Die fiktive Abrechnung ist eine besondere Art der Unfallabwicklung. Eine offizielle Definition gibt es nicht: Zumeist wird die Abrechnung eines Schadens als „fiktiv“ (oder „abstrakt“) bezeichnet, wenn kein tatsächlicher, sondern nur ein potenzieller Aufwand geltend gemacht wird. Auf dieser Seite informieren wir Sie, welche fiktiven Kosten nach einem Verkehrsunfall angesetzt werden können.
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Fiktive Abrechnung: was ist das?
Bei der fiktiven Abrechnung erfolgt die Schadensberechnung nicht auf Basis einer konkreten Reparaturkostenrechnung, sondern nach Maßgabe eines Sachverständigengutachtens. Auch die Abrechnung auf Basis eines Kostenvoranschlags einer Kfz-Werkstatt ist möglich. Es wird also weder eine Reparaturrechnung vorgelegt noch muss das Unfallfahrzeug repariert werden. Das ist das Besondere an dieser Abrechnung.
Eine fiktive Abrechnung ist in jedem Fall möglich. Lediglich die nicht angefallene Umsatzsteuer wird gemäß § 249 Abs. 2 S. 2 BGB nicht ersetzt. Diese wird nach der gesetzlichen Regelung nur dann erstattet, wenn sie konkret angefallen und nachgewiesen ist.
Kürzungen bei fiktiver Abrechnung nach Gutachten
Besonders bei der fiktiven Abrechnung nach Gutachten gibt es immer wieder Schadenspositionen, die von den Versicherungen gekürzt werden. Hierzu zählen u. a. die markengebundenen Stundenverrechnungssätze, die Verbringungskosten oder die UPE-Zuschläge (Zuschläge auf die unverbindlichen Preisempfehlungen des Herstellers). Zu diesen Positionen gibt es jedoch umfangreiche Rechtsprechung. Werden diese Kürzungen durch ein anwaltliches Schreiben mit der richtigen Argumentation nachgefordert, wird seitens der gegnerischen Versicherung meist auch nachreguliert.
Fiktive Abrechnung: fiktive Beilackierung erfasst?
Die Kosten einer farbangleichenden Beilackierung gehören bei konkreter Abrechnung zum Schaden. Der Geschädigte kann sie nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall von der gegnerischen Versicherung erstattet verlangen.
Wie aber ist es, wenn der Geschädigte das verunfallte Fahrzeug nicht reparieren lässt, sondern den Schaden fiktiv nach Gutachten abrechnen will? Sind dann die Kosten der Beilackierung auch von der gegnerischen Versicherung zu erstatten? Auch bei einer fiktiven Abrechnung sind die vom Schadengutachter kalkulierten Kosten der Beilackierung zu erstatten, entschied das AG Aalen (Urteil v. 09.09.2014, Az. 8 C 1031/12).
In diesem konkreten Fall hatte der Versicherer hatte zwei Einwände, die inzwischen auch in anderen Fällen oft vorgebracht werden:
- Ein Sachverständiger könne nicht beurteilen, ob eine Beilackierung erforderlich sei. Das sehe man erst bei den Lackierarbeiten selbst.
- Die Tür hätte im ausgebauten Zustand lackiert und fertig lackiert eingebaut werden müssen. Dann wären erhebliche Vorbereitungs- und Abklebearbeiten nicht erforderlich gewesen.
Jedoch hatte der vom Gericht beauftragte Sachverständige nachvollziehbar und schlüssig dargelegt, dass die Kosten einer Beilackierung zum Zweck der Farbton- und Effektangleichung erforderlich seien. Ebenso sei ein auslaufender Übergang der Schichtstärke der zu lackierenden Flächen aus technischer Sicht nur dann möglich, wenn die zu lackierenden Bauteile am Fahrzeug montiert seien.
Bei dem hier erforderlichen Ersatz der hinteren linken Tür durch ein Neuteil werde das Bauteil üblicherweise in ausgebautem Zustand vorlackiert und im angebauten Zustand endlackiert. Die dabei auszuführenden Abdeckarbeiten seien folglich erforderlich und auch in den kalkulierten Vorbereitungszeiten enthalten.
Das AG München hatte in einem Haftpflichtschadenfall ebenfalls ein Gutachten eingeholt. Der Gutachter hatte ausgeführt, dass in 98 % aller Fälle bei hellen Metalliclackierungen der Farbton nicht genau getroffen werde. Am ehesten werde der Farbton noch bei dunklen Metalliclacken getroffen, aber auch da liege die Trefferquote nur bei etwa 30 Prozent. In den übrigen Fällen sei ein Farbtonunterschied sichtbar. Auf dieser Grundlage hat das AG München die Beilackierungskosten auch bei der fiktiven Abrechnung zugesprochen,vgl. Urteil v. 20.04.2017, Az. 344 C 17142/16.
Auch das AG Neu-Ulm sprach die Beilackierungskosten fiktiv zu. Der Versicherer hatte eingewandt, erst der Lackierer könne bei der Lackierung erkennen, ob eine Farbangleichung notwendig sei. Da nicht lackiert wurde, lägen die Voraussetzungen nicht vor. Das Gericht hat das Schadengutachten jedoch richtig eingeordnet: Es ist eine Prognose, und deshalb kommt es nicht darauf an, ob lackiert und beilackiert wurde, vgl. Urteil v. 10.05.2017, Az. 4 C 343/17.
Fiktive Abrechnung: Welche Stundenverrechnungssätze gelten?
Bei einem unverschuldeten Verkehrsunfall darf der Geschädigte auf der Grundlage der im Schadengutachten festgestellten Reparaturkosten seinen Schaden auch fiktiv abrechnen. Das heißt, er lässt den Unfallschaden nicht (oder nur teilweise) reparieren und verlangt von der gegnerischen Versicherung die Reparaturkosten ohne Umsatzsteuer/Mehrwertsteuer ersetzt.
Ausgangspunkt bei der fiktiven Abrechnung sind folgende Entscheidungen des BGH: „Porsche-Urteil“ (Urt. v. 29.04.2003, Az. VI ZR 398/02), „VW-Urteil“ (Urteil v. 20.10.2009, Az. VI ZR 53/09), „BMW-Urteil“ (Urteil v. 23.02.2010, Az. VI ZR 91/09) und „Mercedes-Urteil“ (Urteil v. 22.06.2010, Az. VI ZR 337/09).
Grundsatz:
Grundsätzlich kann der Geschädigte die Stundenverrechnungssätze seiner Markenwerkstatt am Ort verlangen.
Ausnahme:
Der Versicherer kann den Geschädigten aber auf eine andere, auch markenfremde oder -freie Werkstatt verweisen, wenn er nachweist, dass die Reparatur in dieser Werkstatt qualitativ gleichwertig ist.
Weitere Ausnahme:
Trotz technischer Gleichwertigkeit ist der Verweis für den Geschädigten unzumutbar, wenn das Fahrzeug noch unter dem Schutz der Garantie steht, also jünger als drei Jahre ist oder – bei einem Alter über drei Jahre – scheckheftgepflegt ist; d.h. es müssen alle Services und Reparaturen in einer Markenwerkstatt durchgeführt worden sein.
Wenn das Auto des Geschädigten älter als drei Jahre ist und nicht scheckheftgepflegt ist, kann der Schädiger bzw. dessen Versicherer den Geschädigten auf eine Referenzwerkstatt verweisen. Für einen wirksamen Verweis müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Die Reparatur in der freien Werkstatt muss dem Qualitätsstandard einer Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entsprechen. Eine gleichwertige Reparaturmöglichkeit wurde bejaht für einen zertifizierten Meisterbetrieb unter TÜV/DEKRA-Qualitätskontrolle, der Originalteile verwendet (BGH, Urteil v. 13.07.2010, Az. VI 259/09).
- Die Werkstatt muss für den Geschädigten ohne Weiteres zugänglich sein. Ohne Weiteres zugänglich ist eine Werkstatt in 21 km Entfernung zum Wohnort des Geschädigten (vgl. BGH, Urteil v. 13.07.2010, Az. VI ZR 259/09).
- Die Reparatur darf nicht nur aufgrund von Sonderkonditionen für die Haftpflichtversicherung günstiger sein. Die „freie Fachwerkstatt“ muss für die Reparaturen am Fahrzeug des Geschädigten ihre (markt-)üblichen, d.h. allen Kunden zugänglichen Preise, zugrunde legen (vgl. BGH, Urteil vom 28.04.2015, Az. VI ZR 267/14).
Mit Urteil vom 25.09.2018 hat der BGH eine bislang noch nicht geklärte Frage entschieden: Der Schädiger darf bei der fiktiven Abrechnung von Reparaturkosten auch dann auf die Preise einer konkret benannten anderen Werkstatt verweisen, wenn im Schadengutachten bereits statt der Markenwerkstattpreise ortsübliche mittlere Stundenverrechnungssätze die Kalkulationsgrundlage bildeten (BGH, Urteil v. 25.09.2018, Az. VI ZR 65/18).
Damit ist die entgegenstehende Rechtsprechung einiger Untergerichte (z.B. OLG München, Urteil vom 13.09.2013, Az. 10 U 859/13; LG Düsseldorf, Urteil vom 13.01.2017, Az. 22 S 157/16) obsolet. Diese Gerichte hatten vertreten, dass sich der Geschädigte nicht auf die niedrigeren Löhne einer Referenzwerkstatt verweisen lassen muss, wenn er in seinem Gutachten (nur) ortsübliche mittlere Stundenverrechnungssätze zugrunde gelegt hat.
Fiktive Abrechnung: UPE-Aufschläge (=UPE-Zuschläge)?
Ein UPE-Aufschlag ist ein Preisaufschlag auf die unverbindlich empfohlenen Preise für Ersatzteile, die von Autohäusern und Kfz-Werkstätten berechnet werden.
Dieser Aufschlag ist branchenüblich, beispielsweise aufgrund der Lagerhaltung oder des konkreten Beschaffungsaufwands. Der Sachverständige berücksichtigt nach einem Haftpflichtschaden die Höhe des UPE-Aufschlags in seinem Gutachten, wenn dieser Aufschlag regional anfällt und üblich ist.
Insbesondere bei fiktiver Abrechnung ohne Vorlage der Reparaturrechnung wird diese Position von der gegnerischen Versicherung gerne gekürzt. Das Argument lautet: Weil nicht repariert wurde, sind UPE-Aufschläge nicht angefallen und müssen auch nicht erstattet werden.
Das ist aber falsch: Wenn das, was „nicht angefallen“ ist, nicht erstattet werden müsste, gäbe es keine fiktive Abrechnung. Entscheidend ist vielmehr die Frage: Hätte der Geschädigte bei durchgeführter Reparatur die Position „UPE-Aufschläge“ bezahlen müssen?
Zur Beantwortung dieser Frage ist die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) zur fiktiven Abrechnung bzgl. der Stundenverrechnungssätze heranzuziehen. Ausgangspunkt sind folgende Entscheidungen des BGH: „Porsche-Urteil“ (Urt. v. 29.04.2003, Az. VI ZR 398/02), „VW-Urteil“ (Urteil v. 20.10.2009, Az. VI ZR 53/09), „BMW-Urteil“ (Urteil v. 23.02.2010, Az. VI ZR 91/09) und „Mercedes-Urteil“ (Urteil v. 22.06.2010, Az. VI ZR 337/09).
Demnach gilt: Ist das Fahrzeug jünger als drei Jahre oder zwar älter, aber konsequent scheckheftgepflegt, ist der Maßstab die Markenwerkstatt am Ort des Geschädigten. Wenn dort UPE-Aufschläge berechnet werden, kann der Geschädigte diese auch fiktiv abrechnen. Wenn dort keine UPE-Aufschläge berechnet werden, müsste der Geschädigte diese Positionen bei einer tatsächlich durchgeführten Reparatur nicht bezahlen und bekommt sie auch bei einer fiktiven Abrechnung nicht erstattet.
Ist das Fahrzeug älter als drei Jahre und nicht scheckheftgepflegt, kann die gegnerische Haftpflichtversicherung den Geschädigten auf eine Alternativ-/Referenzwerkstatt verweisen. Es ist dann zu prüfen, ob diese Werkstatt die UPE-Aufschläge berechnet. Dann gilt für die Erstattung das Gleiche wie oben. Meistens berechnen die von der gegnerischen Versicherung benannten Referenzwerkstätten die UPE-Aufschläge jedoch nicht.
Mit Urteil vom 25.09.2018, Az. VI ZR 65/18, hat der BGH die Grundsätze der fiktiven Schadensabrechnung auch im Bezug auf die UPE-Zuschläge noch einmal ausdrücklich bestätigt: Enthält das Sachverständigengutachten die UPE-Zuschläge, so kann der Geschädigte sie fiktiv erstattet verlangen, wenn er nicht auf die Reparaturkostenhöhe in einer Werkstatt verwiesen werden kann, in der diese UPE-Zuschläge bei einer Reparatur nicht anfallen.
Erstattung von Verbringungskosten & fiktive Abrechnung?
Die Verbringungskosten sind Teil der Reparaturkosten, die der Geschädigte eines unverschuldeten Verkehrsunfalls als Schadensersatz nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB von der gegnerischen Haftpflichtversicherung verlangen kann.
Verbringungskosten fallen z.B. an, wenn das Fahrzeug aus der beauftragten Kfz-Werkstatt in eine Lackiererei gebracht wird und dadurch Kosten für Transport und Arbeitszeit entstehen.
Insbesondere wenn ein Unfallgeschädigter seinen Fahrzeugschaden nach dem von ihm eingeholten Gutachten fiktiv abrechnet, also ohne Vorlage der Reparaturrechnung, wird diese Position von der gegnerischen Haftpflichtversicherung gerne gekürzt. Das Argument lautet: Weil nicht repariert wurde, sind Verbringungskosten nicht angefallen und müssen auch nicht erstattet werden. Das ist aber falsch. Wenn das, was „nicht angefallen“ ist, nicht erstattet werden müsste, gäbe es keine fiktive Abrechnung.
Insofern gilt hier das zu den UPE-Aufschlägen gesagte.
UNFALL-RE
STEFANIE MOSER
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Verkehrsrecht
Fidel-Kreuzer-Str. 4
86825 Bad Wörishofen
Telefon: +49 8247 332333
E-Mail: moser@unfall-re.de
Mitgliedschaften:
Deutscher Anwaltverein, Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des DAV (Deutscher Anwalt Verein), Rechtsanwaltskammer München,
Anwaltverein Memmingen, Liste „Auf Unfallschadenregulierung spezialisierte Rechtsanwälte“ der Zeitschrift IWW Unfallregulierung effektiv
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