Werden die Reifen bei einem unverschuldeten Verkehrsunfall beschädigt oder wird an einem Reifen unfallbedingt gearbeitet, können Extrakosten entstehen, die vom Schädiger zu ersetzen sind.
- Wird an einem Rad unfallbedingt gearbeitet und muss das Rad dann neu ausgewuchtet werden, gehören die Wuchtgewichte zum vom Versicherer zu erstattenden Schaden (vgl. AG Günzburg, Urteil vom 06.09.2011, Az. 1 C 164/11).
- Ist ein Reifen einer Achse, insbesondere der Vorderachse, durch den Unfall so beschädigt, dass er erneuert werden muss, hat der Geschädigte Anspruch darauf, dass beide Reifen der Achse auf Kosten der gegnerischen Versicherung erneuert werden (vgl. AG Heinsberg, Urteil vom 28.03.2013, Az. 36 C 81/12). Das Gericht hat allerdings für beide Reifen einen Vorteilsausgleich vorgenommen.
- Wird durch einen Unfall ein Reifen so stark beschädigt, dass er nicht mehr verwendbar und der Reifentyp mit diesem Profil nicht mehr lieferbar ist, hat der Geschädigte Anspruch auf zwei neue Reifen auf der betroffenen Achse. Denn: Reifen mit unterschiedlichen Profilen haben unterschiedliche Eigenschaften, was sich jedenfalls in Extremsituationen auf die Fahreigenschaft auswirken kann. Zudem sind Reifen auch ein gestalterisches Merkmal des Fahrzeugs, so dass der Geschädigte auch aus optischen Gründen Anspruch auf eine achsweise Profilidentität der Reifen hat.
Die Kosten für die zwei neuen Reifen muss der Schädiger tragen; erspart sich der Geschädigte dadurch eine spürbare und zeitnahe eigene Investition in sein Fahrzeug, muss er sich gegebenenfalls einen „Neu-für Alt-Abzug“ anrechnen lassen.