Das Kfz-Leasing ist aus dem Wirtschaftsleben nicht mehr wegzudenken. Sowohl bei Firmenkunden als auch bei Freiberuflern ist diese Art der Fahrzeugfinanzierung beliebt, weil es zum einen die Eigenkapitalquote verbessert und Liquidität schont und zum anderen steuerliche Vorteile mit sich bringen kann. Auch immer mehr Privatkunden greifen zum Leasing.
Welche Besonderheiten sich bei der Unfallregulierung ergeben, wenn ein Leasingauto in einen Verkehrsunfall verwickelt ist, erfahren Sie hier. Sollten Sie weitere Fragen haben oder rechtliche Unterstützung bei der Unfallregulierung benötigen – sprechen Sie uns gerne an!
Besonderheiten bei der Unfallabwicklung
Bei einem Unfall mit einem Leasingfahrzeug sind nicht nur zwei Parteien beteiligt. Vielmehr geht es nun um ein sog. Dreiecksverhältnis. Es gibt den Schädiger (=Unfallverursacher), hinter dem die Haftpflichtversicherung steht, den Geschädigten (=der Leasingnehmer) und den Leasinggeber.
Hinzu kommt: auch die vertraglichen Vereinbarungen aus dem Leasingvertrag sind zu beachten. Das führt zu besonderen rechtlichen Konstellationen, die es zu berücksichtigen gilt. Professionelle Unfallabwicklung bzw. Unfallregulierung ist vor allem in diesem komplexen rechtlichen Umfeld von großer Bedeutung.
Leasing: Wer ist bei Unfall anspruchsberechtigt?
Zunächst einmal stellt sich die Frage, wer bei einem Verkehrsunfall mit einem Leasing-Fahrzeug Anspruchsberechtigter ist, wenn das Fahrzeug beschädigt wurde.
Eigentümer des Leasingfahrzuges ist nicht der Leasingnehmer, sondern der Leasinggeber. Folglich beschränken sich die Ansprüche des Leasingnehmers auf die aus dem Besitz des Fahrzeugs resultierenden Ansprüche, wie zum Beispiel Nutzungsausfall, Mietwagenkosten, Abschleppkosten, Sachverständigen- und Anwaltskosten. Ansprüche aus der Beschädigung des Eigentums (Fahrzeugschaden, Wertminderung) stehen originär dem Leasinggeber zu.
Um Ansprüche nach einem Unfall aus Eigentumsverletzung geltend machen zu können, benötigt der Leasinggeber daher die Ermächtigung des Leasingnehmers. Eine solche Ermächtigung findet sich häufig im Leasingvertrag. Denn in den meisten Leasingverträgen finden sich Klauseln, dass die Abwicklung von Reparaturschäden dem Leasingnehmer aufgegeben wird und der Leasinggeber selbst sich nur um Totalschäden kümmern möchte. Im Reparaturfall wird der Leasingnehmer also dann ermächtigt, den Schaden in eigenem Namen und auf eigene Rechnung geltend zu machen.
Reparaturschaden bzw. Totalschaden bei Leasing-Fahrzeug
Die Frage, ob ein Reparaturschaden oder aber ein Totalschaden vorliegt, ist im Falle von Leasing-Fahrzeugen ebenfalls anders zu beurteilen. Denn: Der Totalschadensbegriff folgt nicht dem Schadensersatzrecht. Vielmehr macht der Leasingvertrag hierzu Vorgaben.
Meistens lauten die Klauseln wie folgt: Solange die Reparaturkosten nicht höher sind als 50 % des Wiederbeschaffungswertes, liegt ein Reparaturschaden vor. Überschreiten sie 50 %, ist ein Totalschaden definiert. Damit liegt im Falle von Leasing-Fahrzeugen in weitaus mehr Fällen ein Totalschaden vor als bei einem nicht geleasten Fahrzeug.
Hier handelt es sich erst dann um einen (wirtschaftlichen) Totalschaden, wenn die Reparaturkosten höher sind als der Wiederbeschaffungsaufwand (Wiederbeschaffungswert abzgl. Restwert).
Sofern ein Reparaturschaden vorliegt, ist darauf zu achten, dass das Fahrzeug vollständig und fachgerecht repariert wird. Dazu ist der Leasingnehmer vertraglich verpflichtet, damit der Leasinggeber am Ende des Vertrages den Gegenwert des Fahrzeugs ungeschmälert zur Verfügung hat.
Bei einem Totalschaden schuldet der Schädiger dem Geschädigten den Wiederbeschaffungswert. Wird der Leasingvertrag aufgrund des Totalschadens beendet, schuldet der Leasingnehmer dem Leasinggeber nach dem Leasingvertrag den sog. Buchwert. Gerade bei einem Leasingvertrag ohne anfängliche Sonderzahlung und kleineren Ratenzahlungen dauert es lange, bis der Buchwert im Verhältnis von Leasinggeber zu Leasingnehmer nicht mehr höher ist als der Wiederbeschaffungswert.
So kann es also sein, dass vertragsrechtlich der Leasingnehmer dem Leasingeber nach Eingang des von der Haftpflichtversicherung des Schädigers bezahlten Wiederbeschaffungswertes noch Geld schuldet, obwohl der Leasingvertrag wegen des Totalschadens vertragsgemäß beendet wird. Hierfür gibt es spezielle Versicherungen (sog. GAP Versicherungen), die diese Lücke schließen. Es empfiehlt sich, diese mit dem Leasingvertrag gemeinsam abzuschließen. Fehlt nämlich eine solche Versicherung, muss der Leasingnehmer die Differenz zwischen Buchwert und Wiederbeschaffungswert selbst zahlen.
Unfallabwicklung bei Leasing-Fahrzeug: Wem steht Wertminderung zu?
Die Wertminderung steht meistens dem Leasinggeber zu. Die Leasinggesellschaft muss den Wert am Ende des Leasingvertrags realisieren. Allerdings gibt es auch hier unterschiedliche Vertragsgestaltungen, so dass jedenfalls die Leasinggesellschaft angefragt werden sollte, an wen die Wertminderung im Einzelfall ausbezahlt werden soll.
Mietwagen & Nutzungsausfall bei Unfall mit Leasing-Fahrzeug
Der Leasingnehmer muss auch während der fehlenden Nutzungsmöglichkeit des Fahrzeugs aufgrund des Unfalls die Leasingraten weiterbezahlen. Für die Dauer der Reparatur kann der Leasingnehmer dafür aber entweder einen Mietwagen beanspruchen oder Nutzungsausfall geltend machen.
Verkehrsunfall mit Leasing-Kfz: Umsatzsteuer / Mehrwertsteuer?
Die Umsatzsteuer (=Mehrwertsteuer) ist für Privatkunden und nicht zum Vorsteuerabzug berechtigte Unternehmer bei der Regulierung von Haftpflichtschäden bei einem unverschuldeten Verkehrsunfall nur dann eine ersatzfähige Position, „wenn und soweit“ sie aufgewendet wurde (§ 249 Absatz 2 S. 2 BGB). Ist das verunfallte Fahrzeug ein Leasing-Fahrzeug, gibt es einige Besonderheiten:
- Leasinggeber ist wohl immer zum Vorsteuerabzug berechtigt.
- Ist Leasingnehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt, werden alle Schadenpositionen netto abgerechnet.
- Ist Leasingnehmer nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt, ist im Leasingvertrag nachzulesen:
- Wenn sich der Geschädigte um Reparaturschäden selbst kümmern muss (so die weit verbreitete Standardklausel), ist die gegnerische Versicherung verpflichtet, den Schaden brutto zu erstatten, wenn tatsächlich repariert wird und somit Umsatzsteuer aufgewendet worden ist.
- Nimmt bei Totalschaden der Leasinggeber Regulierung selbst in die Hand nimmt (auch das ist eine Standardklausel), ist auf den vorsteuerabzugsberechtigten Leasinggeber abzustellen. Die gegnerische Versicherung muss nur den Netto-Wiederbeschaffungswert abzgl. Netto-Restwert zahlen.
Deshalb ist immer auf die umsatzsteuerlichen Verhältnisse desjenigen abzustellen, der nach dem Leasingvertrag berechtigt bzw. verpflichtet ist, Ansprüche geltend zu machen, vgl. BGH, Urteil v. 14.07.1993, Az. IV ZR 181/92.
UNFALL-RE
STEFANIE MOSER
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Verkehrsrecht
Fidel-Kreuzer-Str. 4
86825 Bad Wörishofen
Telefon: +49 8247 332333
E-Mail: moser@unfall-re.de
Mitgliedschaften:
Deutscher Anwaltverein, Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des DAV (Deutscher Anwalt Verein), Rechtsanwaltskammer München,
Anwaltverein Memmingen, Liste „Auf Unfallschadenregulierung spezialisierte Rechtsanwälte“ der Zeitschrift IWW Unfallregulierung effektiv
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