Ein verunfalltes, nicht mehr fahrfähiges Fahrzeug kann nicht einfach am Straßenrand abgestellt werden; meist stellt ein Unfallgeschädigter sein Auto bei seiner Kfz-Werkstatt ab. Aber auch die ist keine kostenlose Abstellfläche für verunfallte Autos. Grund und Boden ist teuer, jeder andere Parkplatzvermieter verlangt für diesen Kapitaleinsatz Geld. Das darf eine Kfz-Werkstatt auch, und zwar in Form von Standgeld.
Schadenrechtlich erstattungsfähig sind die Kosten dann, wenn die Kosten nicht höher sind als beispielsweise in einem öffentlichen Parkhaus, und die Werkstatt die Kosten dem Kunden auch tatsächlich berechnet, so der BGH mit Urteil vom 05.02.2013, Az. VI ZR 363/11.
Zivilrechtlich gesehen handelt es sich um einen konkludent geschlossenen Verwahrvertrag, wenn der Geschädigte sein beschädigtes Fahrzeug in der späteren Reparaturwerkstatt abstellt und sich dann nach Eingang des Schadengutachtens zur Reparatur entscheidet. Da mit der Abstellung des Autos für die Werkstatt auch Haftungsrisiken verbunden sind, könne der Geschädigte nicht erwarten, dass die Verwahrung kostenlos übernommen werde, so das AG Bautzen (Urteil vom 26.07.2017, Az. 20 C 255/17).
Das Standgeld kann ab Abstellen des Fahrzeugs bis zur Erteilung des Reparaturauftrags verlangt werden. Je nachdem, ob das Fahrzeug im Freien oder in der Halle untergebracht wird – zum Beispiel, wenn das Fahrzeug nicht mehr wetterdicht oder nicht mehr verschließbar ist – unterscheidet sich die Höhe des Standgelds.
In der Praxis gilt: 10 Euro im Freien und 15 Euro in der Halle – jeweils netto – sind angemessen. Wochen- oder Monatspreise sind - anders als bei Mietwagenkosten - nicht erforderlich. Denn bei den Standkosten sinkt der Aufwand im Gegensatz zu den Mietwagenkosten nicht.