Neben dem reinen Fahrzeugschaden am Kfz gibt es bei einem unverschuldeten Verkehrsunfall eine weitere Schadensposition: die Beeinträchtigung des Fahrzeugwerts. Diese wird als Minderwert oder auch als Wertminderung bezeichnet.
Zu unterscheiden ist zwischen dem technischen und dem merkantilen Minderwert.
Ein technischer Minderwert liegt vor, wenn trotz durchgeführter Reparatur nicht alle Schäden am Unfallfahrzeug in technisch einwandfreier Art und Weise beseitigt werden konnten. Aufgrund der fortschreitenden Reparaturtechnik sind diese Fälle mittlerweile aber äußerst selten geworden.
Wesentlich häufiger kommt der merkantile Minderwert vor. Dabei handelt es sich um den Makel, den das Fahrzeug trotz einer fachgerechten Reparatur dadurch behält, dass es nunmehr als Unfallfahrzeug qualifiziert wird. Auf dem Gebrauchtwagenmarkt werden die Unfallfahrzeuge gegenüber unfallfreien Fahrzeugen erfahrungsgemäß mit Preisabschlägen gehandelt; der Minderwert soll diesen Abschlag ausgleichen.
So hat auch der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 23.11.2004, Az. VI ZR 357/03 festgestellt: „Der Ausgangspunkt dieser Rechtsprechung, dass auf dem Gebrauchtwagenmarkt Unfallfahrzeuge einen geringeren Preis erzielen, als unfallfreie, weil verborgene technische Mängel nicht auszuschließen sind und das Risiko höherer Schadenanfälligkeit infolge nicht fachgerechter Reparatur besteht, trifft trotz aller Fortschritte der Reparaturtechnik nach wie vor zu, zumal die technische Entwicklung im Fahrzeugbau insoweit auch höhere Anforderungen stellt.“
Diese Reduzierung des Wertes des reparierten Fahrzeugs entsteht bereits mit dem Unfall und nicht erst mit dem späteren Verkauf.
Eine Wertminderung gibt es auch für Lkw, Bus und Transporter (vgl. BGH, Urteil vom 23.11.2004, VI ZR 357/03, AG Hamburg, Urteil vom 22.02.2007, Az. 51b C 134/06, AG Nürnberg, Urteil vom 24.07.2008, Az. 20 C 1630/08 und AG Hamburg-Altona, Urteil vom 02.04.2013, Az. 318c C 274/12) und für Fahrschulwagen (AG Nürnberg, Urteil vom 20.01.2009, Az. 31 C 5330/08).
Die Höhe der Wertminderung
Die Bestimmung der Höhe des merkantilen Minderwertes war schon immer und wird wohl weiterhin ein Dauerbrenner sein.
Es gibt mindestens 16 verschiedene Berechnungsmethoden und -formeln, und jede kommt bei Eingabe der Eckdaten zu einem anderen Ergebnis. Das allein zeigt die Schwäche eines jeden Berechnungsversuchs.
Gerichte wenden des Öfteren die Tabelle von Ruhkopf/Sahm an. Maßgebliche Faktoren für die Berechnung des merkantilen Minderwertes sind hier das Alter, die Schadenshöhe und der Zeitwert des Fahrzeugs. Die jeweiligen Werte werden dann nochmals prozentual zueinander ins Verhältnis gesetzt.
Eine Wertminderung lässt sich aber nicht formelhaft „berechnen“. Vielmehr muss die tatsächliche Situation am Markt geprüft werden. Daher sollte die Wertminderung von einem Sachverständigen geschätzt werden. Dabei gibt es immer eine Bandbreite, innerhalb derer sich der Sachverständige festlegt. Das bedeutet auch: Wenn 500 Euro Wertminderung richtig sind, wären 400 oder 600 Euro wohl auch nicht falsch gewesen.
Ein wichtiger Faktor für die Bestimmung der Wertminderung durch den Sachverständigen ist die Kenntnis des Marktes: Ist ein Fahrzeug selten und daher gesucht, hat der Verkäufer bessere Karten und muss sich nicht auf große Preisabschläge einlassen – die Wertminderung wird daher geringer ausfallen. Gibt es aber ein großes Überangebot an unfallfreien Fahrzeugen, schlägt der reparierte Unfall weit deutlicher auf den Preis durch, will man so ein Fahrzeug überhaupt noch einmal loswerden - die Wertminderung wird daher höher ausfallen.
Dabei gibt es weder starre Alters- noch Kilometergrenzen, so auch das OLG Düsseldorf im Urteil vom 27.03.2012, Az. I-1 U 139/11: „Zu berücksichtigen ist, dass auch bei älteren Fahrzeugen mit hoher Laufleistung sich ein Unfall nachteilig auf die Preisbildung bei einem Verkauf auswirkt. Denn auch beim Verkauf älterer Fahrzeuge pflegt ein Käufer nach der Unfallfreiheit zu fragen und erwartet einen deutlichen Preisnachlass, wenn die Frage verneint werden muss.“
Wertminderung auch bei fiktiver Abrechnung
Eine Wertminderung kann auch bei der fiktiven Abrechnung geltend gemacht werden.
Wenn das Autohaus den verunfallten Wagen unrepariert in Zahlung nimmt, sind die von der gegnerischen Haftpflichtversicherung erwarteten Beträge meist Teil des Kaufpreises für das Fahrzeug, das der Geschädigte ersatzweise angeschafft. Insoweit es für den geschädigten von Bedeutung, dass er auch bei einer fiktiven Abrechnung die Erstattung der Wertminderung verlangen kann (vgl. auch AG Starnberg, Urteil vom 16.11.2017, Az. 7 C 609/17).
Für den Fall, dass der Geschädigte zuerst auf Basis eines Kostenvoranschlags abgerechnet hat und dann feststellt, dass ihm dabei die Wertminderung entgeht, kann er einen Sachverständigen isoliert mit der Ermittlung des merkantilen Minderwerts beauftragen. Der eintrittspflichtige Haftpflichtversicherer muss die Kosten dafür erstatten (vgl. AG Ulm, Urteil vom 26.10.2017, Az. 1 C 1097/17).