vermehrte Bedürfnisse und Erwerbsschaden.
Da der Geschädigte den Personenschaden beweisen muss, muss er geeignete Belege vorlegen. Dies können beispielsweise Arztberichte oder Arztgutachten sein, die meist die Versicherung des Unfallgegners beschafft. Hierfür benötigt die Versicherung eine Erklärung des Geschädigten, dass dieser die ihn behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht befreit, soweit dies aus Anlass des Unfalls erforderlich ist. Die Versicherung wendet sich dann unter Vorlage der Schweigepflichtentbindungserklärung an die Ärzte und fordert die Berichte in Form von Fragebögen an. Durchschriften dieser Berichte bekommt dann der Geschädigte bzw. dessen Anwalt, so dass dieser den Schmerzensgeldanspruch beziffern kann.
Dabei ist zur berücksichtigen, dass das Schmerzensgeld Ausgleichs- und Genugtuungsfunktion hat. Es gibt Schmerzensgeldtabellen mit mehreren tausend zusammengestellten Gerichtsentscheidungen, die nach der Höhe des Schmerzensgeldes oder der Art der Personenschäden gestaffelt sind. Anhand dieser kann die Verletzung des Unfallgeschädigten mit den dort erfassten Fällen verglichen werden.
Die Höhe des Schmerzensgeldes hängt vom Maß der körperlichen und seelischen Beeinträchtigungen beim Geschädigten ab. Zu berücksichtigen sind Art und Umfang der eingetretenen Verletzungen und der Behandlungsmaßnahmen, Heftigkeit und Dauer der erlittenen Schmerzen, Dauer einer etwaigen Arbeitsunfähigkeit, ein etwaiger verbleibende Dauerschaden, Mitverschulden des Geschädigten, ästhetische Beeinträchtigung, Beeinträchtigungen des allgemeinen Lebensgefühl ist und der Freizeitgestaltung sowie das Alter des Geschädigten.
Grundsätzlich wird Schmerzensgeld durch eine Einmalzahlung abgegolten. Nur ausnahmsweise gewährt die Rechtsprechung unter engen Voraussetzungen die Zahlung eines Schmerzensgeldes in Form einer lebenslangen Rente. Dann muss der Geschädigte eine schwere Verletzung mit besonders gravierenden Dauerfolgen erlitten haben, durch die sein Leben permanent und schmerzlich aufs Neue beeinträchtigt wird, wie zum Beispiel beim Verlust oder der Lähmung wichtiger Gliedmaßen.