Immer wieder hat man es in der Werkstattpraxis mit Fahrzeugen zu tun, die es in der Gestaltung, wie sie vor dem Unfall waren, am Markt nicht mehr zu kaufen gibt. Diese Fahrzeuge verfügen über Sondereinrichtung wie zum Beispiel Pkws mit Behinderteneinrichtung, getunte Fahrzeuge, Fahrzeuge mit aufwendigen Musikanlagen und spezialisierte Lkw, Anhänger und Auflieger.
Ist solch ein Auto bei einem Unfall beschädigt worden, ist zwar das entsprechende Basisfahrzeug meist verfügbar, aber dem Geschädigten ist ja erst dann geholfen, wenn die Sondereinrichtung wieder in das ersatzweise angeschaffte Auto umgebaut ist.
Im Gutachten sind diese Umbaukosten vom Sachverständigen beim Wiederbeschaffungswert zu berücksichtigen. Das ist entscheidend, wenn es um den Vergleich der Reparaturkosten mit dem Wiederbeschaffungswert geht. Würde man die Umbaukosten zu den Reparaturkosten rechnen, wäre die 130-Prozent-Grenze, innerhalb derer eine Reparatur noch möglich ist, schnell überschritten. Werden die Umbaukosten dagegen dem Wiederbeschaffungswert zugeschlagen, ist in weitaus mehr Fällen eine Reparatur möglich.
Das hat auch der BGH mit Urteil vom 23.05.2017, Az. VI ZR 9/17, so entschieden:
Ist ein Fahrzeug in seiner spezifischen Ausrüstung am Markt nicht zu bekommen, sind die Umrüstkosten, um ein Basisfahrzeug entsprechend auszurüsten, Teil des Wiederbeschaffungswerts. Im vom BGH entschiedenen Fall ging es um ein älteres Taxi, das so am Markt nicht vorhanden war. Folglich wurden die Umbaukosten für die Taxieinrichtung dem Wiederbeschaffungswert eines normalen Fahrzeugs dieses Typs zugerechnet. Allerdings begrenzt der BGH die zurechenbaren Kosten auf Ausstattungsmerkmale mit einem wirtschaftlichen Wert. Wenn es also nur um eine bestimmte Farbe geht, gehören die Umlackierungskosten nicht zum Wiederbeschaffungswert.