Nach einem unverschuldeten Autounfall darf sich der Geschädigte für die Dauer der Reparatur oder Wiederbeschaffung einen Mietwagen nehmen. Welche Regeln oder etwaige Beschränkungen hierbei gelten, erfahren Sie hier.
Bei weiteren Fragen rund um das Thema Mietwagen nach Verkehrsunfall kommen Sie gerne auf uns zu. Wir beraten Sie gern!
Mietwagen nach Unfall: Welche Kosten werden erstattet?
Die Mietwagenkosten werden in der Regel im Wege des Geldersatzes gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB vom Schädiger erstattet. Eine Ersatzpflicht besteht jedoch nur, wenn die angefallenen Kosten für das Ersatzfahrzeug „erforderlich“ waren. Nach der Rechtsprechung sind nur solche Kosten erforderlich, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf, vgl. BGH, Urteil v. 09.03.2010, Az. VI ZR 6/09, und Urteil v. 12.04.2011, Az. VI ZR 300/09).
Mietwagen: Kosten werden nicht immer erstattet
Es gibt jedoch Fälle, in denen der Ersatz von Mietwagenkosten von vornherein ausgeschlossen oder beschränkt sein kann.
- Mietwagenkostenkosten werden grundsätzlich nicht erstattet, wenn dem Geschädigten neben dem beschädigten Pkw ein Zweitfahrzeug zur Verfügung steht. Dem Geschädigten ist dann zuzumuten, auf das Zweitfahrzeug zurückzugreifen, vgl. LG Düsseldorf, Urteil v. 03.03.2011, Az. 2 O 624/09). Aber: Ist das Zweitfahrzeug ein ständig mitgenutzter Familienwagen, der anderen Familienmitgliedern zugeordnet ist, muss der Geschädigte diesen nicht dem Partner oder den erwachsenen Kindern entziehen, weil sein Auto einen Unfall hatte. In solchen Fällen besteht der Anspruch auf einen Mietwagen, vgl. AG Miesbach, Urteil v. 13.08.2009, Az. 1 C 1077/08). Auch wenn das Zweitfahrzeug beispielsweise ein Oldtimer, ein Zweisitzer oder ein Quad ist, besteht ein Anspruch auf einen Mietwagen, wenn dieses Zweitfahrzeug den konkreten Bedarf im Alltag nicht abdecken kann.
- Bei langen Ausfallzeiträumen und damit verbundenen hohen Mietwagenkosten kann der Geschädigte gehalten sein, ein Interimsfahrzeug anzuschaffen und nicht auf einen Mietwagen zurückzugreifen.
- Auch wenn der Geschädigte bei dem Unfall verletzt wurde, hat er Anspruch auf einen Mietwagen, wenn er trotz der Verletzung Auto fahren kann. Das gilt auch, wenn der behandelnde Arzt Bettruhe verordnet hat, vgl. LG Köln, Urteil v. 08.10.2013, Az. 11 S 43/13. Ebenso hat das AG Stuttgart mit Urteil v. 18.04.2016, Az. 45 C 5656/15, entschieden: Eine HWS-Distorsion, eine Gesichts- und Knieprellung hindern nicht daran, Auto zu fahren.
- Auch wenn die Unfallschadenreparatur nur einen Tag dauert, darf der Geschädigte für diesen Tag einen Mietwagen in Anspruch nehmen, vgl. AG Köln, Urteil v. 13.06.2016, Az. 264 C 146/15. Nach Ansicht des Gerichts obliegt es nicht dem Geschädigten, den Schaden durch besondere Anstrengungen oder den Verzicht auf Mobilität gering zu halten.
- Der BGH hat entschieden, dass für die Frage, ob die Mietwagennutzung erforderlich ist, grundsätzlich die Faustregel „20 km pro Tag mit dem Mietwagen fahren“ gelte (BGH, Urteil v. 05.02.2013, Az. VI ZR 290/11). Doch gibt es auch Fälle, in denen es für den Geschädigten darauf ankommt, ständig über einen Mietwagen verfügen zu können. Die Fallgruppen finden Sie hier.
Mietwagen nach Unfall: Welche Fahrzeugklasse?
Grundsätzlich kann der Geschädigte ein gleichwertiges Fahrzeug anmieten. Darunter fällt das gleiche Modell wie der beschädigte Pkw oder zumindest ein klassengleiches Fahrzeug. Streitig und auch noch nicht abschließend geklärt ist, in welchen Fällen sich der Geschädigte Abzüge anrechnen lassen muss und wie hoch diese sind.
Der Abzug der ersparten Eigenaufwendungen (Kosten für Öl und Schmierstoffe, Bereifung und Reparaturanteile) geht auf ein Urteil des BGH zurück, vgl. BGH Urteil v. 10.05.1963, Az. VI ZR 235/62.
Einige Gerichte sind der Ansicht, dass die Eigenersparnis am während der Mietwagennutzung „geschonten“ unfallbeschädigten Fahrzeug nicht messbar und daher nicht zu berücksichtigen sei. Das sei der Fall, wenn weniger als 1.000 km mit dem Mietwagen gefahren wurden (vgl. AG Freising, Urteil v. 29.08.2013, Az. 1 C 612/13; AG Berlin-Mitte, Urteil v. 04.06.2015, Az. 122 C 3142/14; AG Hamburg-Blankenese, Urteil v. 30.11.2016, Az. 531 C 347/15; AG Fulda, Urteil v. 11.01.2017, Az. 36 C 112/17).
Der Abzug der Eigenersparnis ist nach Ansicht einiger anderer Gerichte wiederum vermeidbar, wenn der Geschädigte ein im Vergleich zum Unfallwagen klassentieferes Fahrzeug anmietet. Dadurch begnüge er sich mit einem „Weniger“ als Kompensation (vgl. AG München, Urteil v. 29.12.2008, Az. 343 C 30207/08; LG München II, Urteil v. 18.11.2008, Az. 2 S 3942/08; LG Ravensburg, Urteil v. 26.02.2010, Az. 6 O 469/08).
Andere Gerichte wiederum ziehen in jedem Fall ersparte Eigenaufwendungen ab, vgl. KG Berlin, Urteil v. 13.03.1995, Az. 12 U 2766/93 oder OLG Düsseldorf, Urteil v. 03.11.1997, Az. 1 U 104/96. Die Höhe des Abzugs ist uneinheitlich: von 3 % bis 10 % Abzug von den Mietwagenkosten wird alles vertreten.
Mietwagen nach Unfall: wie lange?
Nach einem unverschuldeten Autounfall darf sich der Geschädigte für die Dauer der Reparatur oder Wiederbeschaffung einen Mietwagen nehmen. Die Kosten muss die gegnerische Haftpflichtversicherung tragen.
Dabei kürzen die Versicherungen gerne an zwei Stellen: zum einen am Tarif – das ist hinlänglich bekannt –, zum anderen aber auch an der Mietwagendauer. Für wie viele Tage der Geschädigte Anspruch auf einen Mietwagen hat, erläutern wir nachstehend: Bei der Ausfalldauer ist zunächst zu unterscheiden, ob ein Totalschaden oder ein Reparaturschaden vorliegt.
Bei einem Totalschaden ist die Wiederbeschaffungsdauer, die der Gutachter in seinem Gutachten prognostiziert hat, maßgebend. Die Wiederbeschaffungsdauer ist die Zeit, die der Geschädigte braucht, um ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug zu erwerben. Da das verunfallte Fahrzeug bei einem Totalschaden in aller Regel nicht mehr verkehrssicher ist, kommt die Zeitspanne vom Unfall bis zum Eingang des Gutachtens beim Geschädigten zzgl. zwei bis drei Tage weiterer Überlegungszeit hinzu.
Der Geschädigte darf nach dem Unfall zunächst ein Sachverständigengutachten einholen, wobei der Gutachter zeitnah beauftragt werden sollte. Auch wenn der Totalschaden eindeutig ist, kennt der Geschädigte die finanziellen Grundlagen für die Wiederbeschaffung erst, wenn das Gutachten und damit der Wiederbeschaffungswert vorliegen.
Nach Eingang des Gutachtens steht dem Geschädigten eine angemessene Frist zu, um zu überlegen, auf welche Art und Weise die Beseitigung des Unfallschadens vorgenommen werden soll. Diese Frist beträgt regelmäßig 2–3 Tage. Erst dann beginnt die im Gutachten prognostizierte sog. Wiederbeschaffungsdauer. Meistens beträgt diese 14 Tage, es können aber auch kürzere oder längere Zeiträume sein. Die Wiederbeschaffungsdauer endet mit der Ersatzbeschaffung.
Die Angaben im Gutachten sind ohnehin nur eine pauschale Schätzung und keinesfalls verbindlich. Schafft sich der Geschädigte schneller als im Gutachten prognostiziert Ersatz an, ist der Anspruch auf den Mietwagen natürlich kürzer, nämlich nur bis zur Ersatzbeschaffung.
Schafft es der Geschädigte innerhalb der prognostizierten Widerbeschaffungsdauer nicht, ein Ersatzfahrzeug zu beschaffen, und kann ihm kein Verschulden vorgeworfen werden – z.B., weil er dienstlich außerhalb beschäftigt ist oder mit dem Mietwagen in einen bereits gebuchten Urlaub aufbricht –, ist der tatsächliche Zeitraum der Wiederbeschaffung entsprechend länger.
Anders ist die erforderliche Mietwagendauer bei einem Reparaturschaden zu berechnen:
- Ist das verunfallte Fahrzeug verkehrssicher, entspricht die Dauer der Anmietungszeit der Reparaturdauer.
- Ist das verunfallte Fahrzeug nicht mehr verkehrssicher, ist die Zeitspanne zwischen Unfall und Reparaturende maßgebend (siehe oben). Dasselbe gilt, sollte sich der Geschädigte einen Ersatzwagen beschaffen, obwohl das verunfallte Fahrzeug noch reparaturwürdig ist.
- Bei fiktiver Abrechnung ist die im Gutachten prognostizierte voraussichtliche Reparaturdauer in einer Fachwerkstatt maßgebend. Hinzu kommt die Zeitspanne vom Unfall bis zum Eingang des Gutachtens beim Geschädigten zzgl. zwei bis drei Tage Überlegungszeit.
Generell gilt: die Anmietungszeit sollte so kurz wie möglich sein und die Anmietung ist auf die Reparatur abzustimmen. Ggf. ist eine Notreparatur durchzuführen. Verlängert sich die tatsächliche Reparaturdauer und ist die Verlängerung nicht vom Geschädigten zu vertreten, sind die dadurch verursachten Mietwagenkosten vom generischen Haftpflichtversicherer auszugleichen.
Mietwagentarif nach Unfall: Was darf der Mietwagen kosten?
Die Frage „Was darf der Mietwagen denn kosten?“, kann niemand exakt beantworten. Die Rechtsprechung zur Tariffrage ist wie folgt:
- In einer Not- und Eilsituation nach dem Unfall kann der Geschädigte sofort ein Fahrzeug anmieten. Er hat keine Preisvergleichspflicht. Das betrifft vor allem die Fälle der Durchreise, wenn eine Weiterfahrt sofort notwendig ist, oder Unfälle auf der Fahrt zur Arbeit (vgl. LG Leipzig, Urteil v. 23.01.2014, Az. 05 S 345/13). Fällt der Preis nicht völlig aus dem Rahmen, muss der Versicherer die Kosten erstatten. Im Einzelfall kann es erforderlich sein, dass der Geschädigte ein zu teures Mietfahrzeug – sobald möglich – umtauscht, vgl. LG Nürnberg-Fürth, Urteil v. 23.05.2007, Az. 8 S 1002/07.
- Liegt auch nur ein Tag zwischen Unfall und Anmietung, muss der Geschädigte vor der Anmietung die Preise vor Ort vergleichen und dann einen Tarif, der im Rahmen des Üblichen liegt, auswählen, vgl. BGH, Urteil v. 05.03.2013, Az. VI ZR 245/11.
- Vergleicht der Geschädigte – wie die meisten – keine Preise, bekommt er nur den üblichen Betrag erstattet. Wie „das Übliche“ ermittelt wird, überlässt der BGH den jeweiligen Gerichten, die den ersatzfähigen Normaltarif nach § 287 ZPO schätzen (Urteil v. 12.04.2011, Az. VI ZR 300/09). Das führt zur derzeit unübersichtlichen Rechtsprechung, denn fast jedes Gericht entscheidet anders: entweder Schwacke-Liste oder Fraunhofer-Tabelle (evtl. plus Zuschlag) oder der Mittelwert aus beidem (auch „Fracke“ genannt). Alles sind wohl taugliche Schätzgrundlagen.
Mietwagenkosten: Schwacke-Liste, Fraunhofer-Tabelle etc.
Aus der Schwacke-Liste müssen folgende Werte herausgelesen werden, um den Tarif zu berechnen:
- PLZ-Bereich, in dem die Autovermietung ihren Sitz hat. Manche Gerichte stellen auch auf den Wohnort des Geschädigten ab.
- Mietwagengruppe: Grundsätzlich ist der Geschädigte berechtigt, denselben oder zumindest einen gleichwertigen Fahrzeugtyp anzumieten, vgl. BGH, Urteil v. 02.03.1982, Az. VI ZR 35/80. In welche Mietwagenklasse das Unfallfahrzeug fällt, ergibt sich aus der Schwacke-Liste und meist auch aus dem Sachverständigengutachten. Bei älteren Unfallfahrzeugen (ab fünf Jahre) empfiehlt sich die Anmietung eines klassentieferen Fahrzeugs. Ein Abzug für ersparte Eigenaufwendungen wird bei einer Fahrstrecke von unter 1000 km von einigen Gerichten nicht mehr berücksichtigt. Andere Gerichte wiederum ziehen bei klassengleicher Anmietung auch bei einer Fahrstrecke von unter 1000 km eine Eigenersparnis von 3 bis 10 % ab. Dies kann durch Anmietung eines Mietwagens, der eine Gruppe niedriger eingestuft ist, umgangen werden.
- Bei Tarifen wenden die meisten Gerichte das „arithmetische Mittel“, das „nahe Mittel“ oder den „Modus“ an.
- Dauer: Es gibt Preisstaffelungen von 1 Tag, 3 Tage und 1 Woche. Zwei Berechnungsmethoden werden dabei in der Rechtsprechung verwendet, ausgehend von der tatsächlichen Gesamtmietdauer:
- aus der Gesamtmietzeit wird der größte Zeitabschnitt herausgenommen und der sich daraus ergebende Tageswert errechnet; dieser Tageswert wird dann mit der Anzahl der Gesamtmiettage multipliziert (11 Tage = Wochentarif: 7 Tage x 11 Tage)
- oder die Gesamtzeit wird in die Zeitabschnitte der Tabelle aufgeteilt (11 Tage sind: 1 Woche + 3 Tage + 1 Tag).
Bei der Fraunhofer-Tabelle sind es im Wesentlichen die gleichen Punkte wie bei der Schwacke-Liste. Allerdings ist die Fraunhofer Tabelle nur in einen 2-er PLZ-Bereich gegliedert und der Tarif wird meist nach dem „Mittelwert“ abgelesen. Der „Fracke“-Wert wird gebildet aus der Addition des Wertes aus der Schwacke-Liste und der Fraunhofer-Tabelle geteilt durch 2.
Gerichtsstand bei Klage Mietwagenkosten
Die Wahl des Gerichtsstandes entscheidet über den Tarif. Lokale Rechtskenntnis ist daher unerlässlich. Wer die Rechtsprechung an dem Ort kennt, an dem ein unfallbezogener Rechtsstreit entschieden würde, kann seine Mietwagenrechnungen darauf abstellen.
Eine Schadensersatzklage im Rahmen der Unfallregulierung kann an mehreren Gerichtsständen eingereicht werden, nämlich am:
- Unfallort
- Wohnort des Halters
- Wohnort des Fahrers
- Sitz des Haftpflichtversicherers oder
- der zuständigen Niederlassung des Haftpflichtversicherers.
Geht es nur um rechtliche Aspekte der Mietwagenrechnung, wird üblicherweise die Haftpflichtversicherung verklagt. Dann kommt es also darauf an, wo die Versicherung ihren Hauptsitz (oder die Niederlassung, falls von dort korrespondiert wird) hat, und welchen Tarif das Gericht dort als Schätzgrundlage nach § 287 ZPO heranzieht.
Was ist ein Interimsfahrzeug?
Als Interimsfahrzeug bezeichnet man im Schadenrecht einen Gebrauchtwagen, den der Geschädigte nach einem Unfall zur Überbrückung erwirbt und danach wiederverkauft. Das kann dann sinnvoll sein, wenn von vornherein klar ist, dass der Ausfallzeitraum lange dauern wird.
Und das wiederum kann der Fall sein bei:
- Neuwertentschädigung: Das verunfallte Fahrzeug war jünger als einen Monat, die Laufleistung lag unter 1.000 km und es wurde erheblich beschädigt. In solch einem Fall darf sich der Geschädigte für den Kauf eines neuen Fahrzeugs auf Kosten der gegnerischen Versicherung entscheiden. Das neue Fahrzeug hat aber eine lange Lieferzeit.
- Lieferschwierigkeiten beim Ersatzteil: Bereits zum Schadenszeitpunkt ist bekannt, dass ein bestimmtes Ersatzteil nicht lieferbar ist und auch ein Lieferzeitpunkt ist nicht absehbar.
- Spezialfahrzeugen: Ist das verunfallte Fahrzeug ein Spezialfahrzeug, reicht es dem Geschädigten nicht, wenn er ein gleichartiges Basisfahrzeug kauft. Es müssen noch zusätzliche Umrüstungsarbeiten erledigt werden. Diese finden im Nutzfahrzeugbereich oft durch externe Betriebe statt, deren Leistungsgeschwindigkeit nicht beeinflusst werden kann.
Kostenersatz für Interimsfahrzeug?
Immer wenn sich die Frage stellt, ob der Geschädigte ein Interimsfahrzeug zur Vermeidung höherer Kosten, wie zum Beispiel Mietwagenkosten oder Nutzungsausfall, ankaufen soll, ist eine Absprache mit der gegnerischen Versicherung sinnvoll. Dies kann wie folgt aussehen:
Das Autohaus sucht mit dem Kunden ein passendes Interimsfahrzeug aus dem Gebrauchtwagenbestand, kalkuliert einen Verkaufspreis und unter Annahme eines vorhersehbaren Kilometerverbrauchs einen späteren Ankaufspreis. Die Differenz zwischen beiden Werten bildet für den Geschädigten den Wertverlust, den die gegnerische Versicherung zu erstatten hat.
Der Geschädigte weist dann den Versicherer nach § 254 Abs. 2 BGB auf die derzeitige Situation und überlange Ausfalldauer hin. Er unterbreitet den Vorschlag der Interimslösung und beziffert die entstehenden Kosten (Wertverlust, An- und Abmeldekosten nebst Kennzeichen). Nun kann der Versicherer entscheiden, ob er diesen Schadenspositionen zustimmt.
Stimmt der Versicherer zu, kann der Geschädigte schnellstmöglich auf das Interimsfahrzeug umsteigen. Bis zur Zustimmung des Versicherers darf der Geschädigte Nutzungsausfall geltend machen bzw. einen Mietwagen nutzen. Stimmt der Versicherer nicht zu, muss der Versicherer entweder Nutzungsausfallentschädigung oder Mietwagenkosten zahlen. Durch die Abstimmung mit dem gegnerischen Versicherer kann dieser sich nachher nicht darauf berufen, dass es anders doch billiger gewesen wäre.
In einem Verfahren vor dem Landgericht Augsburg bat der Geschädigte um Zusage für die Kosten eines Interimsfahrzeugs. Die gegnerische Versicherung lehnte jedoch ab. Die Lieferung des Neuwagens verzögerte sich und der Geschädigte machte Nutzungsausfall für 148 Tage klageweise geltend. Im Klageverfahren berief sich die Versicherung darauf, dass sich der Geschädigte doch ein Interimsfahrzeug hätte anschaffen müssen. Das aber lehnte das Landgericht ab: eine solche Anschaffung sei unzumutbar, wenn der Versicherer auf Anfrage hin die Kostenübernahme zunächst abgelehnt habe, vgl. LG Augsburg, Urteil v. 10.11.2016, Az. 101 O 1089/16.
Mietpreisvorgaben der Versicherung
Oft bieten die Haftpflichtversicherer Geschädigten schriftlich oder telefonisch an, einen günstigen Mietwagen zu vermitteln. Das ist grundsätzlich möglich, solange der Geschädigte noch nicht anderweitig einen Mietwagen genommen hat.
Dies hat der BGH entschieden: Auf ein im telefonischen Erstgespräch mit dem Versicherer abgegebenes Angebot des Versicherers, dem Geschädigten einen günstigen Mietwagen zu vermitteln, muss der Geschädigte eingehen. Jedenfalls darf er nicht zu einem höheren Preis anmieten (BGH, Urteil v. 26.04.2016, Az. VI ZR 563/15).
Mit Urteil vom 12.02.2019, Az. VI ZR 141/18, hat der BGH zudem entschieden, dass ein Angebot der Versicherung auch dann beachtlich ist, wenn es auf besonderen Preisvereinbarungen zwischen dem Versicherer und dem ihm geschäftlich verbundenen Autovermieter beruhe. Anders als bei der Rechtsprechung des BGH zu den Stundenverrechnungssätzen bei der fiktiven Abrechnung von Reparaturkosten sind Versicherungssonderpreise damit nicht tabu.
Diese Angebote müssen aber nach der Instanzenrechtsprechung zumindest inhaltlich bestimmte Voraussetzungen erfüllen (vgl. hierzu AG Bonn, Urteil v. 28.06.2016, Az.113 C 350/15; AG Köln, Urteil v. 30.06.2016, Az. 274 C 86/16; AG Münster, Urteil v. 30.09.2016, Az. 59 C 836/16; AG Kiel, Urteil v. 28.06.2016, Az. 110 C 76/16):
Sie müssen
- allgemein zugängliche Preise enthalten, Versicherungssonderpreise und Preise aus dem Internetmarkt sind schadensrechtlich nicht relevant.
- sich auf Zeitpunkt und Ort der Anmietung beziehen.
- so konkret sein, dass der Geschädigte nur noch „Ja“ zu sagen braucht. Es muss also daraus hervorgehen, welches Auto (Modell), wann und wo, konkret zu welchen Konditionen, zu welchem Tarif, für den noch unbestimmten erforderlichen Zeitraum angemietet werden kann.
- Daneben sind Kosten für Zusatzleistungen nach den Tabellenwerken anzugeben.
- Hinsichtlich der Kaskoversicherung ist die Höhe der Selbstbeteiligung zu nennen.
- Es sind Angaben zur Vorfinanzierung zu machen.
- Und nicht zuletzt muss in diesem Zeitraum das Fahrzeug tatsächlich vom Versicherer dem Geschädigten zur Verfügung gestellt werden.
Viele Angebote der Versicherungen, insbesondere telefonische, erfüllen diese Anforderungen nicht. Der Geschädigte verstößt dann nicht gegen seine Schadensminderungspflicht, wenn er bei einem Autovermieter seiner Wahl ein Auto anmietet. Einzelne Gerichte aber (insbesondere Coburg – Sitz einer großen Versicherung) halten solche Mietwagenangebote für beachtlich und setzen die darin genannten Preise als üblichen Tarif an. Der Geschädigte bekommt dann nur diesen Tarif von der Versicherung erstattet.
Auch ist zu berücksichtigen, dass die Schreiben einzelner Versicherer mit der Zeit an Qualität gewonnen haben. Es ist folglich jedes Schreiben individuell zu betrachten: je konkreter es gestaltet ist, desto wahrscheinlich ist es, dass es die Anforderungen der Gerichte erfüllt.
Mietvertrag mit Geschädigtem notwendig?
Immer wieder kommt es vor, dass die gegnerische Haftpflichtversicherung im Rahmen der Unfallregulierung von einer Autovermietung eine Kopie des schriftlichen Mietvertrags verlangt und die Mietwagenkosten bis zur Vorlage desselben nicht bezahlt.
Das ist aber so nicht zulässig, denn: Ein Kfz-Mietvertrag muss der Haftpflichtversicherung im Rahmen der Unfallregulierung nicht vorgelegt werden. Der Mietvertrag ist schadensersatzrechtlich ohne Bedeutung. Grundlage der Erstattung ist die Mietwagenrechnung. Zudem ist der Kfz-Mietvertrag formfrei – er kann schriftlich, mündlich oder durch schlüssiges Handeln abgeschlossen werden und kann damit nicht immer vorgelegt werden. Das darf nicht zum Nachteil des Geschädigten werden.
Zur Absicherung gegenüber dem Kunden (u.a. im Hinblick auf den Mietwagentarif, Rückgabe vollgetankt, Selbstbeteiligung in der Kaskoversicherung) ist es für die Auto-Vermietungen aber immer empfehlenswert, mit dem Kunden einen Mietvertrag auszufüllen.
Hierzu gibt es vorgefertigte Mustermietverträge, bei denen folgende Punkte ausgefüllt werden sollten:
- Mieter mit Namen und Adresse
- Fabrikat und Kennzeichen des Mietwagens
- Gruppe des Unfallfahrzeugs und Gruppe des Mietfahrzeugs
- Tankinhalt – bei Rückgabe vollgetankt oder leer
- Vollkaskoversicherung mit SB
- Mietbeginn und Mietende mit Datum und Uhrzeit
- Kilometerstand bei Mietbeginn und Mietende
- Dauer der Anmietung
- gefahrene Kilometer
- berechneter Tarif
- evtl. 2. Fahrer eintragen
- evtl. Winterreifen eintragen
Der Mietvertrag wird entweder der Mietwagenrechnung beigelegt und in der Rechnung auf den Mietvertrag Bezug genommen. Oder: Der Mietvertrag wird zu den Akten genommen. Dann sollten jedoch die oben aufgeführten Punkte auf der Mietwagenrechnung auftauchen.
Mietwagen: Mehraufwendungen bei der Vollkaskoversicherung, sog. Haftungsbefreiungszuschlag
Nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall darf sich der Geschädigte für die Dauer der Reparatur oder Wiederbeschaffung einen Mietwagen nehmen.
Neben der Hauptdienstleistung „Vermietung eines Fahrzeugs“, bieten Kfz-Vermieter oftmals weitere kostenpflichtige Nebenleistungen wie zweiter Fahrer, Winterreifen, Navigationsgerät und Haftungsreduzierung/Haftungsausschluss bei der Vollkaskoversicherung an: Eine Haftungsreduzierung verringert z. B. für den Fall einer Beschädigung des Autos die eigenen Kosten des Mieters. Der Haftungsausschluss schützt komplett vor einer Selbstbeteiligung am Schaden. Für beides kann der Vermieter zusätzliche Kosten verlangen. Diese können sich auf bis zu 22 Euro brutto/Tag belaufen. Ist eine solche Haftungsreduzierung oder ein solcher Haftungsausschluss nicht vereinbart, beträgt die Selbstbeteiligung für den Mieter im Falle eines Vollkaskoschadens je nach Vereinbarung zwischen 500 und 1.000 Euro.
Sind die zusätzlichen Kosten für Haftungsreduzierung/Haftungsausschluss nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall auch vom Schädiger beziehungsweise dessen Haftpflichtversicherung zu erstatten?
Ja, denn nach zwei Urteilen des BGH kann der Geschädigte, der nach einem Unfall einen Mietwagen benötigt, unabhängig vom Bestehen einer eigenen Vollkaskoversicherung eine Haftungsreduzierung mit einer Selbstbeteiligung von null (also einen Haftungsausschluss) abschließen(Urteil v. 15.02.2005, Az. VI ZR 74/04 und BGH, Urteil v. 25.10.2005, Az. VI ZR 9/05).
Die Kosten für die Vollkaskoversicherung seien als adäquate Schadensfolgen grundsätzlich erstattungsfähig. Begründet wird das damit, dass der Geschädigte bei einem Mietfahrzeug generell ein höheres Risiko trage als bei der Benutzung seines eigenen Fahrzeugs. Oft habe der Mietwagen einen höheren Wert als das eigene Fahrzeug. Zudem muss der Mieter einen Schaden am Mietfahrzeug beseitigen lassen, am eigenen Fahrzeug kann er sich entscheiden, den Schaden unrepariert zu lassen.
Der BGH gesteht den Haftungsbefreiungszuschlag grundsätzlich also auch dann zu, wenn das eigene Fahrzeug des Geschädigten nicht vollkaskoversichert ist. Allerdings können dann im Einzelfall Abzüge unter dem Gesichtspunkt des Vorteilsausgleichs in Betracht kommen. Das unterliege aber jeweils der Beurteilung und Würdigung des Richters, der den Fall zu entscheiden hat, so der BGH im Urteil vom 15.02.2005.
Ähnlich hat das Amtsgericht München entschieden: Die Kosten einer für das Ersatzfahrzeug abgeschlossenen Vollkaskoversicherung können ersatzfähig sein, wenn das geschädigte Fahrzeug zum Unfallzeitpunkt vollkaskoversichert war oder der Geschädigte während der Mietzeit einem erhöhten wirtschaftlichen Risiko ausgesetzt war. Letzteres sei insbesondere anzunehmen, wenn das beschädigte Fahrzeug schon älter war und als Ersatzfahrzeug ein wesentlich höherwertiges Fahrzeug angemietet wird (AG München, Urteil v. 16.08.2017, Az. 343 C 25988/16).
Mehraufwand für zweiten Fahrer?
Nach einem unverschuldeten Unfall darf sich der Geschädigte für die Dauer der Reparatur oder Wiederbeschaffung einen Mietwagen nehmen. Kosten für den zweiten Fahrer werden von der Autovermietung berechnet, wenn den Mietwagen neben dem Mieter noch ein weiterer Fahrer nutzt.
Sind die zusätzlichen Kosten für den zweiten Fahrer nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall auch vom Schädiger beziehungsweise dessen Haftpflichtversicherung zu erstatten?
Ja, und zwar dann, wenn das vermietete Fahrzeug und auch das verunfallte Fahrzeug tatsächlich durch einen zweiten Fahrer genutzt werden. Diesem zweiten Fahrer darf zudem kein weiteres Fahrzeug zur Verfügung stehen und er muss während der Reparaturzeit des verunfallten Fahrzeugs auf die Nutzung des Mietwagens angewiesen sein, um wie gewohnt mobil zu sein.
Nach Ansicht des AG Köln (Urteil v. 11.09.2013, Az. 265 C 243/12) und des OLG Köln (Urteil v. 30.07.2013, Az. 15 U 212/12), kommt es nicht darauf an, ob der angegebene Zusatzfahrer das Fahrzeug tatsächlich genutzt hat. Maßgeblich sei nur, dass der Mietwagen auch zur Nutzung durch einen weiteren Fahrer angemietet wurde. Damit sei bereits das Risiko eines intensiveren Fahrzeuggebrauchs durch den weiteren Fahrer eröffnet, das mit den zusätzlichen Kosten abgedeckt werden soll.
Grundsätzlich empfiehlt es sich auf jeden Fall, dass die Autovermietung einen zweiten Fahrer mit in den Mietvertrag in die dafür vorgesehene Spalte aufnimmt.
Urteile hierzu gibt es zahlreiche, so zum Beispiel:
AG Düsseldorf (Urteil v. 24.02.2011, Az. 54 C 1675/10): „Die Klägerin kann den Ersatz des Zweitfahrerzuschlags verlangen. Die Kosten für einen Zusatzfahrer sind dann zu erstatten, wenn auch das unfallbeschädigte Fahrzeug von einer weiteren Person (oder mehreren) gefahren wurde.“
AG Köln, Urteil v. 21.12.2016, Az. 261 C 150/16: „Kosten der Nebenleistungen einer weitergehenden Haftungsreduzierung, für einen Zweitfahrer, Zustellung/Abholung, Navigationsgerät und Winterreifen sind zu ersetzen.“
Ebenso haben entschieden: AG Bonn, Urteil v. 30.08.2017, Az. 115 C 199/16; AG Köln, Urteil v. 21.12.2016, Az. 261 C 150/16; AG Stuttgart, Urteil v. 28.04.2017, Az. 44 C 2984/16; AG Stuttgart-Bad Cannstatt, Urteil v. 15.11.2017, Az. 10 C 1214/17; LG Lüneburg, Urteil v. 28.12.2010, Az. 5 S 167/10; LG Nürnberg-Fürth, Urteil v. 10.08.2011, Az. 8 S 4302/11; OLG Celle, Urteil v. 01.02.2017, Az. 14 U 61/16.
Mietwagen für Taxiunternehmen und Fahrschulen
Nach einem unverschuldeten Autounfall darf sich der Geschädigte für die Dauer der Reparatur oder Wiederbeschaffung einen Mietwagen nehmen. Das gilt grundsätzlich auch für Gewerbetreibende.
Allerdings kann es bei Kleinunternehmern vorkommen, dass die Mietwagenkosten höher sind als das, was bei zeitweiliger Einstellung der Arbeit an entgangenem Gewinn entstünde. Dann wenden die Haftpflichtversicherer – insbesondere bei Taxiunternehmen und Fahrschulen – gerne ein: Zur Schadensminderung müsse der Unternehmer während der Unfallreparatur die Arbeit einstellen und seinen entgangenen Gewinn geltend machen. Die Inanspruchnahme des Mietwagens mit höheren Kosten verstoße gegen die Schadensminderungspflicht.
Ist dieser Einwand richtig? Zur Beantwortung dieser Frage ist zwischen Taxiunternehmen und Fahrschulen zu unterscheiden.
Miettaxen sind teuer und die Ertragslage im Taxigewerbe ist im Durchschnitt eher mau. Dass ein Taxiunternehmer einen Mietwagen nur beanspruchen könne, wenn der bei Einstellung der Arbeit während der Ausfallzeit entgehende Gewinn größer sei als die zu erwartenden Mietwagenkosten, hat jedoch schon der Bundesgerichtshof (BGH) verneint. Es darf nämlich nicht allein auf die Mietwagenkosten abgestellt werden. Vielmehr muss im Rahmen einer Gesamtbetrachtung auch das Risiko berücksichtigt werden, Kunden, die durch den Ausfall nicht bedient werden können, an die Konkurrenz zu verlieren, vgl. BGH, Urteil v. 19.10.1993, Az. VI ZR 20/93.
Bei Fahrschulen ist das im Grunde nicht anders. Verunfallt ein Fahrschulfahrzeug, darf die geschädigte Fahrschule auch dann ein Ersatzfahrzeug anmieten, wenn die damit erzielten Gewinne unter den Kosten liegen. Denn Fahrstunden sind regelmäßig bereits terminiert und einer Fahrschule ist es nicht zuzumuten, nach dem unfallbedingten Ausfall eines Fahrschulwagens diese zu verschieben. Der damit verbundene Imageschaden bei den enttäuschten Fahrschülern und bei der potenziellen Kundschaft ist ein Aspekt, der bei der Beurteilung der schadensrechtlichen Erforderlichkeit hohes Gewicht hat. Dass die Mietwagenkosten dann gegebenenfalls höher sind als der mit dem Mietfahrschulwagen erwirtschaftete Gewinn, muss dahinter zurücktreten, vgl. AG Ludwigsburg, Urteil v. 05.05.2014, Az. 10 C 469/14 oder AG Wangen, Urteil v. 08.05.2014, Az. 4 C 106/14.
Die Mietwagenkostenlisten (Schwacke-Mietpreisspiegel oder Fraunhofer-Marktpreisspiegel) sind im Übrigen auf Fahrschulfahrzeuge nicht anzuwenden, so das AG Erlangen mit Urteil v. 18.02.2014, Az. 6 C 1858/13.
Mietwagen „unter 20 km“ erforderlich?
Nach einem unverschuldeten Autounfall darf sich der Geschädigte für die Dauer der Reparatur seines verunfallten Autos einen Mietwagen nehmen; die Kosten hierfür muss die gegnerische Haftpflichtversicherung tragen. Versicherungen behaupten nun immer häufiger, der Geschädigte habe keinen Anspruch auf Erstattung der Mietwagenkosten, denn er habe gar keinen gebraucht.
Es gibt mehrere Fallgruppen, bei denen das Argument „Mietwagen war nicht erforderlich“ eingesetzt wird. Mit Urteil v. 05.02.2013, Az. VI ZR 290/11 hatte der BGH entschieden, dass für die Frage, ob die Mietwagennutzung erforderlich ist, grundsätzlich die Faustregel „20 km pro Tag“ gelte.
Doch gibt es auch Fälle, in denen es für den Geschädigten darauf ankommt, ständig über einen Mietwagen verfügen zu können:
- Alt, krank und geschwächt: Das Amtsgericht Bremen (Urteil v. 13.12.2012, Az. 9 C 330/11) hat einem Rentner, der im ländlichen Raum wohnte und gesundheitlich angeschlagen war, die Nutzung eines Mietwagens zugesprochen, obwohl er in fünf Tagen nur 44 km zurückgelegt hatte. Der Geschädigte benötigte den Mietwagen aber für erforderliche spontane Arztbesuche.
- Kein ÖPNV: Wenn es auf dem Lande keine sinnvoll nutzbaren öffentlichen Verkehrsmittel gibt, kann der Geschädigte darauf auch nicht verwiesen werden (AG Arnsberg, Urteil v. 27.08.2008, Az. 3 C 162/08). Auch kann der Versicherer den Geschädigten nicht generell auf die Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) verweisen, denn dieser bietet nicht die gleiche Mobilität und Qualität wie ein Fahrzeug (AG Hannover, Urteil v. 07.11.2016, Az. 420 C 7631/16).
- Handwerksbetrieb: Wenn ein Handwerksbetrieb nach einem Unfall einen Transporter als Ersatzfahrzeug anmietet, ist nicht von Bedeutung, dass damit weniger als 20 km pro Tag zurückgelegt wurden. Denn der Transport der Werkzeuge und des Materials zur Baustelle per Taxi scheidet von vorneherein aus (AG Berlin-Mitte, Urteil v. 08.05.2012, Az. 102 C 3316/11).
- Rufbereitschaft: Bestimmte Berufsgruppen, wie z.B. Ärzte oder Feuerwehrleute, müssen sich auch in ihrer Freizeit in Rufbereitschaft halten. Diese Berufsgruppen dürfen auch dann einen Mietwagen nehmen, wenn sie im Ergebnis weniger als 20 km/Tag damit fahren: im Alarmfall ist die Benutzung von Bus, Bahn oder Taxi nicht zielführend, so das AG Schwabach, Urteil v. 09.11.2016, Az. 2 C 671/16).
Mietfahrzeuge für Selbstfahrer: Zulassungsbescheinigung notwendig?
Mitunter kommt es vor, dass Haftpflichtversicherungen die Zahlung der Mietwagenrechnung verweigern oder kürzen, wenn der an den Geschädigten vermietete Pkw nicht als Selbstfahrer-Vermietfahrzeug zugelassen ist.
Schadensrechtlich, also im Verhältnis zum gegnerischen Versicherer, kommt es aber nicht darauf an, ob das Mietfahrzeug als Selbstfahrervermietfahrzeug zugelassen ist oder nicht. Das sehen viele Gerichte so, aber eben nicht alle Versicherungen.
Wir hatten zu dieser Thematik bislang Urteile vor dem Amtsgericht Frankfurt (Urteil v. 14.09.2017, Az. 32 C 811/17 (84) und Urteil v. 21.12.2017, Az. 32 C 2380/17 (86)) und vor dem Amtsgericht München (Urteil v. 15.08.2018, Az. 334 C 5983/18 und Urteil vom 15.02.2019, Az. 341 C 19310/18) erstritten. Die Gerichte haben in allen Fällen entschieden, dass es für das Verhältnis zwischen Geschädigtem und Haftpflichtversicherung des Schädigers keine Rolle spielt, ob das Mietfahrzeug als Selbstfahrervermietfahrzeug zugelassen ist oder nicht. Dem Geschädigten kann nicht aufgebürdet werden zu überprüfen, ob die Vermietung versicherungsrechtlich zulässig ist. Dennoch verlangen manche Versicherer weiterhin den Nachweis und zahlen, falls das Fahrzeug nicht als Selbstfahrervermietfahrzeug zugelassen ist, nur einen Werkstattersatztarif von ca. 25 bis 35 EUR netto pro Tag. Für die Bearbeitung einfacher und zügiger ist es daher, wenn die entsprechen Mietfahrzeuge als Selbstfahrervermietfahrzeuge zugelassen sind.
Zudem kann der Einsatz eines nicht als Vermietfahrzeug für Selbstfahrer zugelassenen Fahrzeugs als Mietwagen Risiken mit sich bringen:
- Andere Autovermieter können die Vermietung nicht als Mietwagen zugelassener Fahrzeuge abmahnen oder mit Unterlassungsklagen verfolgen.
- Auch bei einem nicht als Selbstfahrervermietfahrzeug zugelassen Mietwagen voller Versicherungsschutz bestehen muss. Der eigene Versicherer muss mit der Vermietung daher einverstanden sein.
- Und: nach § 13 Abs. 2 S. 2 FZV sind Mietfahrzeuge für Selbstfahrer der Zulassungsbehörde anzuzeigen, andernfalls droht ein Bußgeld.
Winterreifen/Winterräder
Nimmt der Geschädigte nach einem unverschuldeten Unfall für die Dauer der Reparatur einen Mietwagen in Anspruch, werden ihm, sofern das Fahrzeug mit Winterreifen ausgestattet ist, diese Kosten separat in Rechnung gestellt. Einige gegnerischen Haftpflichtversicherungen streichen diese Position aus der Mietwagenrechnung und erstatten sie dem Geschädigten nicht. Das Argument: Winterreifen gehören im Winter zur Standardausstattung eines verkehrssicheren Kfz und können daher nicht extra berechnet werden.
Das ist jedoch nicht richtig: Die Kosten für Winterreifen sind zu erstatten, wenn der Vermieter den Mietwagen mit Winterreifen ausgestattet hat und der Geschädigte das Fahrzeug auch mit Winterreifen gefahren ist. Die Verpflichtung zur Vermietung verkehrssicherer Fahrzeuge ändert daran nichts (vgl. AG Nürnberg Urteil v. 30.10.2013, Az. 24 C 4756/13).
Das OLG Köln hat das mit Urteil v. 30.07.2013, Az.15 U 212/12 wie folgt begründet: Die Kosten der Winterreifen sind angesichts der während der Mietdauer herrschenden Jahreszeit und der damit jederzeit möglichen Eisglätte erforderlich und erstattungsfähig. Auf dem Mietwagenmarkt werden Mietfahrzeuge mit Winterbereifung in der Regel nur gegen Zahlung eines Zuschlags für dieses Ausstattungsmerkmal angeboten. Den Autovermietern steht es frei, auch für eine notwendige Zusatzausstattung eine besondere Vergütung zu verlangen. Der zusätzliche Kostenaufwand für die Ausstattung mit Winterreifen ist daher nach § 249 Abs. 1 S. 2 BGB erforderlich (vgl. auch BGH, Urteil v. 05.03.2013, Az. VI ZR 245/11; OLG Stuttgart, Urteil v. 18.08.2011, Az. 7 U 109/11 und OLG Köln, Urteil v. 14.07.2016, Az. 15 U 27/16).
In allen Fällen, in denen während der Mietdauer ernstlich mit der Möglichkeit von Wetterlagen gerechnet werden muss, die mit Rücksicht auf § 2 Abs. 3a StVO eine Winterausrüstung des Mietwagens erforderlich machen, sind die zusätzlichen Kosten für die Winterreifen zu erstatten. Da der Mieter Verantwortung für fremdes Eigentum übernehmen muss, ist ihm in der kalten Jahreszeit die Haftung für den Mietwagen ohne Winterreifen selbst dann nicht zuzumuten, wenn er sein eigenes Fahrzeug nicht mit Winterreifen ausgerüstet hat, so das OLG Köln weiter.
Damit sind gesondert in Rechnung gestellte weitere Leistungen – wie Winterreifen, aber auch Haftungsreduzierung, Zustellung und Abholung des Ersatzfahrzeuges, weiterer Fahrer, Anhängerkupplung und Navigationsgerät – dem Mietwagentarif aus der Schwacke-Liste oder der Fraunhofer-Tabelle zuzuschlagen. Diese Leistungen sind in den Grundtarifen beider Erhebungen nicht enthalten.
UNFALL-RE
STEFANIE MOSER
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Verkehrsrecht
Fidel-Kreuzer-Str. 4
86825 Bad Wörishofen
Telefon: +49 8247 332333
E-Mail: moser@unfall-re.de
Mitgliedschaften:
Deutscher Anwaltverein, Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des DAV (Deutscher Anwalt Verein), Rechtsanwaltskammer München,
Anwaltverein Memmingen, Liste „Auf Unfallschadenregulierung spezialisierte Rechtsanwälte“ der Zeitschrift IWW Unfallregulierung effektiv
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