Ganz am Schluss einer Reparaturrechnung ist oft die Position „Pauschale Kleinteile“ zu finden. Berechnet wird diese üblicherweise mit 2 % der sonstigen Ersatzteilkosten. Schadenrechtlich geht das in Ordnung.
Denn: Wenn in einer Rechnung für eine Unfallschadenreparatur ein Posten „Zwei Prozent für Kleinteile“ enthalten ist, kann der eintrittspflichtige Versicherer das nicht beanstanden, entschieden das AG Erlangen (Urteil vom 15.02.2012, Az. 3 C 1956/11), das LG München I (Urteil vom 07.04.2016, Az. 19 S 1991/16), das AG Schwandorf (Urteil vom 03.11.2016, Az. 1 C 653/16), das AG Neu-Ulm (Urteil vom 22.04.2016, Az. 5 C 171/15) und das AG Solingen (Urteil vom 29.01.2016, Az. 11 C 372/15).
Die Begründung lautet:
Der Aufwand, Klein- und Kleinstteile, milliliterweise verbrauchte Flüssigkeiten oder Fette bzw. Gase einzeln zu erfassen und zu bepreisen, stünde in keinem vernünftigen Verhältnis zum pauschalierten Preis. Die Pauschale deckt Teile und Hilfsstoffe ab, die nicht Originalteile sind – aber für die Beseitigung des Schadens notwendig sind, und wegen Ihrer Geringfügigkeit nicht mengenmäßig erfasst werden.
Zudem sei eine detaillierte Abrechnung von Kleinersatzteilen wirtschaftlich kaum möglich, so das AG Lindau (Urteil vom 04.10.2017, Az. 2 C 33/17):
Genauso hat auch das AG Ravensburg, Urteil vom 25.04.2017, Az. 9 C 197/17 entschieden: „Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls darf sich grundsätzlich darauf verlassen, dass Kosten für eine Reparatur, die entsprechend eines eingeholten Sachverständigengutachtens durchgeführt wird, auch notwendig sind. Dem Geschädigten kann nicht zugemutet werden, selbst das Sachverständigengutachten und die Reparaturrechnung auf Fehler zu überprüfen, zumal wenn es sich wie hier nicht um augenscheinliche (angebliche) Fehler handelt.“
Insoweit kann es nach Ansicht des AG Ravensburg dahingestellt bleiben, ob die Geltendmachung einer 2-%-Pauschale für Kleinersatzteile und eine zusätzliche Berechnung von Kleinteilen eine Doppelberechnung darstellt, da diese Kosten im Gutachten des Sachverständigen so aufgeführt wurden. Grundsätzlich würde eine doppelte Abrechnung ja den werkvertraglichen Grundsätzen zuwider laufen: Wer schon bis zur letzten Unterlegscheibe alles mit Einzelpreisen abrechnet, kann nicht das Ganze nochmals pauschaliert aufschlagen.
Schadensrechtlich aber ist der Nachweis der Erforderlichkeit durch die Reparaturrechnung, gestützt auf das Gutachten mit der Position „Kleinteile“, erbracht. Dem Geschädigten kann nicht zugemutet werden, dass er vor der Auftragserteilung in der Werkstatt nachfrägt, ob dort die Kleinteile einzeln abgerechnet oder pauschaliert werden.