Oft werden die Abschleppkosten auf angebliche Durchschnittswerte gekürzt, das ist aber rechtswidrig. Zunächst einmal ist es oberstes Gebot, nach einem Unfall die Unfallstelle schnell zu räumen, um Gefahren für andere Verkehrsteilnehmer auszuräumen. Zumeist wird der Abschleppunternehmer auch von der Polizei gerufen. Preisvergleiche über Abschleppkosten sind daher für den Geschädigten in der konkreten Situation nicht möglich. Der Schädiger schuldet in der konkreten Not- und Eilsituation die konkret entstandenen Kosten, auf die Üblichkeit und Durchschnittlichkeit der Kosten kommt es nicht an.
So sehen das auch die Gerichte: Den Geschädigten trifft keine vorherige Preisvergleichspflicht (vgl. OLG Celle, Urteil vom 09.10.2013, Az. 14 U 55/13, LG Hof, Urteil vom 09.02.2016, Az. 22 O 81/15, AG Neu-Ulm, Urteil vom 12.08.2014, Az. 7 C 676/14, AG Stade, Urteil vom 10.10.2012, Az. 61 C 946/11).