Ein Totalschaden ist ein Sachschaden an einem Fahrzeug, der technisch nicht mehr behoben werden kann oder bei dem sich eine Instandsetzung wirtschaftlich nicht lohnt. Es wird zwischen einem technischen, einem wirtschaftlichen und einem unechten Totalschaden unterschieden.
Antworten auf die wichtigsten Fragen zum Thema Totalschaden erhalten Sie auf dieser Seite. Falls Sie weitere Fragen haben oder anwaltliche Unterstützung im Zusammenhang mit einem Totalschaden an Ihrem Fahrzeug haben – sprechen Sie uns gerne an!
Technischer Totalschaden, wirtschaftlicher Totalschaden und unechter Totalschaden
Ein technischer Totalschaden liegt vor, wenn die Beschädigungen an einem Fahrzeug (Pkw, Lkw, Motorrad etc.) derart erheblich sind, dass eine Wiederherstellung des vorigen Zustandes nicht mehr möglich ist oder einen völlig unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde. Eine Reparatur des Fahrzeugs scheidet daher im Falle eines technischen Totalschadens aus.
Ein wirtschaftlicher Totalschaden liegt vor, wenn die Reparatur zwar technisch ohne weiteres möglich ist, diese sich aber wirtschaftlich nicht lohnt. Das ist der Fall, wenn der Wert der Reparaturkosten und Wertminderung zusammen höher ist als die Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert (sog. Wiederbeschaffungsaufwand). In vielen Fällen kann häufig schon eine geringe Beschädigung des Fahrzeugs zu einem wirtschaftlichen Totalschaden führen, z. B. wenn der Wiederbeschaffungswert wegen des Alters des Fahrzeugs oder seiner Marktgängigkeit gering ist. Von einem unechten Totalschaden wird gesprochen, wenn ein praktisch neuwertiges Fahrzeug beschädigt wird, das technisch auch problemlos repariert werden könnte. Die Reparatur kann dem Geschädigten allerdings nicht zugemutet werden, der Geschädigte kann dann auf sog. Neuwagenbasis abrechnen.
Im Falle eines wirtschaftlichen Totalschadens kann der Geschädigte in der Regel nicht die Reparaturkosten als Schadensersatz, sondern nur den Wiederbeschaffungswert (Kosten der Wiederbeschaffung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs) abzüglich des Restwerts des verunfallten Fahrzeugs verlangen.
Eine Ausnahme gilt im Rahmen der sog. 130 % -Grenze: Hier kann der Geschädigte Reparaturkosten bis zu 130 % des Wiederbeschaffungswerts als Schadensersatz geltend machen, wenn er das Fahrzeug vollständig und fachgerecht repariert bzw. reparieren lässt und es mindestens sechs Monate weiter nutzt (vgl. BGH, Urteil v. 15.02.2005, Az. VI ZR 70/04).
Totalschaden: Anmeldekosten und Abmeldekosten erstattungsfähig?
Liegt beim verunfallten Fahrzeug ein Totalschaden vor, wird dieses üblicherweise zum Restwert verkauft und bei der Zulassungsstelle abgemeldet.
Das vom Geschädigten neu angeschaffte Fahrzeug wird natürlich wieder angemeldet. Hierfür entstehen dem Geschädigten Kosten, die er bei der gegnerischen Haftpflichtversicherung zur Erstattung einreichen kann.
Der Geschädigte muss sich aber nicht zwecks Schadenminderung selbst zur Zulassungsstelle bemühen. Er darf das Autohaus damit beauftragen. Auch diese Kosten muss der Schädiger erstatten, entschied das AG Biberach an der Riß (Urteil v. 03.02.2017, Az. 8 C 921/16). Es stellt sich damit in eine Reihe mit den Amtsgerichten Berlin Mitte (Urteil v. 22.09.2016, Az. 102 C 3073/16), Erfurt (Urteil v. 24.08.2016, Az. 5 C 870/15) und Helmstedt (Urteil v. 14.08.2017, Az. 3 C 258/16 [3a]).
Dabei darf das Autohaus nach Ansicht des AG Biberach die Kosten für die Kennzeichen und die Behördengebühr durchreichen und zusätzlich für den zeitlichen Aufwand von einer Stunde 68 EUR netto berechnen.
Kosten für Verschrottung: Werden Verschrottungskosten nach Totalschaden ersetzt?
Wenn bei einem unverschuldeten Verkehrsunfall beim Auto des Geschädigten ein Totalschaden entsteht und für das vollständig beschädigte Fahrzeug kein Restwert mehr zu erzielen ist, wird das Auto verschrottet. Sofern eine kostenlose Übernahme durch einen Schrotthändler ausscheidet, fallen für die Verschrottung Kosten an.
Diese Verschrottungskosten sind vom Schädiger zu erstatten; der Geschädigte muss lediglich einen Nachweis über deren Anfall in Form einer Rechnung oder Quittung vorlegen.
UNFALL-RE
STEFANIE MOSER
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Verkehrsrecht
Fidel-Kreuzer-Str. 4
86825 Bad Wörishofen
Telefon: +49 8247 332333
E-Mail: moser@unfall-re.de
Mitgliedschaften:
Deutscher Anwaltverein, Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des DAV (Deutscher Anwalt Verein), Rechtsanwaltskammer München,
Anwaltverein Memmingen, Liste „Auf Unfallschadenregulierung spezialisierte Rechtsanwälte“ der Zeitschrift IWW Unfallregulierung effektiv
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