Nach einem Verkehrsunfall treten zahlreiche Fragen auf. Einige davon lassen sich nicht unter eine bestimmte übergeordnete Rubrik fassen. Daher haben wir hier eine Sammlung mit Sonder- und Einzelfragen für Sie zusammengestellt, damit wir Ihnen möglichst viele Fragen im Zusammenhang mit einem Unfall beantworten können.
Auch wenn Sie hier viele Antworten auf Ihre Fragen finden: das ersetzt in den wenigsten Fällen individuelle Rechtsberatung! Wenn Sie Ihr konkretes Problem nicht finden, sprechen Sie uns einfach an. Wir beraten Sie gerne und setzen Ihre Ansprüche effektiv durch!
Abtretung und RKÜ
Oftmals lassen sich Autohaus oder Kfz-Werkstatt mittels des Formulars „Reparaturkosten-Übernahmebestätigung (RKÜ)“ vom Geschädigten eines unverschuldeten Verkehrsunfalls die Schadenersatzansprüche aus dem Unfallereignis abtreten.
Dabei handelt es sich üblicherweise um eine „Abtretung erfüllungshalber“. Abgetreten werden meist die Forderungen aus der Reparatur- oder Mietwagenrechnung.
„Erfüllungshalber“ ist eine Abtretung dann, wenn die Ursprungsforderung mit der Abtretung nicht getilgt wird. Die Schadenersatzforderung des Kunden gegen die Versicherung auf Erstattung der Reparaturkosten geht auf den Zessionar über. Der Zessionar ist derjenige, an den die Forderung abgetreten wird, also z.B. das Autohaus. Dieses macht die Forderung beim Versicherer geltend. Von dort erhaltene Zahlungen werden auf die Forderung angerechnet. Dem Kunden wird die Forderung gestundet, allerdings nur vorläufig. Denn mit der Abtretung entlässt das Autohaus den Kunden nicht aus der Verantwortung für die Rechnung. Was der Versicherer nicht erstattet, muss der Kunde selbst an das Autohaus zahlen, soweit die Forderung berechtigt ist.
Der Bundesgerichtshof hat ein langjähriges Streitthema entschieden: Ein Autovermieter, der nach einer unfallbedingten Fahrzeuganmietung den auf den Mietwagen bezogenen Schadenersatzanspruch gegenüber der gegnerischen Versicherung auf der Grundlage einer Abtretung erfüllungshalber durchsetzt, verstößt nicht gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG). Jedenfalls dann nicht, wenn allein die Höhe der Mietwagenkosten streitig ist, vgl. BGH, Urteil v. 31.01.2012, Az. VI ZR 143/11.
Im Ergebnis heißt das: Zahlt die Versicherung nicht oder nicht komplett, kann das Autohaus/die Kfz-Werkstatt – oder das Vermietunternehmen/der Sachverständige – aus abgetretenem Recht des Kunden selbst Klage erheben. Der Zessionar muss auch nicht nachweisen, zuvor die Beitreibung beim Kunden versucht zu haben. Das ist von § 5 Abs. 1 Satz 1 RDG gedeckt. Danach sind Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit erlaubt, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild des Handelnden gehören. Für das Autohaus ist z.B. die Einziehung der Reparaturrechnung als Nebenleistung vom RDG gedeckt.
Allerdings gilt das nur, sofern kein Streit um die Haftung dem Grunde nach, also um Unfallverursachung und Haftungsverteilung, besteht. Die rechtliche Beurteilung von Verkehrsunfällen ist nämlich keine Nebenleistung mehr, die zum Tätigkeitsbild eines Autohauses gehört. In einem solchen Fall darf das Autohaus nicht aus der Abtretung vorgehen, weil es dann gegen das RDG verstößt. Dasselbe gilt, wenn sich die Werkstatt um völlig fahrzeugfremde Schadenpositionen wie z.B. Schmerzensgeld oder Verdienstausfall kümmern würde.
Eventuelle Streitigkeiten um die formalen Fragen der Abtretung stellen sich nicht, wenn der Geschädigte selbst anwaltliche Hilfe in Anspruch nimmt. Dann kann nämlich, wenn der Versicherer nicht korrekt reguliert, im Namen des Kunden Klage eingereicht werden.
Unfall mit Flotten-Fahrzeug
Ist ein Fahrzeug einer Flotte in einen Verkehrsunfall verwickelt, stellt sich die Frage: Ist der Unfall genauso abzuwickeln wie bei einem Fahrzeug eines privaten Geschädigten? Im Grundsatz gilt: Das Gesetz unterscheidet nicht danach, wer der Geschädigte ist. Insoweit ist das Schadenersatzrecht für alle gleich.
- Grundsatz: Folgende Position sind genauso zu behandeln wie bei einem privaten Geschädigten: Abschleppkosten, Restwert, Sachverständigengebühren, Wertminderung, Unkostenpauschale. Bei den Positionen Anwaltskosten und Nutzungsausfallentschädigung gilt das Gleiche. Allerdings bringen die Haftpflichtversicherungen oft Einwendungen vor, denen man wie folgt entgegnen kann:
Anwaltskosten: Sind große Fahrzeugflotten betroffen, wird eingewandt, dass Flottenmitarbeiter genügend Erfahrung in der Unfallabwicklung haben und die Regulierung selbst vornehmen können. Das allerdings deckt sich nicht mit der Rechtsprechung. Diese verneint die Anwaltskostenerstattung erst dann, wenn im Zeitpunkt, in dem der Geschädigte den Anwalt beauftragt, mit keinerlei Einwendungen gerechnet werden muss. Das gilt unabhängig vom Typus des Geschädigten und ist in Unfallsachen so gut wie nie mehr der Fall. Das AG Minden (Urteil v. 10.05.2016, Az. 19 C 252/15), das AG Eisenach (Urteil v. 07.11.2016, Az. 57 C 175/16), das AG Nürnberg (Urteil v. 05.12.2016, Az. 20 C 6406/16) und das AG Siegen (Urteil v. 05.12.2016, Az. 14 C 1512/16) haben festgehalten, dass es schon aufgrund der Abrechnungspraxis der Versicherer keinen „einfachen Verkehrsunfall“ mehr gibt. Deshalb hat der Geschädigte auch dann Anspruch auf anwaltliche Unterstützung, wenn er eine Fahrzeugflotte unterhält.
Nutzungsausfallentschädigung: Immer wieder versuchen die Haftpflichtversicherungen, den Geschädigten hier nur die Vorhaltekosten zu erstatten. Diese liegen deutlich niedriger als die Nutzungsausfallentschädigung und sind in etwa identisch mit den leistungsbezogenen Fixkosten eines Fahrzeugs.- In den Fällen, in denen das ausgefallene Fahrzeug unmittelbar gewerblicher Transportleistung dient, wie etwa ein Taxi, Reisebus, Fernverkehrslastwagen oder Kurierdienstfahrzeug, erhält der Geschädigte entweder die Mietkosten eines Ersatzfahrzeugs, den entgangenen Gewinn oder die Vorhaltekosten eines Reservefahrzeugs erstattet. Hier entsteht durch den Ausfall aufgrund nicht erzielter Einnahmen ein Schaden, den der Geschädigte konkret beziffern kann, vgl. AG München, Urteil v. 16.06.2010, Az. 334 C 17787/09. Der Geschädigte muss die Durchschnittseinnahmen oder konkret entgangene Aufträge, jeweils abzüglich variabler Kosten, berechnen. Ist dies nicht möglich, können nur die Vorhaltekosten geltend gemacht werden. Das sind die allgemeinen Kosten der Anschaffung, des Kapitaldienstes sowie der Unterhaltung. Sie liegen deutlich niedriger als die Nutzungsausfallentschädigung und sind in etwa identisch mit den leistungsbezogenen Fixkosten eines Fahrzeugs.
- Noch nicht höchstrichterlich entschieden ist bislang, wie bei Fahrzeugen, die lediglich unterstützend bei der Gewinnerzielung und nicht nur für Transportleistungen zum Einsatz kommen, zu verfahren ist.
- Mit Urteil vom 06.12.2018, Az. VII ZR 285/17, hat der Bundesgerichtshof (BGH) einen Teilaspekt entschieden: Jedenfalls dann, wenn die materiellen Auswirkungen des Ausfalls des Fahrzeugs quantifiziert werden können, muss der Geschädigte die wirtschaftlichen Auswirkungen der Gebrauchsentbehrung darlegen und den Erwerbsschaden konkret bemessen. Wie zu verfahren ist, wenn der Ausfall nicht konkret zu quantifizieren ist, hat der BGH auch in dieser Entscheidung offengelassen. Beim Ausfall von Fahrzeugen einer Flotte, die nur mittelbar Geld verdienen und das Geldverdienen des Halters nur unterstützen, gibt es keinen unmittelbaren Einnahmeausfall, so dass der Erwerbsschaden kaum konkret bezifferbar sein dürfte. Dann dürfte eine pauschalierte abstrakte Schadenberechnung nach der Nutzungsausfallentschädigungstabelle zulässig sein (vgl. BGH, Urteil vom 26.03.1985, Az. VI ZR 267/83; OLG Hamm, Urteil vom 16.10.1992, Az. 9 U 54/91; OLG Stuttgart, Urteil vom 12.07.2006, Az. 3 U 62/06; OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.07.2009, Az. 5 U 147/07; AG Bremen, Urteil vom 03.04.2009, Az. 9 C 529/08).
- Ausnahme bei Mietwagen- und Reparaturkosten: Die Positionen Mietwagen- und Reparaturkosten können bei einem unfallbeschädigten Flottenfahrzeug anders zu beurteilen sein als bei anderen Geschädigten. Das liegt an dem Merkmal der „erforderlichen“ Kosten der Wiederherstellung in 249 BGB. Dieser Begriff hat eine subjektive Komponente, bei der es darauf ankommt, welche Möglichkeiten der konkrete Geschädigte in der konkreten Situation hat. Da kann es im Einzelfall eine Rolle spielen, dass ein Flottenmanager durch seine Marktmacht Zugang zu Preisen hat, den ein anderer nicht hat.
Ein Beispiel bzgl. Mietwagenkosten findet sich in folgender Entscheidung des Bundesgerichtshofs: Eine Firma mit mehreren Autos hatte gelegentlich Ergänzungsfahrzeuge angemietet an und dafür einen guten Preis bekommen. Dann muss sie auch beim Haftpflichtschaden zum für sie üblichen und ihr zugänglichen Preis anmieten, vgl. BGH, Urteil v. 23.01.2007, Az. VI ZR 18/06). Auch muss sich der Geschädigte Rabatte, wie z.B. Werksangehörigenrabatte, auf die er einen Rechtsanspruch hat, jedenfalls bei der konkreten Abrechnung anrechnen lassen, vgl. BGH, Urteil v. 18.10.2011, Az. VI ZR 17/11). Dahinter steht der Grundsatz, dass sich der Geschädigte nicht am Schaden bereichern darf.
Wie (freiwillige) Großkundenrabatte im Flottengeschäft im Haftpflichtschadensfall zu behandeln sind, wird in der Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt. Richtigerweise dürfte aber auch hier eine Orientierung an der o.g. Entscheidung des BGH zum Werksangehörigenrabatt sinnvoll sein. Auch ein Großkundenrabatt ist eine marktübliche Vergünstigung. Diese kann der Geschädigte ohne überobligatorische Anstrengung beliebig in Anspruch nehmen. Sie soll ihm gegenüber dem Schädiger nicht zugutekommen, so auch OLG Karlsruhe, Urteil v. 22.06.2009, Az. 1 U 13/09; AG Frankfurt a.M., Urteil v. 19.04.2011, Az. 31 C 2331/10 und AG Hannover, Urteil v. 16.12.2010, Az. 422 C 9236/10.
Fahrzeuggegenüberstellung nach einem Unfall
Wenn die gegnerische Versicherung anzweifelt, dass alle oder überhaupt Schäden aus dem aktuellen Unfallereignis stammen, verlangt sie gerne eine Gegenüberstellung von beiden am Unfall beteiligten Fahrzeugen. Bei solch einer Gegenüberstellung prüft der Sachverständige der gegnerischen Versicherung die Kompatibilität der Beschädigungen.
Einen gesetzlichen Anspruch auf Gegenüberstellung der Fahrzeuge hat die gegnerische Versicherung – ähnlich wie bei dem Verlangen nach Nachbesichtigung – grundsätzlich nicht. Wenn der Geschädigte die Gegenüberstellung ablehnt, tut er sich aber meist nichts Gutes. Denn die Versicherung verweigert die Zahlung der Reparaturkosten oder kürzt massiv und der Geschädigte muss klagen.
Sinnvoller ist es deshalb, die Gegenüberstellung zuzulassen. Der Geschädigte sollte dann aber seinen eigenen Sachverständigen, der das ursprüngliche Gutachten für ihn erstellt hat, zu dem Termin mitnehmen – allein schon, damit er dem Gutachter der Versicherung nicht völlig ausgeliefert ist und das Prinzip der Waffengleichheit gewahrt bleibt.
Der Gutachter kann dem Geschädigten seine hierfür entstandenen Kosten in Rechnung stellen. Der Geschädigte wiederum kann diese von der gegnerischen Versicherung als Schadensersatz erstattet verlangen, vgl. LG Hamburg, Urteil v. 09.07.2015, Az. 323 S 13/15. Die Kostentragungspflicht der gegnerischen Versicherung setzt aber die Feststellung nach Gegenüberstellung voraus, dass die Schäden auch dem Unfallgegner zuzurechnen sind.
Garantieverlängerung & Wiederbeschaffungswert
Kfz-Hersteller bieten ihren Kunden in fast allen Fällen eine Garantie über einen bestimmten Zeitraum (bei Neuwagen meist über zwei oder drei Jahre). Die Garantieerklärung ist eine freiwillige Haftung des Herstellers für Neuwagen mit variabler Laufzeit. Ihr Inhalt und Umfang ist von Hersteller zu Hersteller unterschiedlich geregelt. Eine Garantie kommt üblicherweise für Ersatzteile und Reparaturkosten auf. Verschleißteile wie Kupplungsscheiben, Zahn- und Keilriemen, Reifen sowie viele Motorteile sind meist ausgeschlossen. Die Garantieerklärung ist zu unterscheiden von der gesetzlichen Gewährleistung nach §§ 459 ff. BGB.
Fast alle Hersteller bieten nach Ablauf der Garantie Verlängerungen derselben gegen Aufpreis an.
War nun das beim Haftpflichtschaden totalbeschädigte Fahrzeug mit solch einer kostenpflichtigen Garantieverlängerung versehen, ist dieser Umstand bei der Ermittlung des Wiederbeschaffungswerts zu berücksichtigen. So sieht es jedenfalls das Amtsgericht Brühl, vgl. AG Brühl, Urteil v. 11.07.2017, Az. 3 C 262/17. Das Gericht hat konkret die noch nicht zeitanteilig verbrauchten Kosten für die Garantieverlängerung auf den Wiederbeschaffungswert für ein Fahrzeug ohne eine solche Garantieverlängerung aufgeschlagen.
Der rechtliche Hintergrund ist folgender: Beim Totalschaden wird vom Gutachter der Wiederbeschaffungswert ermittelt. Das sind die Kosten, die für die Beschaffung eines gleichwertigen Kraftfahrzeugs anfallen würden. Das verunfallte Auto war im vom AG Brühl entschiedenen Fall drei Jahre alt und verfügte noch über eine Herstellergarantie für zwei Jahre. Diese Garantieverlängerung hatte der Halter bereits beim Kauf abgeschlossen. Die Kosten der Ersatzbeschaffung umfassen deshalb nicht nur die Kosten des drei Jahre alten Fahrzeugs, sondern auch die Kosten der Garantie für weitere zwei Jahre. Das Bestehen der Anschlussgarantie zum Zeitpunkt des Unfalls stellt einen wertbildenden Faktor dar, der bei der Berechnung des Wiederbeschaffungswertes zu berücksichtigen ist. Die Anschlussgarantie hat bei dem Fahrzeug, das einen Totalschaden erlitten hat, keinen Nutzen mehr. Der Wert der Anschlussgarantie ist daher beim Vermögensschaden voll zu berücksichtigen.
Hinweis- und Informationssystem der Versicherungswirtschaft (HIS)
Nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall machen die Geschädigten ihren Schaden normalerweise gegenüber der gegnerischen Versicherung geltend. Im Zuge der Unfallbearbeitung erhalten sie dann von der gegnerischen Versicherung ein Schreiben, in dem mitgeteilt wird:
„Im Zusammenhang mit der Bearbeitung Ihres Schadenfalles haben wir Daten zu Ihrem Fahrzeug, wie Kfz-Kennzeichen und/oder Fahrzeugidentifizierungsnummer, Schadenart, an die informa HIS GmbH, Kreuzberger Ring 68, 65205 Wiesbaden übermittelt, die das Hinweis- und Informationssystem der Versicherungswirtschaft (HIS) betreibt.“
Viele Geschädigte fragen sich, was es damit auf sich hat.
HIS steht für die Abkürzung „Hinweis- und Informationssystem“. Hierbei handelt es sich um ein System der deutschen Versicherungswirtschaft, das der Aufdeckung und Prävention von Versicherungsbetrug und Versicherungsmissbrauch dienen soll. Der Versicherungsgemeinschaft entsteht jährlich ein Schaden von mehreren Milliarden Euro aufgrund fehlerhafter, unwahrer, unvollständiger oder betrügerischer Angaben. Das HIS-System wurde bereits 1993 entwickelt, 2011 hat die informa HIS GmbH das System dann überarbeitet.
Die Überprüfung von Daten im HIS-System soll die redlichen Versicherten schützen. Sie sollen nicht mit Kosten belastet werden, die durch Versicherungsmissbrauch entstehen.
Eine „Schattenseite“ hat das HIS-System, wie jede andere Auskunftsdatei, aber auch. Die Betroffenen der Datenspeicherung wissen meist gar nicht, was dort genau über sie als Eintrag vorzufinden ist. Außerdem kennen sie die Konsequenzen der Einträge und Informationen nicht. Im schlimmsten Fall finden Betroffene keine Versicherung mehr, weil gewisse Datenspeicherungen und Rechnungsalgorithmen keinen Vertragsschluss mehr empfehlen.
Seit 2009 muss der Betroffene darüber informiert werden, dass die Versicherung Daten von ihm an das HIS-System gemeldet hat oder melden wird. Erfolgt diese Information nicht, ist der Eintrag rechtswidrig und muss gelöscht werden.
Zudem hat jede Privatperson hat die Möglichkeit, eine Selbstauskunft bei der HIS einzuholen – und zwar einmal pro Jahr kostenlos. Sollte sich aus dieser Auskunft ein sog. „negativer Eintrag“ ergeben, kann der Betroffene in manchen Fällen dagegen vorgehen.
Zum einen gibt es den unberechtigten bzw. falschen negativen Eintrag. Hier steht dem Betroffenen ein Anspruch auf Korrektur, komplette Löschung oder Sperrung des Eintrags nach dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) bzw. der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) zu.
Zum anderen gibt es den berechtigten und rechtmäßigen Negativeintrag. Gegen diesen steht dem Betroffenen kein Löschungs-, Sperr- oder Korrekturanspruch zu. So hat das OLG Hamm entschieden: Werden bei fiktiver Abrechnung eines Totalschadens vom Versicherer des Schädigers die Daten des Unfalls, des Fahrzeugs und des Schadens an das Hinweis- und Informationssystem der Versicherungswirtschaft (HIS) eingemeldet, steht dem Geschädigten kein Anspruch der Löschung zu. Die Erhebung und Weiterleitung der Daten sei wegen übergeordneter Interessen, u. a. der Verhinderung von künftigen Versicherungsbetrügen, zulässig. Der Einmeldung stünden keine überwiegend schutzwürdigen Interessen des Betroffenen entgegen. Die allein gespeicherten fahrzeug- und ereignisspezifischen Daten ohne Namen und Anschrift des Geschädigten entstammten der äußersten Sphäre und seien weder ansatzweise prekär, intim oder sensibel. Zudem sollte es auch im Interesse des Klägers in seiner Eigenschaft als prämienzahlender Versicherungsnehmer seines Kfz-Haftpflichtversicherers liegen, dass möglichst effektiv gegen Betrugsfälle vorgegangen wird, vgl. OLG Hamm, Beschluss v. 14.02.2018, Az. 11 U 126/17.
Kollateralschaden von Schadensersatz erfasst?
- Ein Kollateralschaden ist ein nicht beabsichtigter Begleitschaden. Nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall kann ein solcher bei der Reparatur des Kraftfahrzeugs auftreten, indem scheinbar intakte Teile beim Ausbau beschädigt werden.Immer wieder gibt es Probleme bei Teilen, die sich laut Herstellervorgaben angeblich schadfrei aus- und einbauen lassen. Und dennoch gehen Zierleisten, Tankmulden oder ähnliches bei der Demontage kaputt. Haltenasen brechen ab, Zierleisten verformen sich oder halten nachher nicht mehr richtig.Auch solche Begleitschäden sind vom Schädiger zu ersetzen:
- Erneuert die Werkstatt die Schutzleiste vom Einstiegsblech, weil sie beim Ausbauen zerbrochen ist, fällt das in das Werkstattrisiko, welches der Schädiger zu tragen hat, AG Neu-Ulm, Urteil v. 08.07.2016, Az. 4 C 507/16.
- Steht die Heckscheibe in der beschädigten Heckklappe so unter Spannung, dass sie beim Ausbauen zerspringt, ist das ein vom Schädiger zu tragender Teil des ursprünglichen Schadens, vgl. AG Miesbach, Urteil v. 09.04.2015, Az. [2] 1 C 875/14.
- Übertragen sich die Verspannungen einer beim Unfall deformierten Heckklappe auf die Heckscheibe und zerspringt diese beim Austrennen, ist das ein Teil des zu erstattenden Unfallschadens, vgl. AG Böblingen, Urteil v. 29.04.2015, Az. 2 C 2395/14.
Konkrete Abrechnung nach Unfall
Wer als Unfallgeschädigter unverschuldet in einen Unfall verwickelt wird, ist so zu stellen, wie er ohne den Unfall stehen würde. Das ist der Grundsatz der Naturalrestitution nach § 249 S. 1 BGB. Bei Beschädigung einer Sache oder Verletzung einer Person kann der Geschädigte statt der Herstellung auch Geldersatz verlangen. Das ist geregelt in § 249 S. 2 BGB. Dieser Paragraf ermöglicht dem Geschädigten damit einen Schadensausgleich, ohne dass er das beschädigte Auto dem Schädiger zur Herstellung (Naturalrestitution) anvertrauen muss.
Der Geschädigte hat nach einem Unfall einen Anspruch auf Erstattung aller ihm entstandenen, unfallbedingten Kosten. Er darf sich aber an dem Unfallgeschehen nicht bereichern. Es gibt mehrere Möglichkeiten der Abrechnung. Man unterscheidet die konkrete und die fiktive Abrechnung.
Voraussetzung einer konkreten Abrechnung ist, dass der Zustand vor dem Unfall zumindest teilweise wiederhergestellt wird. D.h., das Auto muss zumindest teilweise repariert werden. Dann ist der tatsächlich entstandene unfallbedingte Schaden maßgeblich und der Geschädigte macht die ihm entstandenen Kosten geltend. Dazu können unter anderem folgende Positionen zählen: Reparaturkosten, Gutachterkosten, Mietwagenkosten, Abschleppkosten, Restwert, Unkostenpauschale, Rechtsanwaltskosten, Schmerzensgeld.
Die konkrete Abrechnung ist meist dadurch gekennzeichnet, dass der Geschädigte seinen Aufwand mithilfe einer Rechnung belegen kann. Er reicht also bspw. die Reparaturrechnung des Autohauses bei der gegnerischen Haftpflichtversicherung mit der Bitte um Erstattung ein. Aber auch die Eigenreparatur ist eine Möglichkeit der konkreten Abrechnung. Hier rechnet der Geschädigte seinen tatsächlich betriebenen Reparaturaufwand dem Wert nach ab.
Personen- und Sachfolgeschäden werden immer konkret abgerechnet. Nur für den Substanzschaden einer Sache gibt es eine Ausnahme: dieser kann auch ohne den Anfall tatsächlicher Aufwendungen abgerechnet werden. Man spricht dann von der sog. fiktiven Abrechnung.
Nachbesichtigung durch Versicherung rechtens?
Gerade in den 130%-Fällen fordert die gegnerische Haftpflichtversicherung nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall gerne eine Nachbesichtigung des Unfallfahrzeugs durch einen eigenen Gutachter. Damit will sie sich davon überzeugen, dass fach- und sachgerecht repariert wurde. Meist wird als Argument vorgebracht, dass man den Schaden anhand der Unterlagen nicht nachvollziehen könne. Solange dann keine Besichtigung vom Geschädigten gewährt wird, verweigert die Versicherung die Zahlung.
Ist es rechtens und hat die Haftpflichtversicherung ein Recht zur Nachbesichtigung?
Nein, ein generelles Nachbesichtigungsrecht gibt es nach verbreiteter Auffassung der Gerichte nicht. Der gegnerische Haftpflichtversicherer hat kein Recht auf eine Nachbesichtigung. Zumindest dann nicht, wenn er nicht anhand einzelner aus seiner Sicht nicht nachvollziehbarer Schadenanteile konkret begründet, warum er nachbesichtigen möchte, vgl. LG Potsdam, Urteil v. 03.03.2015, Az. 11 O 166/14.
Und: Die bloße Angabe, die Kalkulation des Sachverständigen sei nicht nachvollziehbar, genügt nicht, um ein Nachbesichtigungsrecht mit der Folge einer zulässigen gänzlichen Zahlungsverweigerung zu begründen, vgl. LG Berlin, Urteil v. 13.07.2011, Az. 42 0 22/10. Es gibt also keine Nachbesichtigung ohne konkreten Einwand. Nur wenn der Versicherer konkret einwendet, welche Positionen im Gutachten für ihn nicht nachvollziehbar sind, kann sich daraus ein Nachbesichtigungsrecht ergeben. Der Versicherer muss genau begründen, warum er das verunfallte Objekt selbst noch einmal in Augenschein nehmen will. Denn er hat ja mit dem Schadengutachten des Geschädigten schon eine Beurteilungsgrundlage in der Hand, vgl. AG Schwäbisch-Gmünd, Urteil v. 25.03.2013, Az. 4 C 1029/12; LG Berlin, Urteil v. 13.07.2011, Az. 42 O 22/10). Ebenso das LG Aachen: Ein Recht auf Nachbesichtigung kann sich nur ergeben, wenn sich aus den übermittelten Unterlagen (Sachverständigengutachten und Reparaturrechnung) begründete Zweifel für eine nicht sach- und fachgerechte Reparatur ergäben (LG Aachen, Beschluss v. 23.08.2017, Az. 2 T 173/17) .
Anderer Auffassung ist das OLG Saarbrücken und stellt den Versicherer von einer Begründung des Nachbesichtigungsverlangens prinzipiell frei. Könne der Haftpflichtversicherer begründete Zweifel an der Richtigkeit des vorgelegten Privatgutachtens haben, verstoße der Geschädigte gegen die ihm obliegende Rücksichtspflicht, wenn er dem vom Versicherer beauftragten Sachverständigen, ohne einen berechtigten Grund zu haben, die Besichtigung des Fahrzeugs verwehre. Ein „grundloses, dilatorisches Verhalten“ des Versicherers sei nicht zu besorgen. Haftpflichtversicherer würden das für sie kostenpflichtige Nachbesichtigungsverlangen nicht aus sachfremden Erwägungen, insbesondere zur Verzögerung der Regulierung, einsetzen (Urteil v. 29.05.1208, Az. 4 W 9/18).
In der Praxis sollte das Thema Nachbesichtigung aber nicht nur rechtlich, sondern auch taktisch angegangen werden. Wenn der Geschädigte sich nämlich nicht auf die Nachbesichtigung einlässt und die Haftpflichtversicherung deswegen nichts bezahlt, bleibt nur eins: Der Geschädigten muss Klage erheben, in der er den vollen Betrag fordert. So kann es dauern, bis er zu seinem Geld kommt.
Wie reagiert man als Geschädigter, wenn die „Haftpflicht“Nachbesichtigung fordert?
Es gibt zwei Möglichkeiten:
- Der Geschädigte verweigert die Nachbesichtigung. Das ist rechtlich zulässig, wenn die Versicherung keine vernünftigen Gründe für die begehrte Nachbesichtigung aufführt. Damit tut sich der Geschädigte aber meist nichts Gutes. Denn die Versicherung verweigert die Zahlung der Reparaturkosten oder kürzt massiv und der Geschädigte muss klagen.
- Der Geschädigte lässt die Nachbesichtigung zu. Er sollte dann aber seinen eigenen Sachverständigen, der das Gutachten für ihn erstellt hat, zu dem Termin mitnehmen, allein um nicht dem Gutachter der Versicherung völlig ausgeliefert zu sein und damit das Prinzip der Waffengleichheit gewahrt bleibt. Der eigene Gutachter kann dann bei der Nachbesichtigung zu den Fragen des Versicherungsgutachters Stellung nehmen.
Auch sind die Gutachterkosten, die für Teilnahme bei der Nachbesichtigung entstehen, von der gegnerischen Versicherung zu erstatten, vgl. AG Mainz mit Urteil v. 31.05.2016, Az. 80 C 73/16. Wenn der Schadengutachter den Aufwand nach Zeit (im Urteilsfall 1,25 Stunden mit einem Stundensatz von 132,00 Euro) abrechnet, ist das schadenrechtlich nicht zu beanstanden.
Abrechnung auf Neuwagenbasis nach Unfall möglich?
Ein Neufahrzeug verliert bereits an Wert, sobald es die Produktionshalle beziehungsweise das Autohaus verlassen hat und in die Hände des Käufers gelangt ist. Der Fahrzeugwert mindert sich durch die Benutzung im Verhältnis zum ursprünglichen Neupreis schon nach kurzer Zeit erheblich. Was passiert, wenn ein Geschädigter mit solch einem nahezu neuwertigen Kraftfahrzeug einen unverschuldeten Verkehrsunfall hatte?
Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Geschädigte den Fahrzeugschaden auf sog. Neuwagenbasis abrechnen. Die Grundsätze zur Abrechnung des Fahrzeugschadens auf Neuwagenbasis gelten nicht nur für Pkw oder Kombis, sondern auch für Vans, Wohnmobile, Transporter oder Motorräder. Unerheblich ist es auch, ob das Kraftfahrzeug privat oder gewerblich genutzt wird.
Folgende Kriterien müssen dafür erfüllt sein.
- Das Fahrzeug muss neuwertig Neuwertig ist das Fahrzeug dann, wenn der Tag der Erstzulassung im Unfallzeitpunkt nicht länger als einen Monat zurückliegt und das Fahrzeug nicht mehr als 1000 km zurückgelegt hat, vgl. BGH, Urteil v. 03.11.1981, Az. VI ZR 234/80). Es genügt nicht, wenn nur einer der Grenzwerte unterschritten ist. Beide Grenzen sind jedoch nicht völlig starr. Die Höchstgrenze bei den Kilometern liegt bei 3000 km, bei der Zeit gibt es keinen vergleichbaren Höchstwert. Der Zeitfaktor ist nur ein Hilfskriterium, vorrangig ist die Fahrleistung. Die Gerichte haben sowohl bei der Zeit- als auch bei der km-Grenze Überschreitungen zugelassen:<br<
Neuwertigkeit bejaht bei: 972 km, 1 Monat, 10 Tage (KG, Urteil v. 21.03.1994, Az.12 U 5159/92), 943 km, 3 Monate (OLG Karlsruhe, Urteil v. 24.10.1985, Az. 9 U 73/85), 2.468 km, ca. 2 Monate (OLG München, DAR 1983, 79), 1.522 km, ca. 7 Wochen (LG Fulda, DAR 2000, 122).<br<
Neuwertigkeit verneint bei: 813 km, ca. 8 Wochen (OLG Nürnberg, Urteil v. 07.06.1994, Az. 3 U 1020/94), 850 km, 2 Monate, 10 Tage (OLG Hamm, DAR 1994, 400), 1.282 km, 2 Monate (KG, Urteil v. 29.04.199, Az. 12 U 1992/90), 1.400 km, 5 Wochen – mit Jahreswechsel – (OLG Hamm, OLG-Report 1994, 183), 3.291 km, 6 Wochen (OLG Hamm, Beschluss v. 29.05.2018, Az. 9 U 5/18)
- Des Weiteren muss eine erhebliche Beschädigung des Fahrzeugs Abzustellen ist hierbei auf den Zustand nach fachgerechter Reparatur. Eine Neuwagenabrechnung ist zu verneinen, wenn lediglich Fahrzeugteile betroffen sind, die im Rahmen einer Reparatur spurenlos ausgewechselt werden können. Gleiches gilt, wenn die Funktionstüchtigkeit und Sicherheitseigenschaften des Fahrzeugs nicht beeinträchtigt sind, wie z.B. bei Anbauteilen wie Türen, Scheiben und Stoßstangen. Eine erhebliche Beschädigung liegt demnach vor, wenn tragende oder sicherheitsrelevante Teile, insbesondere das Fahrzeugchassis betroffen sind. Es sei denn, es handelt sich lediglich um unerhebliche Richt- oder Schweißarbeiten. Arbeiten an der A-Säule im Ausmaß von 30 Minuten hat der Bundesgerichtshof nicht als geringfügig eingestuft, vgl. BGH, Urteil v. 09.06.2009, Az. VI ZR 110/08.
- Der Geschädigte muss ein Neufahrzeug anschaffen. Eine fiktive Abrechnung auf Neuwagenbasis gibt es nicht, vgl. BGH, Urteil v. 09.06.2009, Az. VI ZR 110/08. Die Rechtsprechung rechtfertigt das mit dem besonderen Interesse des Fahrzeugeigentümers an einem neuen Fahrzeug. Das Interesse an der Neuwagenabrechnung muss er dadurch dokumentieren, dass er für den Schadensersatzbetrag ein entsprechendes Neufahrzeug erwirbt.
Ist die Neuwagenabrechnung zulässig, hat der Geschädigte Anspruch auf vollen Ersatz der Kosten, die er in seiner konkreten Situation für die Anschaffung eines typengleichen Neufahrzeugs aufwenden muss. Nachdem bei hochpreisigen Neufahrzeugen längere Lieferzeiten an der Tagesordnung sind, dauert die Wiederbeschaffung entsprechend länger. Demgemäß hat der Geschädigte auch Anspruch auf eine längere Mietwagendauer beziehungsweise Nutzungsausfall.
Den Wert des beschädigten Fahrzeugs braucht sich ein Geschädigter, den keine Mithaftung trifft, grundsätzlich nicht anrechnen lassen. Allerdings muss er dann das Unfallfahrzeug dem Versicherer oder dem Schädiger zur Verfügung stellen, vgl. BGH, Urteil v. 14.06.1983, Az. VI ZR 213/81 und BGH, Urteil v. 09.06.2009, Az. VI ZR 110/08. Tut er das nicht, kann er nur den Wiederbeschaffungswert des Neufahrzeugs abzgl. Restwert des Unfallfahrzeugs geltend machen
Was aber macht der Geschädigte, wenn die Versicherung sich weigert, die Abrechnung auf Neuwagenabrechnung vorzunehmen, weil der Geschädigte aus finanziellen Gründen kein Neufahrzeug anschaffen kann? Der Anspruch auf Erstattung des Neupreises setzt voraus, dass der Geschädigte ein konkretes Neufahrzeug erwirbt. Ist ihm das finanziell nicht möglich, gerät er in eine Zwickmühle: Um die Voraussetzungen des Neupreisersatz zu schaffen, müsste er ein Neufahrzeug bestellen, andernfalls scheitert sein Anspruch auf Neupreisersatz.
Das OLG Stuttgart hilft dem Geschädigten, indem es bestätigt, dass der Geschädigte zunächst auf Feststellung des Anspruchs auf Neupreisersatz klagen kann. Nach Erlass des Urteils kann er das Geld dann von der gegnerischen Versicherung einfordern und ein Neufahrzeug erwerben, vgl. OLG Stuttgart, Urteil v. 21.12.2017, Az. 2 U 136/17.
Prüffrist der gegnerischen Versicherung
Nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall geht es dem Geschädigten darum, dass die gegnerische Haftpflichtversicherung die Haftungsübernahme möglichst schnell bestätigt und sein Unfall reguliert wird. Denn aus Sicht des Geschädigten ist meist „alles klar“.
Aber wie lange hat die gegnerische Haftpflichtversicherung denn eigentlich Zeit, ihre Eintrittspflicht zu bestätigen? Gibt es hierfür feste Fristen?
Bei der Regulierung von Unfallschäden ist dem Kfz-Versicherer grundsätzlich eine Prüffrist zuzubilligen, vgl. OLG Saarbrücken, Beschluss v. 19.11.2017, Az. 4 W 16/17. Eine solche Frist wird zugebilligt, da sie im Interesse der Gesamtheit der pflichtversicherten Kfz-Halter liegt. Schließlich haben diese über ihre Prämien die Unfallschäden im Ergebnis zu tragen. Deshalb muss insoweit das Interesse des Geschädigten an einer möglichst schnellen Schadensregulierung zurücktreten,vgl. OLG Köln, Beschluss v. 31.01.2012, Az. I-24 W 69/11.
Das OLG Saarbrücken hat im o.g. Beschluss einen Zeitraum von vier bis sechs Wochen als angemessene Prüffrist angesehen. Ebenso haben entschieden: OLG Saarbrücken, Beschluss v. 09.02.2010, Az. 4 W 26/10; OLG Köln, Beschluss v. 31.01.2012, Az. I-24 W 69/11 und OLG Frankfurt, Beschluss v. 02.12.2014, Az. 7 W 64/14. Das LG Zweibrücken bspw. hat dem Versicherer nur eine Prüffrist von vier Wochen zugestanden, vgl. LG Zweibrücken, Urteil v. 16.10.2015, Az. 2 O 104/15.
Die Prüffrist beginnt mit dem Zugang eines spezifizierten Anspruchsschreibens beim Haftpflichtversicherer. Darin muss der Geschädigte Angaben zum Unfallhergang machen, also Angaben zum Unfallort, Unfallzeit und eine grobe Darstellung des Unfallhergangs. Ein gemeinsamer an Ort und Stelle ausgefüllter Unfallbericht erfüllt diese Anforderungen.
Starre oder feste Regeln für die Länge der Prüffrist gibt es aber keine. Bei einem komplexen Unfallhergang, bei Auslandsberührung oder auch bei mehreren dazwischenliegenden Feiertagen kann sich der Zeitraum verlängern. Gleiches gilt, wenn die Haftpflichtversicherung konkrete Unterlagen anfordert und deren Eingang abwartet, ohne dass der Geschädigte widerspricht. Keine Verlängerung rechtfertigt hingegen grundsätzlich die beabsichtigte Einsicht in die polizeiliche Ermittlungsakte. Selbst dann kann es aber nach Treu und Glauben geboten sein, die Prüfungsfrist so zu verlängern, dass der Versicherer in angemessen kurzer Frist die ihm zugeleiteten Unterlagen zur Kenntnis nehmen und dann (umgehend) regulieren kann. Das nimmt das OLG Frankfurt an, wenn der Geschädigte an der Ermöglichung der Einsicht mitwirkt und dem Verlangen des Haftpflichtversicherers nicht widerspricht, vgl. OLG Frankfurt, Beschluss v. 02.12.2014, Az. 7 W 64/14.
Das OLG Frankfurt hat der gegnerischen Haftpflichtversicherung sogar nur eine Prüffrist von maximal vier Wochen zugebilligt, vgl. OLG Frankfurt, Beschluss v. 06.02.2018, Az. 22 W 2/18. Begründet wurde das u.a. damit, dass auch der technische Fortschritt in der Schadenssachbearbeitung zu berücksichtigen sei. Deshalb seien deutlich kürzere Fristen zu erwägen, vgl. ebenso OLG München, Beschluss v. 26.02.2018, Az. 10 W 270/18.
Reicht der Geschädigte eine Klage vor Ablauf der Prüffrist ein, birgt das für ihn die Gefahr, dass die Haftpflichtversicherung ein sofortiges Anerkenntnis abgibt. Dann hat der Geschädigte die Kosten des Verfahrens zu tragen. Nach § 93 ZPO (Zivilprozessordnung) muss die beklagte Partei die Kosten bei einem Anerkenntnis nur tragen, wenn sie zur Klage Veranlassung gegeben hat. Das ist vor Ablauf der Prüffrist aber nicht der Fall.
Quotenvorrecht – Abrechnung mit Haftpflicht- und Kaskoversicherung in Kombination
Es gibt Verkehrsunfälle mit beidseitiger Haftungsquote. Das sind solche, bei denen die Haftungslage nicht „Hundert zu Null“ ist. Hier ist es sinnvoll und legitim, den Schaden sowohl mit dem Vollkaskoversicherer des Geschädigten als auch mit der gegnerischen Haftpflichtversicherung abzurechnen. Mit dieser Abrechnung kommt der Geschädigte trotz Haftungsanteilen auf beiden Seiten zu einer nahezu vollständigen Regulierung der Unfallschäden. Die kombinierte Abrechnung mit beiden Versicherungen nennt sich „Abrechnung nach Quotenvorrecht“.
Das Quotenvorrecht folgt im Privatversicherungsrecht aus § 86 Abs. 1 S. 2 VVG. Normalerweise gehen gemäß § 86 Abs. 1 S. 1 VVG die Haftpflichtansprüche des Versicherungsnehmers (VN) gegen die Gegenseite auf den Kaskoversicherer über. Zumindest soweit dieser die geschuldete Versicherungsleistung an den VN erbracht hat. Das Quotenvorrecht gem. § 86 Abs. 1 S. 2 VVG beschränkt diesen Übergang aber, sodass auf den Kasko-Versicherer weniger übergeht, als er geleistet hat. Nur den verbleibenden Rest kann er noch von der Gegenseite fordern. Der Versicherungsnehmer kann dafür entsprechend mehr fordern. Genau darin besteht für ihn der Reiz des Quotenvorrechts.
Typische Beispiele für ein beiderseitiges Mitverschulden bei Verkehrsunfällen sind u.a. Unfälle auf Parkplätzen, bei Fahrstreifenwechsel, an Engstellen, beim Linksabbieger-Überholen und Vorfahrtsfälle.
Eine Abrechnung nach Quotenvorrecht empfiehlt sich also immer dann, wenn von vornherein klar ist, dass eine Mithaftung auf beiden Seiten gegeben ist. Der Geschädigte sollte außerdem über eine Vollkaskoversicherung verfügen. Es sollte dann wie folgt vorgegangen werden:
- Einholung Sachverständigengutachten durch vom Geschädigten beauftragten Sachverständigen. Der Vorteil dieses Gutachtens im Gegensatz zum Kaskogutachten liegt darin, dass nur im Haftpflichtgutachten zu Wertminderung und Ausfalldauer Stellung genommen wird.
- Abrechnung anhand des Haftpflichtgutachtens gegenüber der Vollkaskoversicherung. Die Abrechnung des Fahrzeugschadens erfolgt auf Grundlage der Kaskobedingungen unter Abzug des vertraglichen Selbstbehalts. Die Zahlung der Vollkaskoversicherung bringt dann schon einmal Liquidität für den Geschädigten bzw. die Kfz-Werkstatt.
- Abrechnung gegenüber der gegnerischen Haftpflichtversicherung. Die gegnerische Versicherung muss die quotenbevorrechtigten Schadenspositionen voll bezahlen, die anderen nach der Haftungsquote. Quotenbevorrechtigt sind alle Schadenpositionen, die das „Blech am Kfz berührt haben“. Das sind Wertminderung, Gutachterkosten, Abschleppkosten und die Selbstbeteiligung in der Vollkaskoversicherung. Diese Positionen sind von der gegnerischen Haftpflichtversicherung voll zu erstatten. Nicht quotenbevorrechtigt sind die Schadenpositionen „ohne Blechberührung“. Das sind Nutzungsausfallentschädigung oder Mietwagenkosten, Unkostenpauschale und Erstattung des Schadenfreiheitsrabatts. Diese Positionen werden nur nach der Haftungsquote bezahlt.
- Kontrollrechnung am Ende. Die gegnerische Haftpflichtversicherung darf letztendlich nicht höher belastet werden, als es bei einer ausschließlichen ihr gegenüber erfolgenden Haftpflichtschadenabrechnung nach Quote der Fall wäre. Bei der Abrechnung nach Quotenvorrecht ist zunächst die materiell-rechtliche Haftungsquote zu bestimmen. Zudem ist diese Abrechnungsform eine der schwierigsten in der Unfallregulierung. Daher ist qualifizierte anwaltliche Hilfe unbedingt zu empfehlen.
Regress gegen Autohaus trotz Reparatur nach Gutachten?
Nach der „Reparatur gemäß Gutachten“-Rechtsprechung ist der Geschädigte geschützt, wenn er der Werkstatt den Auftrag erteilt, die Reparatur nach den im Gutachten vorgesehenen Arbeitsschritten durchzuführen. Der Rechnungsbetrag der Werkstatt ist dann die Grundlage des Schadensersatzanspruchs des Geschädigten.
Aber nicht nur dem Geschädigten hilft diese Rechtsprechung, vielmehr ist auch das Autohaus/die Kfz-Werkstatt damit auf der sicheren Seite. Denn wenn die Werkstatt den Auftrag des Geschädigten, Reparatur so wie im Gutachten vorgesehen, ausführt, gibt es keine Pflichtverletzung der Werkstatt. Die Werkstatt darf auf die Richtigkeit des Sachverständigengutachtens vertrauen. Das hat das Amtsgericht Stade entschieden, vgl. AG Stade, Urteil v. 14.05.2018, Az. 63 C 28/18.
Einige Haftpflichtversicherer hatten versucht, Geld von den Werkstätten zurückzufordern. Und zwar Geld, das der Geschädigte vom Versicherer zunächst als Schadensersatz erstattet bekam, weil er auf das Gutachten vertrauen durfte. Das Urteil ist eines der ersten zu diesen Fällen. Es ging u.a. um die Frage, ob die Seitenscheibe vor der Lackierung des Seitenteils ausgebaut werden muss oder nicht. Der Sachverständige hatte das Ausbauen der Scheibe in seinem Gutachten vorgesehen. Demgemäß darf auch die Werkstatt auf die Feststellungen des Gutachters vertrauen. Sie darf die Scheibe ausbauen und die Kosten dem Auftraggeber, also dem Geschädigten, in Rechnung stellen. Die Werkstatt arbeitet damit den ihr erteilten Auftrag ordnungsgemäß ab, sodass keine Pflichtverletzung vorliegt und der Versicherer keinen Regress nehmen kann. Dasselbe galt im Übrigen für die im Gutachten vorgesehene und dann auch von der Werkstatt in Rechnung gestellte Position der Verbringungskosten.
Sofern das Autohaus die Reparatur daher so ausführt, wie vom Gutachter im Gutachten vorgesehen, ist das Autohaus gegen Regressansprüche der Versicherungen geschützt. In diesem Punkt zeigt sich auch der Vorteil des Sachverständigengutachtens gegenüber einem Kostenvoranschlag. Bei Schäden über 800,00 Euro sollte deshalb ein Sachverständiger beauftragt werden.
Fehlerhaftes Gutachten: Regress gegen Sachverständigen?
Nach der „Reparatur gemäß Gutachten“-Rechtsprechung sind sowohl der Geschädigte als auch das Autohaus/die Kfz-Werkstatt bei einem Haftpflichtschaden geschützt. Der Geschädigte als Laie darf sich einen Sachverständigen als Experten zurate ziehen, der ihm die Ausarbeitung des sinnvollen Reparaturweges aufzeigt. Die Werkstatt arbeitet dann den Auftrag des Geschädigten, so zu reparieren wie im Gutachten vorgesehen, ab.
Dem Sachverständigen kommt in dieser Konstellation eine sehr verantwortungsvolle Rolle zu. Aber selbst, wenn dessen Gutachten inhaltlich fehlerhaft sein sollte, kann die gegnerische Haftpflichtversicherung diesen Einwand in der Schadenregulierung jedenfalls dem Geschädigten gegenüber nicht vorbringen. Das gilt zumindest, sofern der Fehler nicht offensichtlich und für den Laien erkennbar ist. Nur krasse Fehler können dem Geschädigten auffallen.
Allerdings ist die gegnerische Haftpflichtversicherung dem Gutachten nicht ganz ausgeliefert: bei einem fehlerhaften Gutachten lässt die Rechtsprechung einen Regressanspruch des Schädigers und des Versicherers gegen den Sachverständigen im Wege des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter zu. Dabei wird der Versicherer in den Schutzbereich des Vertrags zwischen dem Geschädigten und den Sachverständigen einbezogen, vgl. BGH, Urteil v. 13.01.2009, Az. VI ZR 205/08. Denn eine direkte vertragliche Verbindung zwischen dem Sachverständigen und der Versicherung gibt es ja nicht.
In einem solchen Regressverfahren muss der Versicherer dann beweisen, dass das Gutachten des Sachverständigen fehlerhaft ist. Fehlerhaft bedeutet hier aber nicht nur, dass man es auch anders machen kann als der Sachverständige. Vielmehr muss der Sachverständige seinen Ermessensspielraum, der ihm im Hinblick auf den Reparaturumfang, den Wiederbeschaffungswert und den merkantilen Minderwert zusteht, verlassen haben.
Ein Sachverständiger sollte deshalb, um einem möglichen Regressanspruch der Versicherung keinen Raum zu geben, wie folgt vorgehen:
- er stützt sich auf Herstellervorgaben und objektive Dokumente zum Reparaturweg,
- er benennt drei Restwertangebote vom regionalen Markt,
- er beachtet das geltende Schadensersatzrecht.
Dass das Regressrisiko nicht nur theoretischer Natur ist, zeigt ein Urteil des LG München I: In diesem Fall hatte der Sachverständige in vorwerfbarer Weise eine Schadensposition übersehen. Dadurch lag der prognostizierte Schaden zwar unter der 130 %-Grenze, der tatsächliche Schaden aber darüber. Der Gutachter haftete dem Versicherer deshalb für die erhöhten Regulierungsaufwendungen. Wäre das Gutachten nämlich vollständig gewesen, hätte der Geschädigte nicht reparieren dürfen. Der Versicherer hätte nur den Wiederbeschaffungsaufwand (Wiederbeschaffungswert minus Restwert) erstatten müssen. Da sich der Geschädigte aber auf das Gutachten verlassen durfte, musste der Versicherer letztendlich ihm gegenüber die deutlich über der 130 %-Grenze liegenden Reparaturkosten erstatten. Die Differenz zwischen dem Wiederbeschaffungsaufwand und den tatsächlich erstatteten Reparaturkosten musste dann der Sachverständige der Versicherung als Schaden ersetzen, vgl. LG München I, Urteil v. 12.10.2017, Az. 6 S 22775/16).
Zu beachten ist aber auch, dass nur ein schuldhaft verursachter Fehler des Sachverständigen zu einer Haftung führen kann. Dann kann der Versicherer den zu viel erstatteten Schaden, aber auch einen eventuell überhöhten Teil des Gutachterhonorars zurückfordern.
Schuldanerkenntnis am Unfallort wirksam?
„Ich bin schuld!“ Schnell ist das nach einem Unfall gesagt oder auf einen Zettel geschrieben. Viele Unfallbeteiligte sind aufgeregt oder „unter Schock“. Die rechtliche Bedeutung solcher Erklärungen ist umstritten.
Erkennt ein Unfallbeteiligter seine Verantwortlichkeit an, kann es sich um Folgendes handeln:
- konstitutives (abstraktes) Anerkenntnis,
- deklaratorisches (schuldbestätigendes) Anerkenntnis unter Verzicht auf Einwendungen zum Grund und/oder Höhe,
- rein tatsächliches, nicht rechtsgeschäftliches Anerkenntnis (auch Schuldbekenntnis genannt)
Zu diesem Thema gibt es umfangreiche Rechtsprechung. Das Fazit hieraus: Bei nur mündlichen Erklärungen liegt in der Regel weder ein konstitutives noch ein deklaratorisches Anerkenntnis vor. Es handelt sich meist nur um ein rein tatsächliches Anerkenntnis, das als „Zeugnis gegen sich selbst“ lediglich die Beweislage des Erklärungsempfängers verbessert. Bei schriftlichen Erklärungen ist zu prüfen, ob sich aus der Erklärung ein rechtsgeschäftlicher Verpflichtungswille ergibt. Ist dem so, liegt ein konstitutives oder deklaratorisches Anerkenntnis vor.
Ein Verpflichtungswille kann sich aus der Schriftlichkeit der Erklärung ergeben. Aber auch aus dem Wortlaut „ich komme für den Schaden auf“ oder wenn die Erklärung abgegeben wird, um die Zuziehung der Polizei zu vermeiden. Je länger der Zeitraum zwischen Unfall und Erklärung ist, desto eher liegt ein Verpflichtungswille vor. Es handelt sich dann nicht mehr um eine spontane, „unter Schock“ abgegebene Erklärung.
Dagegen dürfte der bloße Wortlaut wie „ich habe die Vorfahrt genommen“ oder „ich bin Verursacher“ (BGH NJW 1982, 996) oder „ich bin allein schuld“ (BGH NJW 1984, 799) noch keinen Verpflichtungswillen ausdrücken. So auch ein Urteil des OLG Düsseldorf: Der Unfallgegner hatte sich auf dem Adressenzettel als „Verursacher“ bezeichnet. Mündlich hatte er hinzugefügt, seine Versicherung werde alles bezahlen. Das OLG hat das nicht als Schuldanerkenntnis gewertet. Die „erste in Aufregung an der Unfallstelle“ abgegebene Erklärung sei regelmäßig nur unüberlegte Beruhigung für den anderen. Rechtsbindungswille liege üblicherweise nicht darin, zumal ein Anerkenntnis versicherungsvertraglich verboten ist, vgl. OLG Düsseldorf, Urteil. v. 16.06.2008, Az. I-1 U 246/07.
Lässt sich ein Verpflichtungswille nicht feststellen, kann das „Anerkenntnis“ im Rahmen der Beweiswürdigung helfen. Die Beweislage verbessert sich zugunsten des Geschädigten, da dieser im Vertrauen auf die Erklärung auf eine polizeiliche Unfallaufnahme und sonstige Beweissicherung verzichtet hat.
Selbst ein von der Polizei „verhängtes“ Verwarnungsgeld hat keine sichere Aussagekraft. Dass der Betroffene dieses akzeptiert, kann in Unsicherheit über die Beurteilung der Situation oder in schlichter Taktik begründet sein. Denn wer das Verwarnungsgeld akzeptiert, kann sicher sein, dass kein Bußgeldverfahren folgt und damit jedes Risiko von „Punkten in Flensburg“ beseitigt ist.
Umweltprämie Einfluss auf Schadensersatz?
Die Autohersteller gewähren im Rahmen der Diesel-Krise eine sog. Umweltprämie als Sonderkaufanreiz. Wenn Kunden Dieselmodelle der Abgasklassen Euro 1 bis 4 verschrotten oder im Zuge des Ersatzkaufs hergeben, bieten Hersteller ihnen „Prämien“ bis zu 10.000 Euro. Für den Kunden reduzieren diese Prämien im Ergebnis den Kaufpreis für das Ersatzfahrzeug. Das Ersatzfahrzeug muss dann aber ein Euro 5 oder Euro 6 Fahrzeug sein.
Was passiert, wenn nun ein prämienberechtigtes (Euro 1 bis 4 Diesel) Fahrzeug in einen unverschuldeten Verkehrsunfall verwickelt wird? Beeinflusst die Prämie den Wiederbeschaffungswert? Hat sie Einfluss auf den Restwert? Oder muss sich der Geschädigte die Prämie im Rahmen des Vorteilsausgleichs anrechnen lassen?
Die Antwort auf alle drei Fragen lautet: nein. Die Umweltprämie hat keinerlei Einfluss auf den Schadenersatz. Weder prägt sie den Wiederbeschaffungswert oder den Restwert des Fahrzeugs noch ist sie nach den Regeln des Vorteilsausgleichs anzurechnen. Eine ähnliche Situation gab es bereits im Jahre 2009 im Zuge der sog. Abwrackprämie. Auch damals wurde diskutiert, wie diese Prämie im Rahmen der Unfallregulierung zu behandeln ist. Die Abwrackprämie wurde 2009 in Höhe von 2.500 Euro als staatliche Zuwendung für die Verschrottung eines mindestens neun Jahre alten Autos gewährt. Voraussetzung war, dass anschließend ein Neu- oder Jahreswagen mit der Abgasnorm Euro 4 gekauft worden ist. Die Umweltprämie hat jedenfalls keinen Einfluss auf den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs. Denn das verunfallte Fahrzeug ist ja ein alter (maximal Euro 4) Diesel. Bei der Ermittlung des Wiederbeschaffungswerts stellt man darauf ab, welche Kosten für die Beschaffung eines gleichwertigen Fahrzeugs anfallen würden. Ein gleichwertiges Fahrzeug wäre aber maximal ein Euro 4 Diesel Fahrzeug, für das es keine Prämie gibt. Also hat die Prämie mit der Ermittlung des Wiederbeschaffungswerts nichts zu tun.
Auch auf den Restwert wirkt sich die Umweltprämie nicht aus. Diese wird für die Verschrottung des (Diesel Euro 1 bis Euro 4) Fahrzeugs gewährt, wenn der Geschädigte dann ein neues oder junges (Diesel Euro 5 oder 6) Fahrzeug erwirbt. Der Kunde erhält die Prämie in bar. Der Restwert liegt meist unterhalb der Prämie. Die Prämie wird aber auch gewährt wird, wenn der Kunde kein Fahrzeug zum Neukauf mitbringt, sondern nur eine Verschrottungsbescheinigung. Das zeigt, dass sich die Umweltprämie auf der Verkaufsseite auswirkt und nicht auf der Ankaufseite. Denn die Prämien sind kein Ankaufspreis bei der Hereinnahme des Fahrzeugs, sondern werden unabhängig vom Ankauf gewährt.
Hierzu gibt es bereits Rechtsprechung aus der Zeit der Abwrackprämie, die auf die heutige Umweltprämie ebenso anzuwenden sein dürfte:
- Die Inanspruchnahme der Abwrackprämie hat keinen Einfluss auf die Schadenhöhe, vgl. LG Saarbrücken, Urteil v. 15.04.2011, Az. 13 S 5/11).
- Die Abwrackprämie ist hinsichtlich des schadenrechtlichen Restwertes neutral, denn sie ist eine zweckgebundene staatliche Zuwendung mit dem Ziel des Investitionsanreizes. Wolle man sie anrechnen, wäre der Geschädigte schlechter gestellt als derjenige, der sich unfallunabhängig einen Neuwagen anschafft, vgl. AG Koblenz, Urteil v. 29.06.2010, Az. 162 C 1147/10).
Für den Fall, dass die Prämie dem Kunden ausbezahlt wird und der unterhalb der Prämie liegende Restwert aufgrund der Verschrottung gar nicht realisiert wird, gilt: Der Geschädigte muss sich zumindest den im Gutachten festgestellten Restwert anrechnen lassen. Er rechnet gegenüber der Haftpflichtversicherung dann auf Totalschadensbasis ab und verlangt von dieser den Wiederbeschaffungswert abzgl. Restwert. Im Ergebnis kommt ihm dann die Differenz der Prämie zum Restwert zugute. Die tatsächlich geflossene Umweltprämie führt auch nicht in die Fallgruppe des Vorteilsausgleichs. Die Begründung des AG Koblenz zur Abwrackprämie war, dass diese hinsichtlich des schadenrechtlichen Restwerts neutral sei. Sie sei eine zweckgebundene staatliche Zuwendung mit dem Ziel des Investitionsanreizes. Zwar handelt es sich bei der Umweltprämie nicht um eine staatliche Zuwendung, sondern um eine der Hersteller. Ihre Geburtsstunde war jedoch der von der Regierung geforderte „Dieselgipfel“, so dass sie zumindest „staatlich angeschoben“ ist. Die Prämie ist auch zweckgebunden. Das offizielle Motiv ist die Entlastung der Umwelt durch die Reduzierung der Schadstoffemissionen.
Die Entlastung von Schädigern ist aber sicherlich kein Motiv der Umweltprämie. Nach den allgemeinen Regeln des Vorteilsausgleichs sind die Prämien schadenrechtlich deshalb nicht anrechenbar. Denn angerechnet wird nur das, was „dem Sinn und Zweck des Schadenersatzrechtes“ entspricht, vgl. BGH, Urteil v. 18.11.2011, Az. VI ZR 17/11. Eine solche zweckgebundene Umweltprämie hat mit dem Sinn und Zweck des Schadenersatzrechts aber nichts zu tun.
Vorschaden
Es kommt vor, dass ein Kfz bei einem unverschuldeten Verkehrsunfall an einer Stelle beschädigt wird, an der es einen Vorschaden gab. Ist das der Fall, muss der Geschädigte den Vorschaden – sei er repariert worden oder nicht – dem Sachverständigen gegenüber angeben. Dieser muss ihn bei der Ermittlung der Reparaturkosten oder des Wiederbeschaffungswerts berücksichtigen. Verschweigt der Geschädigte einen Vorschaden, ist das Gutachten falsch und der Geschädigte hat unter Umständen gar keinen Anspruch auf Schadensersatz.
Aufgrund des HIS – das Hinweis- und Informationssystem der Versicherungen („Versicherer-Schufa“) – kennen die Versicherer inzwischen wohl jeden Vorschaden, der in den letzten Jahren mit einem Versicherer abgerechnet worden ist. Der Versicherer setzt das HIS u.a. zur Vermeidung von Zahlungen auf Schadenanteile, die nicht aus dem aktuellen Schaden stammen, ein. Deswegen ist es für den Geschädigten riskant, einen Vorschaden zu verschweigen. Auch macht sich der Geschädigte möglicherweise strafbar.
Der Anspruch des Geschädigten ist nach § 249 BGB nur auf die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands gerichtet. Deshalb muss der Geschädigte beweisen, dass der gesamte Schaden oder zumindest ein abgrenzbarer Teil auf den jetzigen Unfall zurückzuführen ist. Dazu hat der Geschädigte sowohl den Vorschaden als auch den Umfang einer ggf. erfolgten Reparatur genau darzulegen.
Es sind mehrere Fallgruppen zu unterscheiden:
Unreparierter Vorschaden
Verschwiegener Vorschaden. Wenn der Geschädigte unreparierte Altschäden, die von einem Neuschaden überdeckt werden, oder wertrelevante Vorschäden verschweigt, führt das zum einen dazu, dass er seinen Schadenersatzanspruch nicht durchsetzen kann. Zum anderen begeht er auch einen Betrug und, wenn es soweit kommt, einen Prozessbetrug und macht sich damit strafbar, vgl. LG Aachen, Urteil v. 24.07.2015, Az. 8 O 334/13. Verschweigt der Geschädigte einen unreparierten Vorschaden, ist das Gutachten im Hinblick auf die ermittelten Reparaturkosten zu hoch und damit falsch. Die Kosten hierfür erstattet die gegnerische Versicherung dem Geschädigten nicht.
Angegebener Vorschaden. Bei einem unreparierten Vorschaden, den der Geschädigte dem Sachverständigen mitgeteilt hat, ist wie folgt zu verfahren: Ist der Vorschaden hinreichend deutlich vom aktuellen Schaden abgrenzbar, besteht ein Anspruch des Geschädigten in Höhe des ausschließlich geltend gemachten Neuschadens. Ist der Schaden deckungsgleich und das Fahrzeugteil schon so vorgeschädigt, dass es hätte ausgewechselt werden müssen, führt ein weiterer Schaden am gleichen Fahrzeugteil zu keiner Schadensvertiefung. Der Geschädigte hat keinen weiteren Anspruch mehr. Wenn der Neuschaden mangels Rechnung nicht mehr abgrenzbar sein sollte, wird dem ehrlichen Geschädigten eine Schätzung nach § 287 ZPO zugebilligt. Der Gutachter kann dann den Umfang des ihm beschriebenen Altschadens schätzen. Diese Schätzung bekommt der unehrliche Geschädigte, der den Vorschaden vorsätzlich verschweigt, nicht. Er verliert, sofern er den Altschaden nicht genau beziffern kann, seinen Anspruch auf Schadensersatz (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil v. 02.03.2010, Az. I-1 U 111/09; AG Berlin, Urteil v. 27.07.2010, Az. 3 C 3490/08).
Reparierter Vorschaden
Verschwiegener Vorschaden. Verschweigt der Geschädigte einen wertrelevanten reparierten Vorschaden, kann das Gutachten im Hinblick auf die ermittelten Reparaturkosten und die geschätzte merkantile Wertminderung/Minderwert falsch sein. Die Kosten werden nicht erstattet. Der unehrliche Geschädigte muss, um seinen Anspruch zu retten, dem Gutachter neues Material liefern, das ausreichende Grundlagen für eine neue präzise Schadenermittlung im Hinblick auf den Neuschaden ermöglicht. Das ist schwierig, weil die Gerichte hier mit spitzen Fingern an den Fall gehen, vgl. AG Potsdam, Urteil v. 10.10.2007, Az. 36 C 147/06.
Angegebener Vorschaden. Bei einem reparierten und mitgeteilten Vorschaden muss der Geschädigte beweisen, dass der Vorschaden vor dem streitgegenständlichen Unfallereignis vollständig und sach- und fachgerecht repariert worden ist. Das OLG Köln hat ausführlich dazu Stellung genommen: Der Geschädigte muss im Einzelnen die Reparaturmaßnahmen darlegen und beweisen, die konkret zur Schadensbeseitigung dieser Vorschäden vorgenommen worden waren. Das umfasst insbesondere die Darlegung des genauen Reparaturweges und -umfangs. Nur dann kann das Gericht feststellen, ob und ggf. in welchem Umfang ein im Bereich der jetzigen Schadensstelle vorhandener Schaden auf das frühere Schadensereignis oder auf das neue Schadensereignis zurückzuführen ist, vgl. OLG Köln, Urteil v. 05.09.2014, Az. 7 O 311/12.
Ist der Geschädigte schon länger Eigentümer des Autos und hat er die Reparatur selbst durchführen lassen, hat er es relativ einfach. Er kann die Reparaturrechnung oder eine Bestätigung der Kfz-Werkstatt, die die Reparatur durchgeführt hat, vorlegen. Schwieriger wird es, wenn er das Fahrzeug gebraucht gekauft hat. Dann muss der Geschädigte die Rechnung oder Informationen zur Reparatur erst beim vorherigen Eigentümer beschaffen.
Totalschadensabrechnung
Verschwiegener Vorschaden. Verschweigt der Geschädigte einen Vorschaden im Rahmen einer Totalschadensabrechnung, ermittelt der Sachverständige in seinem Gutachten einen zu hohen Wiederbeschaffungswert. Das Gutachten ist falsch und der Geschädigte bekommt die Kosten für das Gutachten nicht erstattet.
Angegebener Vorschaden. Der Umfang des Vorschadens muss auch dann angegeben werden, wenn der Vorschaden einen anderen Bereich des Fahrzeugs betrifft. Ein Vorschaden kann nämlich den Wiederbeschaffungswert beeinflussen, der für die Abrechnung auf Totalschadensbasis relevant ist. Deshalb hat der Geschädigte auch in einem solchen Fall besondere Beweispflichten. Ohne detaillierte Kenntnis über den Umfang des Vorschadens und eine ggf. erfolgte Reparatur kann der Gutachter den Wiederbeschaffungswert nicht bestimmen, vgl. OLG Hamburg, Beschluss v. 06.05.2003, Az. 14 U 12/03).
UNFALL-RE
STEFANIE MOSER
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Verkehrsrecht
Fidel-Kreuzer-Str. 4
86825 Bad Wörishofen
Telefon: +49 8247 332333
E-Mail: moser@unfall-re.de
Mitgliedschaften:
Deutscher Anwaltverein, Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des DAV (Deutscher Anwalt Verein), Rechtsanwaltskammer München,
Anwaltverein Memmingen, Liste „Auf Unfallschadenregulierung spezialisierte Rechtsanwälte“ der Zeitschrift IWW Unfallregulierung effektiv
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