Teilweise muss das beschädigte Fahrzeug nach einem Unfall vom Sachverständigen von unten begutachtet werden. Dafür wird das Fahrzeug dann auf eine Hebebühne verbracht. Da nicht jeder Sachverständige über eine eigene Hebebühne verfügt und der Sachverständige das Auto oftmals in der Werkstatt besichtigt, ist ein sorgfältig arbeitender Sachverständiger insoweit auf die Hilfe der Kfz-Werkstatt angewiesen. Diese Hilfestellung kann die Reparaturwerkstatt auch in Rechnung stellen, denn: hätte der Sachverständige über eine eigene Hebebühne verfügt, so hätte er die hierdurch veranlassten Kosten auch in seinem Gutachten berechnen können.
In der Praxis berechnet die Werkstatt dann dem Geschädigten innerhalb der Reparaturrechnung die Kosten für die Hebebühne weiter, meist sind dies zwischen 35,00 bis maximal 75,00 Euro netto.
Sofern das Fahrzeug tatsächlich auf einer Hebebühne von unten untersucht wurde und die Hebebühne notwendig war, muss der eintrittspflichtige Haftpflichtversicherer diese Kosten dem Geschädigten erstatten (vgl. AG Schwäbisch Gmünd, Urteil vom 17.03.2014, Az. 4 C 890/13 und AG Schwäbisch Gmünd Urteil vom 19.01.2015, Az. 4 C 857/14; AG Weiden, Urteil vom 28.06.2016, Az. 1 C 318/16).
Schadensersatzrechtlich ist die Sache also eindeutig. Es stellt sich vom Ablauf nur die Frage, ob die Kosten für die Hebebühne Teil der Gutachterkosten oder Teil der Reparaturkosten sind? Der saubere Weg dürfte wohl sein, dass die Werkstatt dem Gutachter die Kosten in Rechnung stellt. Denn es ist ja eine direkte Leistung für ihn und allenfalls eine indirekte Leistung für den Geschädigten. Der Gutachter müsste diese Kosten dann in seine Sachverständigenrechnung mit aufnehmen (vgl. AG Coburg, Urteil vom 25.04.2017, Az. 15 C 4/17) und dem Geschädigten berechnen.
Die andere Alternative ist die, dass die Werkstatt dem Kunden diese Kosten berechnet. Dann muss die Werkstatt aber streng genommen nachweisen, dass der Kunde hierzu einen Auftrag erteilt hat, im Namen des Kunden den Schadengutachter zu unterstützen: „Schadengutachter unterstützen, wenn nötig“, könnte der Auftragssatz heißen.