Nach einem unverschuldeten Unfall ist das Fahrzeug beschädigt, manchmal sogar nicht mehr verkehrssicher. Der Unfallgeschädigte kann sich dann für die Dauer der Reparatur oder bis zur Ersatzbeschaffung einen Mietwagen nehmen. Oder aber er kann auf einen solchen verzichten und dafür Nutzungsausfallentschädigung verlangen.
Letzteres hat zur Voraussetzung, dass Nutzungswille und Nutzungsmöglichkeit gegeben sind.
- "Nutzungswille":
Der Nutzungswille kann schlichtweg vermutet werden, so das OLG Düsseldorf mit Urteil vom 22.1.2007, Az. I-1 U 151/06. Wenn eine Ersatzbeschaffung nach einem Totalschaden nicht zeitnah erfolgt, behaupten Versicherungen gerne, das sei der Beleg für einen fehlenden Nutzungswillen. Hier hat der BGH mit Urteil vom 10.6.2008, VI ZR 248/07, jedoch klargestellt, dass auch ohne eine Ersatzbeschaffung Nutzungsausfallentschädigung für die Zeit der prognostizierten Ersatzbeschaffungsdauer gezahlt werden muss.
- "Nutzungsmöglichkeit":
Wenn der Geschädigte durch den Unfall fahrunfähig verletzt wurde und Alleinnutzer des Fahrzeugs ist, steht ihm keine Nutzungsausfallentschädigung zu. Wenn das Fahrzeug in einem solchen Fall aber auch von anderen Personen regelmäßig genutzt wird, wie das beispielsweise bei einem Familienfahrzeug der Fall ist, besteht Anspruch auf Nutzungsausfall (vgl. OLG Brandenburg, Urteil vom 28.9.2006, Az. 12 U 8/06).
Die Nutzungsmöglichkeit fehlt auch beim Fahrerlaubnisentzug, wenn der Geschädigte zwar am Unfall unschuldig ist, aber alkoholisiert unterwegs war und ihm aufgrund dessen die Fahrerlaubnis entzogen wird.
Die Nutzungsmöglichkeit muss dem Geschädigten in einem wirtschaftlichen Sinne spürbar entzogen sein. Würde das Fahrzeug in der Reparatur- oder Wiederbeschaffungszeit ohnehin nicht genutzt, ist der Entzug der Nutzungsmöglichkeit nicht spürbar. Das kann bei einem Cabrio mit Saisonkennzeichen der Fall sein, das am letzten Tag der Saison beschädigt wird. Dieses hätte am Tag danach sowieso nicht mehr benutzt werden dürfen. Auch beim Ausfall reiner „Spaßfahrzeuge“ wird der Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung zumeist verneint. Motorräder, die nicht im Alltag gefahren werden, sind Beispiele dafür.
Das Vorhandensein eines Zweitwagens befreit die Versicherung dagegen nicht generell von der Zahlungspflicht. Gibt es in der Familie zwei oder gar mehr Autos, die regelmäßig parallel genutzt werden, ist die Entziehung eines der Fahrzeuge spürbar. Nur wenn der Geschädigte in einer „Welches meiner Autos nehme ich denn heute?“ – Situation ist, ist die Entziehung eines der Fahrzeuge nicht mehr spürbar. Denn der reine Luxusverzicht soll nicht entschädigt werden.
Auch wenn dem Geschädigten ein Ersatzfahrzeug durch seine Ehefrau zur Verfügung gestellt wird, hindert das seinen Anspruch auf Nutzungsausfall nicht (vgl. OLG Saarbrücken, Urteil 01.06.2017, Az. 4 U 33/16). Es darf nämlich nicht zur Entlastung des Schädigers führen, wenn die konkrete wirtschaftliche Lage des Betroffenen von einer nachteiligen Veränderung nur dank solcher Leistungen eines anderen verschont geblieben ist, die nicht dem Schädiger zugutekommen soll.
Die Höhe des Nutzungsausfalls bestimmt sich nach pauschalierten Sätzen und hängt vom Modell und Alter des Fahrzeugs ab. Grundlage für die Berechnung ist die „Nutzungsausfallentschädigung“ von EurotaxSchwacke der Autoren Sanden/Danner/Küppersbusch. Diese Tabelle enthält 38.000 Fahrzeugmodelle in elf Gruppen (A bis L). Je nach Modell und Alter ergeben sich daraus Tagessätze zwischen 23 und 175 Euro. Autos, die fünf Jahre und älter sind, werden um eine Gruppe zurückgestuft, Zehnjährige und ältere stuft man zwei Gruppen zurück.
Die Dauer der Nutzungsausfallentschädigung richtet sich nach der im Gutachten prognostizierten Reparatur- oder Wiederbeschaffungsdauer. Hinzu kommt die Wartezeit auf das Gutachten und eine angemessene Überlegungsfrist von zwei bis drei Tagen, wenn es etwas zu überlegen gibt (Reparatur oder Ersatzbeschaffung) und das Fahrzeug nicht verkehrssicher ist.
Kommt es bei der Reparatur zu Verzögerungen, weil zum Beispiel Ersatzteile nicht lieferbar sind oder Werkstattpersonal erkrankt ist, geht das zu Lasten des Schädigers. Lediglich wenn der Geschädigte im Voraus erkennen kann, dass es in der Werkstatt zu Verzögerungen kommt, trifft ihn ein Mitverschulden.
Eigene Voraussetzungen sind an die Nutzungsausfallentschädigung bei gewerblichen Fahrzeugen zu stellen.