Nach der „Reparatur gemäß Gutachten“-Rechtsprechung sind sowohl der Geschädigte als auch das Autohaus/die Kfz-Werkstatt bei einem Haftpflichtschaden geschützt. Der Geschädigte als Laie darf sich einen Sachverständigen als Experten zu Rate ziehen, der ihm die Ausarbeitung des sinnvollen Reparaturweges aufzeigt. Die Werkstatt arbeitet dann den Auftrag des Geschädigten, so zu reparieren wie im Gutachten vorgesehen, ab.
Dem Sachverständigen kommt in dieser Konstellation eine sehr verantwortungsvolle Rolle. Aber selbst, wenn dessen Gutachten inhaltlich fehlerhaft sein sollte, kann die gegnerische Haftpflichtversicherung diesen Einwand in der Schadenregulierung jedenfalls dem Geschädigten gegenüber nicht vorbringen, sofern der Fehler nicht offensichtlich und für den Laien erkennbar ist. Nur krasse Fehler können dem Geschädigten auffallen.
Allerdings ist die gegnerische Haftpflichtversicherung dem Gutachten nicht ganz ausgeliefert: bei einem fehlerhaften Gutachten lässt die Rechtsprechung einen Regressanspruch des Schädigers und des Versicherers gegen den Sachverständigen im Wege des Vertrags mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter zu. Dabei wird der Versicherer in den Schutzbereich des Vertrags zwischen dem Geschädigten und den Sachverständigen einbezogen (vgl. BGH, Urteil vom 13.01.2009, Az. VI ZR 205/08). Denn eine direkte vertragliche Verbindung zwischen dem Sachverständigen und der Versicherung gibt es ja nicht.
In einem solchen Regressverfahren muss der Versicherer dann beweisen, dass das Gutachten des Sachverständigen fehlerhaft ist. Fehlerhaft bedeutet hier aber nicht nur, dass man es auch anders machen kann als der Sachverständige, sondern dass der Sachverständige seinen Ermessensspielraum, der ihm im Hinblick auf den Reparaturumfang, den Wiederbeschaffungswert und den merkantilen Minderwert zusteht, verlassen hat.
Ein Sachverständiger sollte daher, um einem möglichen Regressanspruch der Versicherung keinen Raum zu geben, wie folgt vorgehen:
- er stützt sich auf Herstellervorgaben und objektiv Dokumente zum Reparaturweg
- er benennt drei Restwertangebote vom regionalen Markt
- er beachtet das geltende Schadensersatzrecht
Dass das Regressrisiko nicht nur theoretischer Natur ist, zeigt ein Urteil des LG München I vom 12.10.2017, Az. 6 S 22775/16: In diesem Fall hatte der Sachverständige in vorwerfbarer Weise eine Schadensposition übersehen, so dass der prognostizierte Schaden zwar unter der 130 %-Grenze lag, der tatsächliche Schaden aber darüber. Der Gutachter haftete dem Versicherer daher für die erhöhten Regulierungsaufwendungen. Wäre das Gutachten nämlich vollständig gewesen, hätte der Geschädigte nicht reparieren dürfen und der Versicherer hätte nur den Wiederbeschaffungsaufwand (Wiederbeschaffungswert minus Restwert) erstatten müssen. Da sich der Geschädigte aber auf das Gutachten verlassen durfte, musste der Versicherer letztendlich ihm gegenüber die deutlich über der 130 %-Grenze liegenden Reparaturkosten erstatten. Die Differenz zwischen dem Wiederbeschaffungsaufwand und den tatsächlich erstatteten Reparaturkosten musste dann der Sachverständige der Versicherung als Schaden ersetzen.
Zu beachten ist aber auch, dass nur ein schuldhaft verursachter Fehler des Sachverständigen zu einer Haftung führen kann. Dann kann der Versicherer den zu viel erstatteten Schaden, aber auch einen eventuell überhöhten Teil des Gutachterhonorars zurückfordern.