Wer als Unfallgeschädigter unverschuldet in einen Unfall verwickelt wird, ist so zu stellen, wie er ohne den Unfall stehen würde. Das ist der Grundsatz der Naturalrestitution nach § 249 S. 1 BGB. Bei Beschädigung einer Sache oder Verletzung einer Person kann der Geschädigte statt der Herstellung auch Geldersatz verlangen. Das ist geregelt in § 249 S. 2 BGB; dieser Paragraf ermöglicht dem Geschädigten damit einen Schadensausgleich, ohne dass er das beschädigte Auto dem Schädiger zur Herstellung (Naturalrestitution) anvertrauen muss.
Der Geschädigte hat nach einem Unfall einen Anspruch auf Erstattung aller ihm entstandenen, unfallbedingten Kosten. Er darf sich aber an dem Unfallgeschehen nicht bereichern. Es gibt mehrere Möglichkeiten der Abrechnung - man unterscheidet die konkrete und die fiktive Abrechnung.
Voraussetzung einer konkreten Abrechnung ist, dass der Zustand vor dem Unfall zumindest teilweise wieder hergestellt wird, d.h. das Auto muss zumindest teilweise repariert werden. Dann ist der tatsächlich entstandene unfallbedingte Schaden maßgeblich und der Geschädigte macht die ihm entstandenen Kosten geltend. Dazu können unter anderem folgende Positionen zählen: Reparaturkosten, Gutachterkosten, Mietwagenkosten, Abschleppkosten, Restwert, Unkostenpauschale, Rechtsanwaltskosten, Schmerzensgeld.
Die konkrete Abrechnung ist meist dadurch gekennzeichnet, dass der Geschädigte seinen Aufwand mit Hilfe einer Rechnung belegen kann. Er reicht also beispielsweise die Reparaturrechnung des Autohauses bei der gegnerischen Haftpflichtversicherung mit der Bitte um Erstattung ein. Aber auch die Eigenreparatur ist eine Möglichkeit der konkreten Abrechnung. Hier rechnet der Geschädigte seinen tatsächlich betriebenen Reparaturaufwand dem Wert nach ab.
Personen- und Sachfolgeschäden werden immer konkret abgerechnet. Nur für den Substanzschaden einer Sache gibt es eine Ausnahme: dieser kann auch ohne den Anfall tatsächlicher Aufwendungen abgerechnet werden. Man spricht dann von der sogenannten fiktiven Abrechnung.